Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 5.5.2026, GZ B*-104, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu ( § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27.1.2026 zu B* wurde A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Weiters wurden gemäß § 19a Abs 1 StGB die im Eigentum des Verurteilten stehenden Tatmittel konfisziert, das sichergestellte Suchtgift gemäß § 34 SMG eingezogen und der sichergestellte Barbetrag in Höhe von EUR 5.780,-- gemäß § 20 Abs 1 StGB für verfallen erklärt. Ein weiterer Betrag von EUR 21.310,-- wurde gemäß § 20 Abs 3 und Abs 4 StGB für verfallen erklärt, zahlbar binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils, welche am 2.2.2026 eintrat.
Mit Schreiben vom 28.4.2026 beantragte der Verurteilte die Zahlung des für verfallen erklärten Betrages in Höhe von EUR 21.310,-- in Raten á EUR 50,--.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Ratenzahlung in Form von 54 Monatsraten zu je EUR 390,-- und einer 55. Monatsrate zu EUR 250,--, beginnend mit 15.6.2026 und sprach weiters aus, dass bei nicht rechtzeitiger Zahlung von zumindest zwei Raten alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort zur Zahlung fällig werden. In der Begründung führte der Erstrichter unter Verweis auf § 409a Abs 2 Z 3 StPO aus, dass der für verfallen erklärte Geldbetrag vor Ablauf der gesetzlich normierten Frist von fünf Jahren bezahlt werden müsse.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Verurteilten rechtzeitig erhobene Beschwerde, in der er neuerlich auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verweist, aufgrund derer ihm die Zahlung der monatlichen Raten nicht möglich sei.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 409a Abs 1 StPO ist dem Verurteilten auf seinen Antrag hin ein angemessener Zahlungsaufschub zu gewähren, wenn ihn die unverzügliche Zahlung eines nach § 20 StGB für verfallen erklärten Geldbetrages unbillig hart träfe. Bei Entrichtung eines Geldbetrages nach § 20 StGB darf der Aufschub gemäß § 409a Abs 2 Z 3 StPO nicht länger als fünf Jahre sein. Diese Frist beginnt nach Ablauf der in § 409a Abs 1 StPO normierten 14-tägigen Zahlungsfrist, die mit Rechtskraft des Urteils zu laufen begann (RIS-Justiz RS0101600).
Unter Zugrundelegung der erstgerichtlich bewilligten Ratenzahlung ist die Schlussrate am 15.12.2030 fällig. Da das Urteil am 2.2.2026 rechtskräftig wurde, endet die gesetzliche Frist zur Zahlung am 16.02.2031. Die Fünf-Jahres-Frist des § 409a Abs 2 Z 3 StPO steht somit der in der Beschwerde des Verurteilten angestrebten Ratenzahlung von monatlich EUR 30,-- entgegen. Eine längere Ratenzahlung oder niedrigere monatliche Raten in dem vom Verurteilten gewünschten Sinne sind daher gesetzlich nicht möglich, da die von § 409a Abs 2 Z 3 StPO vorgegebene Höchstfrist mit der bewilligten Ratenzahlung bereits annähernd ausgeschöpft wurde.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden