Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 11.5.2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zu ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten. Mit 9.7.2026 hat der Strafgefangene die Hälfte dieser Freiheitsstrafe verbüßt.
Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung zum Hälftestichtag erklärte der Strafgefangene, diese anzustreben. Er brachte vor, dass er sich ein Leben aufbauen wolle und dass seine Familie sich Sorgen mache. Zudem habe er sich gebessert, werde keine strafbaren Handlungen mehr begehen und wolle nicht mehr im Gefängnis sein, weil er seiner Familie helfen wolle (Erhebungsbogen ON 2.3 und Protokoll ON 5).
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck äußerte unter Hinweis auf das Fehlen von Ordnungswidrigkeiten keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafhaft (ON 2.2). Die Staatsanwaltschaft sprach sich aus spezialpräventiven Erwägungen dagegen aus (ON 4).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen ihn zum Hälftestichtag nicht bedingt entlassen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass dieser bereits sieben Mal von Strafgerichten wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Staatsgewalt und nach dem Suchtmittelgesetz zu empfindlichen Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Obwohl er bereits das Übel von langen Freiheitsentzügen verspürt habe und auch in den Genuss einer bedingten Strafnachsicht sowie einer bedingten Entlassung gekommen sei, sei er immer wieder (auch innerhalb offener Probezeit und wiederholt rasch) rückfällig geworden. In Anbetracht der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafgerichtlichen Reaktionen sei die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose spezialpräventiv nicht zu rechtfertigen. Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB würden sich nicht anbieten (ON 6).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig ergriffene Beschwerde des Strafgefangenen, die er nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung innerhalb offener Frist nicht weiter schriftlich ausführte (ON 5).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe(n) oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm gemäß § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat(en), das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der bzw. den Tat(en) durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in N ordmeyer , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Die Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen sowie die bisher gute Anstaltsführung sind prognostisch positiv zu veranschlagen. Allerdings handelt es sich beim derzeitigen Vollzug bereits um die fünfte Hafterfahrung des Strafgefangenen, über den seit 2015 wiederholt Freiheitsstrafen verhängt und auch vollzogen wurden. 2017 kam er in den Genuss einer bedingten Entlassung, die trotz Anordnung von Bewährungshilfe infolge neuerlicher Straffälligkeit widerrufen werden musste. Danach über ihn verhängte - auch längere - Freiheitsstrafen verbüßte er jeweils ungekürzt. Nach dem letzten Vollzug bis zum 25.7.2025 wurde er wiederum rasch rückfällig und beging die der derzeitigen Strafhaft zugrundeliegenden Taten.
Bei einer gesamthaften Betrachtung aller Prognosekriterien teilt das Beschwerdegericht die Einschätzung des Erstgerichts, dass eine bedingte Entlassung mit Blick auf die Vermeidung weiterer Straffälligkeit nach Verbüßung der Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe nicht zu rechtfertigen ist. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Strafgefangene bereits mehrfach Freiheitsstrafen verbüßt hat, dabei bereits aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen wurde, jedoch trotz Bewährungshilfe neuerlich straffällig wurde, ist nicht davon auszugehen, dass er zum Hälftestichtag durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB bieten sich beim rückfallslabilen Strafgefangenen nicht an.
Damit konnte die Beschwerde nicht durchdringen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden