Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Preßlaber und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 23.6.2026, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung :
Der ** Staatsangehörige A* verbüßt derzeit die zu ** des Landesgerichts Korneuburg über ihn wegen „des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 2 zweiter, dritter und fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB“ verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren. Am 12.9.2026 wird der Strafgefangene die Hälfte der Strafzeit verbüßt haben, der Drittelstichtag ist der 12.5.2027, das urteilsmäßige Ende der 12.9.2028.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht das vom Strafgefangenen beantragte (vgl ON 2) vorläufige Absehen vom weiteren Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG ab und begründete dies mit tatsächlichen Hindernissen (kein gültiges Reisedokument und kein Heimreisezertifikat) und dem Vorliegen generalpräventiver Bedenken (ON 9).
Der angefochtene Beschluss samt zutreffender Rechtsbelehrung wurde dem Strafgefangenen am 24.6.2026 in der Justizanstalt Innsbruck zugestellt. Er erklärte dazu einen Rechtsmittelverzicht (Protokoll der Zustellung mit Rechtsmittelerklären in ON 12).
Gegen diesen Beschluss richtet sich nunmehr eine trotz Rechtsmittelverzichts erhobene mit 6.7.2026 datierte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 13).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist unzulässig. Der vom Strafgefangenen anlässlich der Zustellung des angefochtenen Beschlusses erklärte Rechtsmittelverzicht ist nämlich wirksam und unwiderruflich (RIS-Justiz RS0099945).
Die Beschwerde war daher ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO).
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