Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17.2.2026, GZ **-19, nach der am 7.7.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. a Schiffner, des Oberstaatsanwaltes Mag. Thomas Willam, des Angeklagten und seiner Verteidigerin RAA Mag. a Isabel Hofer (für RA Dr. in Sonja Schneeberger, MBL) öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird das angefochtene Urteil aufgehoben und
I. in der Sache selbst erkannt:
Der Angeklagte A* ist
er hat am 8.9.2025 in ** B* eine Bisswunde im Bereich des Oberkörpers sowie durch das Versetzen eines Fußtritts und Schlägen gegen dessen Körper eine schwere Körperverletzung sowie eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) zugefügt, nämlich eine Mittelhandfraktur rechtsseitig und eine Gelenkluxation bzw Zerrung des Mittelfingers rechts samt Kapselläsion.
Er hat hiedurch das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 39 Abs 1 und 1a StGB nach § 84 Abs 4 StGB zu einer
Mit ihrer Berufung wegen Nichtigkeit wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß §§ 389 Abs 1, 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Strafverfahrens zur Last.
II. beschlossen :
Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO werden die dem Angeklagten zu C* des Bezirksgerichts Leopoldstadt gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die zu D* des Landesgerichts Wiener Neustadt (nunmehr E* des Landesgerichts für Strafsachen Wien) und F* des Landesgerichts Wiener Neustadt (nunmehr: G* des Landesgericht für Strafsachen Wien) gewährten bedingten Entlassungen widerrufen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 8.9.2025 in ** den B* durch das Versetzen von Faustschlägen und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung sowie eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) des Genannten, nämlich eine Mittelhandfraktur rechtsseitig, eine Gelenkluxation bzw Zerrung des Mittelfingers rechts samt Kapselläsion sowie eine Bisswunde im Bereich des Oberkörpers, herbeigeführt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft unmittelbar nach dessen Verkündung Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld an (ON 18, 21), die sie in weiterer Folge innerhalb offenstehender Frist schriftlich ausführte. Das Rechtsmittel mündet in den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Angeklagten des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig zu sprechen und über ihn eine schuld- und tatangemessene Strafe zu verhängen, in eventu die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (ON 20).
In seiner Gegenausführung beantragt der Angeklagte, der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben (ON 21).
Die Oberstaatsanwaltschaft sprach sich in ihrer Stellungnahme für einen Erfolg der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld aus.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld dringt durch.
Aufgrund der Schuldberufung hegte das Berufungsgericht Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der zum Freispruch führenden Urteilsannahmen, insbesondere der Negativfeststellung hinsichtlich eines Verletzungsvorsatzes beim Fußtritt des Angeklagten zu Beginn der körperlichen Auseinandersetzung und der weiteren Feststellung zum Vorliegen einer Notwehrsituation für den Angeklagten. Es wiederholte daher dazu das Beweisverfahren durch ergänzende Einvernahme des Angeklagten und durch – mit Zustimmung der Beteiligten – erfolgten Verlesung der Aussagen des B* (hinsichtlich dieses Angeklagten wurde das Strafverfahren diversionell erledigt), der Zeugen H*, I*, J* sowie Vorführung der Videoaufnahmen in ON 4.
Danach werden in teilweiser Abänderung und Ergänzung der im Übrigen wegen Unbedenklichkeit übernommenen erstrichterlichen Urteilsannahmen, folgende abweichende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte war aufgrund der fortlaufenden Beleidigungen durch B* verärgert und fühlte sich durch dessen Nachgehen sowie die wiederholten Aufforderungen zu kämpfen provoziert, weshalb er, obwohl ihm die Möglichkeit des Weggehens offengestanden wäre, auf B* zulief und ihm einen Tritt gegen den Unterkörper versetzte. In der Folge entwickelte sich zwischen den beiden ein länger andauernder Kampf, wobei beide mit Fäusten auf den jeweils anderen einschlugen und der Angeklagte darüber hinaus B* auch eine Bisswunde zufügte.
B* erlitt durch die Schläge des Angeklagten eine Mittelhandfraktur rechtsseitig, eine Gelenkluxation bzw Zerrung des Mittelfingers rechts samt Kapselläsion und darüber hinaus eine Bisswunde im Bereich des Oberkörpers. Seinen Finger konnte er aufgrund der Verletzung auch im Februar 2026 noch nicht ausstrecken.
Der Angeklagte hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, B* durch den von ihm gesetzten Tritt, die Faustschläge gegen dessen Körper und den Biss im Bereich des Oberkörpers, auch schwer am Körper zu verletzen. Ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender Angriff des B* auf den Angeklagten lag vor Beginn der Auseinandersetzung nicht vor. Der Angeklagte nahm einen solchen auch nicht irrtümlich an, vielmehr ging die erste Tätlichkeit vom Angeklagten aus.
Zu diesen Sachverhaltsannahmen gelangte der Berufungssenat aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:
Voranzustellen ist, dass die gesamte Auseinandersetzung auf den vorliegenden Videosequenzen der Überwachungskameras am Bahnhof in ** zu sehen ist (ON 4.2 bis ON 4.7). Dass B* sich dem Angeklagten und seinen Begleitern immer wieder näherte, lässt sich diesen Aufnahmen in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten entnehmen. Dass der Angeklagte seinen Angaben zufolge aber wiederholt versucht habe wegzugehen, lässt sich mit den Videoaufzeichnungen allerdings nicht in Einklang bringen. Vielmehr ist zu erkennen, dass er die erste Tätlichkeit gesetzt hat, was von ihm auch eingeräumt wurde. Er habe B* getreten, ihn jedoch nicht getroffen. Zur Auseinandersetzung sei es aber nur deshalb gekommen, da B* schon vor dem Zusammentreffen am Bahnhof beleidigt habe. Dieser sei betrunken und aggressiv gewesen und habe ihn und seine Begleiter dauernd verfolgt. Darüber hinaus habe er ihn mehrfach zum Kämpfen aufgefordert.
Hinsichtlich des Beginns der körperlichen Auseinandersetzung zeigt die Videoaufnahme (4.6, Sekunde 3.50) eindeutig, wie der Angeklagte auf B* zurennt und diesem einen Tritt versetzt, der entgegen seinen Angaben auch trifft. Zu erkennen ist auch, dass für den Angeklagten in diesem Moment und auch nach dem Fußtritt keine Notwehrsituation vorlag und er, nachdem die erste Tätlichkeit von ihm ausgegangen war, auch nicht irrtümlich von einer solchen ausgehen konnte. Dass es in der Folge zu einem Kampf zwischen den beiden kam, im Zuge dessen sich beide wechselseitig mit Fäusten geschlagen haben, ergibt sich ebenso aus den vorliegenden Videosequenzen und wird überdies von den vernommenen Zeugen bestätigt.
Die Feststellungen zu den von C* erlittenen Verletzungen und deren Folgen stützen sich zum einen auf die vorliegenden Lichtbilder sowie die medizinischen Unterlagen (ON 2.13 und ON 2.15) in Zusammenschau mit seinen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung (ON 18).
Die subjektive Tatseite ergibt sich aus einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Tatgeschehens. Wer, so wie der Angeklagte im konkreten Fall auf einen anderen zurennt und diesen gegen den Unterkörper tritt sowie im Zuge der daraufhin erfolgten Auseinandersetzung mehrfach, zum Teil auch massiv, mit den Fäusten gegen den Körper seines Kontrahenten schlägt und diesen zudem beißt, handelt mit zumindest bedingtem Verletzungsvorsatz, wobei auf Grund der Art und Vielzahl der Schläge auch der Eintritt einer schweren Körperverletzung ernstlich für möglich gehalten und in Kauf genommen wird.
Damit war nach Beweiswiederholung auf Basis der im Berufungsverfahren getroffenen abweichenden und ergänzenden Urteilsannahmen zur äußeren und inneren Tatseite sowie zum Nichtvorliegen einer Notwehrsituation bzw einer irrtümlich angenommenen Notwehrsituation für den Angeklagten in Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld das angefochtene Urteil aufzuheben und der Angeklagte des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig zu erkennen.
Bei der Strafbemessung war mildernd zu berücksichtigen, dass B* den Angeklagten provozierte und dieser im Zuge der Auseinandersetzung selbst erheblich verletzt wurde (ON 2.14); erschwerend waren demgegenüber fünf einschlägige Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB), wobei das Vorliegen beider Fälle nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB aufgrund der Eintragungen 03 und 04 der Strafregisterauskunft das Gewicht dieses Erschwerungsgrunds verstärkt und aufgrund dessen auch von einem erweiterten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist. Aggravierend im Rahmen allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB ist zudem die zweifache Qualifikation der Körperverletzung, der äußerst rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung durch das Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 29.7.2025, AZ C*, rechtskräftig seit 1.8.2025, und die Tatbegehung während dreier aufrechter Probezeiten.
Ausgehend davon sowie dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat war mit Blick auf den erweiterten Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu erkennen.
Aufgrund des getrübten Vorlebens, dem äußerst raschen Rückfall sowie der Begehung während mehrerer offener Probezeiten kam die Gewährung einer auch nur teilweise bedingten Strafnachsicht nicht mehr in Betracht.
Mit ihrer weiteren Berufung wegen Nichtigkeit war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet in den bezogenen Gesetzesstellen.
Zum Widerrufsbeschluss:
Mit Blick auf die massive einschlägige Vorstrafenbelastung, die bereits die Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 und 1a StGB begründet, den äußerst raschen Rückfall und die Begehung innerhalb mehrerer Probezeiten sowie den Umstand, dass den Angeklagten die bisher über ihn verhängten Sanktionen sowie der Vollzug von Freiheitsstrafen nicht davon abhalten konnten, neuerlich einschlägig zu delinquieren, war der Widerruf der zuletzt zu C* des Bezirksgerichts Leopoldstadt bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie die zu F* des Landesgerichts Wiener Neustadt (nunmehr: G* des Landesgericht für Strafsachen Wien; ein Monat Freiheitsstrafe) und die zu D* des Landesgerichts Wiener Neustadt (nunmehr E* des Landesgerichts für Strafsachen Wien; zwei Monate Freiheitsstrafe) gewährten bedingten Entlassungen zusätzlich zur nunmehr verhängten Freiheitsstrafe geboten, um den Angeklagten hinkünftig von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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