Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Preßlaber und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 29.5.2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung :
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zu ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen der Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (Stichtag 9.7.2026) wurde nach Anhörung des Strafgefangenen mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 11.5.2026 zu ** abgelehnt, einer dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 9.6.2026 zu 7 Bs 149/26h nicht Folge. Am 24.8.2026 wird der Strafgefangene zwei Drittel der Strafzeit verbüßt haben, das urteilsmäßige Ende ist der 24.11.2026.
Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung zum Drittelstichtag erklärte der Strafgefangene diese anzustreben und beantragte seine Anhörung. Er brachte zusammengefasst vor, seine Familie, die nicht wisse wo er sei, besuchen zu wollen (Erhebungsbogen ON 2.3).
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck hegte aufgrund der schlechten Führung des Strafgefangenen sowie Ordnungswidrigkeiten vom 30.4. und 15.5.2026 Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.2). Die Staatsanwaltschaft sprach sich aus spezialpräventiven Erwägungen gegen eine solche aus (ON 4).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht ohne Anhörung des Strafgefangenen die Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit abgelehnt und dies zum einen mit seinem strafrechtlich getrübten Vorleben, zum anderen aber auch mit seinem schlechten Anstalts-und Sozialverhalten, das durch zwei Ordnungswidrigkeiten getrübt sei, begründet (ON 5).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig ergriffene Beschwerde des Strafgefangenen, die mit dem Vorbringen, sich um seine Familie kümmern und arbeiten gehen zu wollen, er seine Taten bereue und fortan ein problemloses Leben führen werde, darauf anträgt, die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag zu bewilligen (ON 9).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe(n) oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm gemäß § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat(en), das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der bzw. den Tat(en) durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Nordmeyer , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Wie bereits im Beschluss dieses Beschwerdegerichts vom 9.6.2026 zu 7 Bs 149/26h ausgeführt, handelt es sich beim derzeitigen Vollzug um die fünfte Hafterfahrung des Strafgefangenen, über den seit 2015 wiederholt Freiheitsstrafen verhängt und auch vollzogen wurden. Der Strafgefangene kam sowohl in den Genuss teilbedingter Strafnachsicht (Nr 1 der Strafregisterauskunft) als auch einer bedingten Entlassung, aus deren Anlass Bewährungshilfe angeordnet wurde (Nr 3 der Strafregisterauskunft). Dessen ungeachtet delinquierte er während offener Probezeit, was einmal zu einer Probezeitverlängerung (Nr 1 der Strafregisterauskunft) und schließlich zum Widerruf der bedingten Nachsicht als auch der bedingten Entlassung führte. Im Folgenden über ihn verhängte – auch längere – Freiheitsstrafen verbüßte er fortan jeweils ungekürzt. Nach dem letzten Vollzug (25.7.2025) wurde er wiederum rasch rückfällig und beging die der derzeitigen Strafhaft zugrundeliegenden Taten.
Hinzu kommt, dass auch das Anstalts-und Sozialverhalten des Beschwerdeführers als schlecht beschrieben wird, wenngleich sich der Infomaske Ordnungswidrigkeiten der erstgerichtlichen Ansicht zuwider keine Ordnungsstrafen entnehmen lassen (vgl ON 2.4: 15.5.2026: „Status: in Arbeit Vollzug“….“kein OSV“; 30.4.2026: „Status: Einstellung Vollzug: Verfahren vollständig abgeschlossen“).
Bei einer gesamthaften Betrachtung dieser Prognosekriterien teilt das Beschwerdegericht die Einschätzung des Erstgerichts, dass eine bedingte Entlassung mit Blick auf die Vermeidung weiterer Straffälligkeit nach Verbüßung von zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafe nicht zu rechtfertigen ist. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Strafgefangene bereits mehrfach das Übel von Freiheitsstrafen verspürt hat und auch trotz Anordnung von Bewährungshilfe neuerlich straffällig geworden ist, ist nicht davon auszugehen, dass er zum Drittelstichtag durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB bieten sich beim rückfallslabilen Strafgefangenen nicht an.
Bleibt im Übrigen anzumerken, dass aufgrund der Änderung der Verweisungsbestimmung des § 153 StVG mit dem Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl I 25/2025 die zwingende Bestimmung des § 152a Abs 1 StVG nunmehr auch für 18 Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafen gilt. Da der Strafgefangene aber bereits aus Anlass der Prüfung der bedingten Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit angehört wurde und eine solche Anhörung nach den Umständen des Falles anlassbezogen nicht erforderlich erscheint, hat das Erstgericht im Ergebnis zu Recht von einer Anhörung des Strafgefangenen Abstand genommen.
Damit drang die Beschwerde nicht durch.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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