Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A* ua, wegen des Verdachts nach den §§ 146, 147 Abs 3, 153 Abs 1 und 3 StGB ua über die Beschwerden der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Feldkirch vom 30.04.2026, GZ ** in ON 7 und ON 8 beschlossen:
1. Den Beschwerden der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen die Beschlüsse in ON 7 betreffend A* und in ON 8 betreffend B* C* wird F o l g e gegeben.
2. Der vom Bund an A* nach § 196a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren wird mit EUR 5.000,00 bestimmt.
3. Der vom Bund an B* C* nach § 196a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren wird mit EUR 5.000,00 bestimmt.
4. Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung vom 24.12.2025 (ON 1.227) stellte die Staatsanwaltschaft Feldkirch das zu AZ ** seit dem 29.07.2022 gegen A*wegen des Verdachts nach den §§ 146, 147 Abs 3, 153 Abs 1 und 3 StGB ua geführte Ermittlungsverfahren ein.
Mit Schriftsatz vom 05.02.2026 (ON 15), beantragte die anwaltlich vertretene A* gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 6.000,00 und verwies darauf, dass der Verteidiger in gegenständlicher Strafsache umfangreichste Leistungen erbracht habe. Zahlreiche Anträge seien eingebracht worden, bei der Einvernahme der Beschuldigten bei der Kripo in ** habe der Verteidiger ebenfalls interveniert. Ferner seien mehrere Stellungnahmen eingebracht worden und vieles mehr. Die Tätigkeit des Verteidigers sei über einen Zeitraum von mehreren Jahren erfolgt. Der Beschuldigten sei daher der Höchstbetrag von EUR 6.000,00 zuzusprechen bzw. sei ein Beitrag des Bundes zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren in Höhe von EUR 6.000,00 jedenfalls gerechtfertigt.
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch erhob keinen Einwand gegen die Gewährung eines angemessenen Kostenbeitrages.
Das von der Staatsanwaltschaft Feldkirch seit 25.03.2022 gegen B* C*(zuletzt) wegen des Verdachts nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.3.2025 gemäß § 108 Abs 5 StGB um ein Jahr ab Beschlussfassung verlängert (Spruchpunkt 2.) und festgestellt, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption nicht festgestellt werden konnte (Spruchpunkt 3.).
Einer gegen die Spruchpunkte 1. und 2 erhobenen Beschwerde des B* C* gab das Oberlandesgerichts Wien vom 17.07.2025 zu AZ 22 Bs 93/25z Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und stellte das Ermittlungsverfahren gegen B* C* gemäß § 108 Abs 1 Z 1 StPO ein.
Mit Eingabe vom 25.08.2025 beantragte B* C* durch seinen Verteidiger die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung gemäß § 196a StPO iHv EUR 12.000,00 wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass es sich um ein extrem umfangreiches Ermittlungsverfahren gehandelt habe, für welches ein Kostenersatz von bis zu Euro 12.000,00 gebühre. Der Verfahrensakt habe mehrere tausend Seiten umfasst. Alleine schon die Vorbereitung von Schriftsätzen sei sehr (zeit-)aufwändig gewesen. Es seien derart umfangreiche Leistungen erbracht worden, die den Höchstbetrag des Kostenbeitrags des Bundes jedenfalls rechtfertigen würden.
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch äußerte sich in ihrer Stellungnahme, dass der begehrte Verteidigerkostenbeitrag überhöht sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss in ON 7 bestimmte das Landesgericht Feldkirch bei A*den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 6.000,00. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Ermittlungsverfahren gegen A* – gerechnet von der Erfassung der Genannten als Beschuldigte am 29.07.2022 bis zur Einstellung am 24.12.2025 gedauert habe. Somit länger als die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens von zwei Jahren (§ 108 Abs. 1 StPO). Alleine aufgrund dieses Umstandes könnte der Grundbetrag iSd § 196a Abs 1 StPO iHv EUR 6.000,00 im gegenständlichen Fall um die Hälfte überschritten werden.
Das Verfahren sowie die zu lösenden Rechtsfragen hätten sich komplex dargestellt. Aus dem Akt seien ua folgende notwendigen und zweckmäßigen Verteidigungshandlungen ersichtlich:
- Telefonat mit der Staatsanwaltschaft am 29.12.2022 (ON 1.20)
- Schriftsatz vom 12.01.2023 - Vorlage einer von A* verfassten Stellungnahme samt Beilagen (ON 43)
- Eingabe vom 10.02.2023 samt Beilagen
- Stellungnahme vom 21.11.2023 (ON 95), umfassend 8 Seiten, wobei die Stellungnahme auch den von Mag. D* weiters vertretenen Beschuldigten E* betraf
- Stellungnahme vom 5.12.2024 (ON 207), umfassend 6 Seiten
- Äußerung vom 15.07.2024 (ON 257.3)
- Antrag auf Einstellung vom 08.10.2025 (ON 387)
- Teilnahme an der BV am 05.11.2025 (ON 423.4) im Umfang von rund 8/2 Stunden
Der Akt habe bis zur Einstellung 442 Ordnungsnummern umfasst (wenngleich nicht alle A* betrafen) und sei daher von einem extremen Umfang, sodass der Grundbetrag iSd § 196a Abs 1 StPO iHv EUR 6.000,00 auch auf das Doppelte, sohin auf EUR 12.000,00 erhöht werden könnte.
In Anbetracht all dieser Umstände, auch unter Heranziehung der AHK, insbesondere aber auch, weil der Verteidiger mehrere Beschuldigte vertreten habe und sich daher bei zumindest einzelnen Vertretungshandlungen, wie zum Beispiel beim Aktenstudium, Synergieeffekte ergaben und zudem ein konkreter Verteidigerkostenbeitrag iHv EUR 6.000,00 beantragt worden sei, sei der Verteidigerkostenbeitrag mit EUR 6.000,00 festzusetzen gewesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss in ON 8 bestimmte das Landesgericht Feldkirch bei B* C*den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 10.000,00. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Ermittlungsverfahren gegen B* C* – gerechnet von der ersten Ermittlungsanordnung der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 25.3.2022 (ON 14) bis zur Einstellung am 17.07.2025 gedauert habe. Somit länger als die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens von zwei Jahren (§ 108 Abs. 1 StPO). Alleine aufgrund dieses Umstandes könne der Grundbetrag iSd § 196a Abs 1 StPO iHv EUR 6000,00 im gegenständlichen Fall um die Hälfte überschritten werden. Das Verfahren sowie die zu lösenden Rechtsfragen hätten sich komplex dargestellt.
Aus dem Akt seien folgende notwendigen und zweckmäßigen Verteidigungshandlungen ersichtlich:
Eingaben von RA Mag. F*:
- Vollmachtsbekanntgabe /Antrag auf AE vom 15.04.2022 ON 22
- Stellungnahme vom 2.5.2022 (3 Seiten) ON 25
- Antrag auf Akteneinsicht vom 11.10.2023 ON 84
- Antrag auf Akteneinsicht vom 28.02.2024 ON 120
- Antrag auf Akteneinsicht vom 08.10.2024 ON 186
- Stellungnahme an das LKA (rund 15 Seiten) ON 198.7
- ergänzende Stellungnahme ua (rund 13 Seiten) ON 215
Eingaben von RA Mag. D*:
- Stellungnahme vom 21.01.2025 (48 Seiten) On 229 und separate Beilagen ON 230
- Mitteilung kurz ON 233
- Vollmachtsauflösung vom 14.03.2025 ON 269
Eingaben von RA Mag. G*:
- Äußerung vom 28.02.2025 (6 Seiten) ON 256
- Beschwerde vom 27.03.2025 ON 279
- Anzeige ON 283 mit Beilagen
- Vollmachtsbekanntgabe vom 5.5.2025 (ON 297)
- Stellungnahme vom 27.05.2025 ON 347.6
Der Akt habe bis zur Einstellung 343 Ordnungsnummern umfasst (wenngleich nicht alle B* C* direkt betrafen) und sei daher von einem extremen Umfang, sodass der Grundbetrag iSd § 196a Abs 1 StPO iHv EUR 6.000,00 auf das Doppelte, sohin auf EUR 12.000,00 erhöht werden könne.
In Anbetracht der Überschreitung der Höchstdauer des Verfahrens, des extremen Aktenumfangs, der erbrachten Leistungen unter Heranziehung der AHK und der (letztlichen) Einstufung des inkriminierten Verhaltens als versuchte Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs 1 StGB sei ein Verteidigerkostenbeitrag iHv EUR 10.000,00 angemessen.
Gegen diese Beschlüsse richten sich die fristgerechten Beschwerden der Staatsanwaltschaft Feldkirch mit den jeweiligen Anträgen, das Oberlandesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht wolle in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 30.04.2026 aufheben und den Verteidigerkostenbeitrag entsprechend herabsetzen.
Begründend wurde zum Beschluss in ON 7 bei A* ausgeführt, der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung sei mit EUR 6.000,00 in Anbetracht des Umfangs der Ermittlungen, der Komplexität der Sach- und Rechtslage und des Ausmaßes der tatsächlich notwendigen und zweckmäßigen Verteidigung überhöht.
Wenngleich der Rechtsvertreter von A* mehrere Stellungnahmen verfasst habe, sei dem entgegenzuhalten, dass bis auf einen Schriftsatz (ON 43.3) sämtliche Eingaben nicht nur A*, sondern auch den Mitbeschuldigten und nunmehr Angeklagten E* betroffen habe und auch in dessen Namen eingebracht worden seien. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die Schriftsätze teilweise bereits erstattetes Vorbringen wiederholt hätten, weshalb das neuerliche Vorbringen nicht vollumfassend der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient habe.
Die A* betreffenden Vorwürfe seien sowohl in sachlicher, als auch in rechtlicher Hinsicht als durchschnittlich komplex anzusehen (vgl ON 462). Es handle sich um keinen extremen Aktenumfang, es seien keine aufwendigen Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt und keine Sachverständigengutachten eingeholt worden. Betreffend die Vorwürfe gegen A* seien lediglich Zeugeneinvernahmen und keinerlei Grundrechtseingriffe, Rechtshilfeersuchen o.Ä.erfolgt.
Begründend wurde zum Beschluss in ON 8 bei B* C* ausgeführt, der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung sei mit EUR 10.000,00 in Anbetracht es Umfangs der Ermittlungen, der Komplexität der Sach- und Rechtslage und des Ausmaßes der tatsächlich notwendigen und zweckmäßigen Verteidigung überhöht.
Wenngleich das Ermittlungsverfahren mehrere Ermittlungsstränge gegen einige Beschuldigte umfasst habe, sei der Vorwurf gegen B* C* klar abgrenzbar (vgl Faktum IV in ON 309) und hätten eine Vielzahl der Ordnungsnummern nicht diesen Vorwurf betroffen.
Es treffe zu, dass die Rechtsvertreter des B* C* mehrere Stellungnahmen und Eingaben erstattet hätten. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass diese teilweise von Wiederholungen geprägt und daher nicht vollumfassend der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich gewesen seien. Zudem hätten sie teilweise auch „Gegenanzeigen“ gegen die Akteure der H* GmbH enthalten, insbesondere wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB, was nicht der Verteidigung im gegenständlichen Verfahren gedient habe.
Die Komplexität der Sach- und Rechtslage sei als unterer Durchschnitt anzusehen. Es handle sich um keinen extremen Aktenumfang, es seien keine aufwendigen Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt und keine Sachverständigengutachten eingeholt worden. Beweisaufnahmen hätten lediglich Zeugeneinvernahmen und das Studium von freiwillig vorgelegten Whats-App- und E-Mail-Nachrichten erfasst.
Der Verteidiger beantragte in seinen Stellungnahmen die Beschlüsse des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.04.2026 hinsichtlich des Verteidigerkostenbeitrages bei A* und B* C* vollinhaltlich zu bestätigen
Die Beschwerden, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, sind im spruchgemäßen Umfang berechtigt.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn das Ermittlungsverfahren (hier relevant:) gemäß § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst – neben den baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,00 Euro nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierter Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 3). Die Regelung des § 196a StPO wurde an jene des § 393a StPO angelehnt, für den von der Judikatur der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der Umfang des Verfahrens (Hauptverhandlungen, Rechtsmittel) herangezogen wurden. Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,00 soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von 2 Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostensätze der Allgemeinnen Honorar -Kriterien (AKH) rund EUR 3.000,00 an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs- und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 5). Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 2). Der Pauschalbeitrag darf stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Für solche Verfahren, die über die „normalen“ Ermittlungsverfahren (Stufe 1; Grundstufe) in Dauer, Komplexität oder Umfang hinausgehen, ist die Möglichkeit der Überschreitung des maximalen Pauschalbeitrags von 6.000 Euro vorgesehen (vgl § 196a Abs 1 und 2 StPO). Dazu sind zwei Stufen im Gesetz normiert, die über das durchschnittliche Ermittlungsverfahren hinausgehende Ermittlungsverfahren erfassen und für diese einen angemesseneren Verteidigungskostenbeitrag ermöglichen. Die erste Steigerungsstufe soll dabei Verfahren von außergewöhnlichem Umfang oder besonderer Komplexität erfassen sowie Verfahren, in denen die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens nach § 108 Abs 1 StPO überschritten wird (Stufe 2), die zweite Steigerungsstufe noch umfangreichere bzw komplexere Verfahren, nämlich solche von extremem Umfang des Verfahrens (Stufe 3). Der außergewöhnliche Umfang eines Verfahrens zur Erreichung der Stufe 2 ist dabei jedenfalls geringer als der in § 285 Abs 2 StPO angesprochene extreme Umfang, überschreitet aber den gewöhnlichen Umfang eines Verfahrens doch deutlich und ist in einer Gesamtschau aller relevanten Faktoren festzustellen. Die Umfang eine Überschreitung stattgefunden hat (vgl EBRV Komplexität des Verfahrens ergibt sich aus der Ausgestaltung der aufzuklärenden Sachverhalte. Auch die Komplexität des Verfahrens muss dabei für die Erreichung der Stufe 2 über die gewöhnliche Komplexität hinausgehen. Hat das eingestellte Ermittlungsverfahren, für das ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung beantragt wird, aber die in § 108 Abs 1 StPO genannte Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens von zwei Jahren überschritten, so kommt ohne weitere Abwägungen grundsätzlich die Bemessung im Rahmen der zweiten Stufe des Pauschalkostenbeitrags in Betracht, wobei dabei Rücksicht zu nehmen ist, in welchem Umfang eine Überschreitung stattgefunden hat (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 4).
Der Begriff des Verfahrens von extremem Umfang (Stufe 3) orientiert sich an § 285 Abs 2 StPO. Es kann daher an die für die genannte Bestimmung relevanten Kriterien, umgelegt auf das Ermittlungsverfahren, angeknüpft werden. Die Stufe 3 ist dabei jedenfalls nur für Extremfälle vorgesehen, die sich durch ganz außergewöhnliche Umstände, also einen ganz außergewöhnlichen Umfang des Verfahrens auszeichnen. Auch hier sind die Umstände in einer Gesamtschau zu würdigen, zu berücksichtigen sind – wie bei der Stufe 2 – die Dauer des Ermittlungsverfahrens, der Umfang der Ermittlungsergebnisse, der Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, der durch die Straftat entstandene Schadensbetrag, die Anzahl der aufzuklärenden Straftaten, der Aktenumfang, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten, die Anzahl der Grundrechtseingriffe, das Erfordernis von Sachverständigengutachten, die Koordinierung mit anderen Behörden bzw Stellen und die Anzahl an Rechtshilfeersuchen. Diese Umstände müssen in ihrer Gesamtheit ein über dem außergewöhnlichen Umfang liegendes Ausmaß erreichen, um die Stufe 3 zu erfüllen. Zu denken ist daher insbesondere an viele Jahre dauernde Ermittlungsverfahren von völlig aus dem üblichen Rahmen fallendem Umfang (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 4 f und Ratz , WK-StPO § 285 Rz 18).
Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass fallaktuell nicht von einem derart außergewöhnlichen Aktenumfang auszugehen ist, der eine Steigerungsstufe rechtfertigen würde. Die Ermittlungen gegen A* und B* C* betrafen nicht den gesamten Akteninhalt, vielmehr konnten diese abgegrenzt betrachtet werden. Es wurden keine Sachverständigengutachten eingeholt, es fanden keine Rechtshilfeersuchen statt.
Bei A* waren die zu lösenden Tat- und Rechsfragen ausgehend von den vorliegenden Beweismitteln von durchschnittlicher Komplexität. Aktenkundig ergeben sich an zweckmäßigem Verteidigungsaufwand fünf Stellungnahmen/Eingaben und die Teilnahme bei der Beschuldigtenvernehmung in der Dauer von rund 4 Stunden.
Bei B* C* waren die zu lösenden Tat- und Rechtsfragen ausgehend von den abgegrenzten Vorwürfen unter dem Durchschnitt. Aktenkundig ergeben sich an zweckmäßigem Verteidgungsaufwand fünf Stellungnahmen/Eingaben.
Im vorliegenden Fall dauerte das Ermittlungsverfahren jeweils drei Jahre und wurde somit die in § 108 Abs 1 StPO genannte Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens von zwei Jahren überschritten, was eine Überschreitung des Beitrages gemäß § 196a Abs 2 StPO um die Hälfte (9.000 Euro) rechtfertigen würde.
Unter Bedachtnahme darauf, dass der Umfang der Ermittlungen nicht mit dem gesamten Akteninhalt gleich zu setzen ist, der Tatsache, dass keine Sachverständigengutachten eingeholt werden mussten und keine Rechtshilfeersuchen erforderlich waren, sowie die als durchschnittlich bei A* und bei I* C* als unterdurchschnittlich zu beurteilende Komplexität des Sachverhaltes und der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen unter gleicheitiger Berücksichtigung der vom Verteidiger notwendigerweise erbrachten Leistungen, war der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a Abs 1 StPO daher im spruchgemäßen Umfang herab zu setzen und die Erhöhung des Betrages nach § 196a Abs 2 StPO allein aufgrund der Dauer des Ermittlungsverfahrens nicht gerechtfertigt.
Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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