Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin nach § 33 Abs 2 StPO in der Medienrechtssache der Antragstellerin A* und der Antragsgegnerin B* GmbH wegen § 7 MedienG über die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.05.2026, GZ C* - 29, beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichtes Innsbruck in Mediensachen vom 23.10.2025, GZ C* – 12, wurde die Antragsgegnerin nach § 7 Abs 1 MedienG iVm §§ 8, 8a MedienG zu einer Entschädigung an die Antragstellerin, sowie gemäß § 8a Abs 6 MedienG iVm § 34 MedienG in der Frist und Form des § 13 MedienG und unter der Sanktion des § 20 MedienG zur Veröffentlichung des Urteils und gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Antragsgegnerin wurde nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Antragsgegnerin gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (ON 21).
Mit Kostenbestimmungsantrag vom 24.04.2026 (ON 25) begehrte die Antragstellerin EUR 3.698,84 (darin enthalten EUR 557,64 an USt und EUR 353,00 an Barauslagen) an Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 11.000,00 zuzüglich der Kosten des gegenständlichen Antrages in Höhe von EUR 44,40 (darin enthalten EUR 7,40 an USt) (ON 25).
In ihrer Gegenäußerung vom 07.05.2026 führte die Antragsgegnerin aus, dass die Gegenäußerung der Antragsstellerin in ON 6 weder den Sachverhalt erweitere oder aufkläre, noch die Lösung einer Rechtsfrage in irgendeiner Form erleichtere, nicht aufgetragen gewesen sei und auch sonst nicht gerechtfertigt sei, zu welcher Frage es auch schon eine Entscheidung eines Oberlandesgerichtes gebe, sodass die Kosten hierfür nicht zustünden, darüber hinaus wurden keine Einwände gegen die verzeichneten Kosten erhoben (ON 28).
Mit Beschluss vom 12.05.2026 (ON 29) bestimmte das Erstgericht die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu ersetzenden Kosten mit EUR 3.743,24 (darin enthalten EUR 565,04 an USt und EUR 353,00 an Barauslagen). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die angesprochene Gegenäußerung eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und der Vorbereitung der Hauptverhandlung dienende Vertretungshandlung darstelle, die substanziiertes Vorbringen nicht nur zu rechtlichen Fragen, sondern auch zu Tatsachen enthielt, und sei zudem von Erfolg gekrönt gewesen, weshalb sie als notwendig und gerechtfertigt anzusehen sei. Die Kosten seien somit zu ersetzen, zumal in medienrechtlichen Verfahren die Strafprozessordnung gelte und dieser die Replik des Anklägers nicht fremd sei; auch der Ansatz nach TP 4 sei mit Blick auf die umfangreichen Einlassungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerechtfertigt und sei mit der Gegenäußerung eine Urkundenvorlage verbunden gewesen, sodass im Ergebnis die Kosten der siegreichen Antragstellerin wie verzeichnet zustehen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26.05.2026 (ON 30), in welcher sie beantragt den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck dahingehend abzuändern, dass die „Gegenäußerung“ vom 19.11.2025 nicht honoriert werde und der Antragstellerin den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine „Gegenäußerung“ auf die Äußerung des Privatangeklagten/Antragsgegnerin gemäß § 71 Abs 5 StPO sei im Gesetz nicht vorgesehen. Es verbleibe sohin die Frage, ob die gegenständliche „Gegenäußerung“ auf die Äußerung der Antragsgegnerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen wäre. Denn die Kostenersatzpflicht ist gemäß § 395 Abs 2 StPO auf die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten beschränkt (vgl Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO §§ 394,395 StPO, Rz 15 mwN).
In der Rechtsprechung sei die nicht vorgesehene Gegenäußerung zur Äußerung eines Prozessgegners allerdings bereits ausdrücklich als nicht notwendig angesehen worden (vgl OLG Wien 17 Bs 88/05y). Auch im gegenständlichen Verfahren wäre eine schriftliche „Gegenäußerung“ auf die die Äußerung der Antragsgegnerin – insbesondere in Hinblick darauf, dass die Hauptverhandlung zu diesem Zeitpunkt schon wenige Tage später anberaumt war – nicht notwendig gewesen, um das verfolgte Prozessziel mit kleinstmöglichem Aufwand zu erreichen. Das gesamte darin enthaltene Vorbringen hätte ohne Rechtsverlust auch in der Hauptverhandlung erstattet werden können. Die „Gegenäußerung“ vom 19.11.2025 sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung daher nicht notwendig gewesen (ON 31).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Grundsätzlich haben Verfahrensbeteiligte ihre Vertretungskosten selbst zu tragen (§ 393 Abs 1 StPO). Eine Ersatzpflicht für Vertretungskosten von Verfahrensgegnern trifft allerdings – soweit hier relevant – Personen, die in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen nach § 389 Abs 1 und § 390a Abs 1 2. Satz StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet wurden (§ 393 Abs 4 StPO). Nach § 395 Abs 1 StPO hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag eines Beteiligten die zu ersetzenden Kosten mit Beschluss zu bestimmen. Nach Abs 2 leg. cit. hat das Gericht bei der Bemessung der Kosten zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt waren.
§ 395 Abs 2 1. Satz StPO schränkt daher den Kostenersatz auf die notwendigen und sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigten Kosten ein. Die Notwendigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalles, aber am objektiven Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu messen ( Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO §§ 394, 395 Rz 15 mwN; RIS-Justiz RS0122939). Notwendig ist eine Vertretungshandlung, wenn sie im konkreten Fall bei ex ante Betrachtung durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen wird (vgl. [zu § 41 Abs 1 ZPO] Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/I § 41 Rz 20); zweckmäßig ist dabei alles, was an objektiven rechtlichen Gegebenheiten ein entsprechendes Maß von Erfolgsaussichten in sich birgt (RIS-Justiz RS0035829). Die Einschränkung auf notwendige Vertretungshandlungen impliziert, dass bei mehreren möglichen, im konkreten Fall zum selben Ergebnis führenden Vorgangsweisen eines Beteiligten in einem bestimmten Verfahren, die am wenigsten Kosten verursachende zu wählen ist ( Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO §§ 394, 395 Rz 15 mwN; siehe auch [zu § 41 Abs 1 ZPO] RIS-Justiz RS0035774; Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/I § 41 Rz 20).
Schriftsätze sind dann notwendig, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind oder vom Gericht aufgetragen wurden, im Übrigen sind Schriftsätze der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich, wenn sie einen rechts-und sachrelevanten Inhalt aufweisen und eine angemessene Vorbereitung des erkennenden Gerichts ermöglichen (Lendl aaO §§ 394, 395 Rz 18).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Erstgericht den Schriftsatz der Antragstellerin vom 19.11.2025 zu Recht honoriert. Dieser beinhaltet grundsätzlich relevantes weiteres Tatsachenvorbringen sowie Beweismittel und erfolgte auch in Anbetracht der beschleunigten Durchführung des Verfahrens noch so zeitgerecht vor der Hauptverhandlung, dass er der Vorbereitung des Erstgerichts dienen konnte. Dass das Gesetz – ebenso wie auch in anderen Verfahrensarten – explizit keine „Replik“ vorsieht, schadet nicht, zumal die Notwendigkeit einer Vertretungshandlung stets am Maßstab der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu prüfen ist.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Beschwerdeführerin hat demgemäß die Kosten ihrer Beschwerde selbst zu tragen ( Lendl aaO, § 390 a RZ 1f)
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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