Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache der Antragssteller 1. A* B* und 2. C* B* wegen Einspruchs wegen Rechtsverletzung über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 26.3.2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führte zunächst zu ** ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen des Verdachts des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, dem der Umstand zugrunde lag, dass in den Morgenstunden des 28.8.2022 A* B* bewusstlos auf einer Spazierpromenade in ** aufgefunden und sein geistig behinderter sechsjähriger Sohn D* B* wenige Zeit später 600 m flussabwärts in der ** tot aufgefunden worden war.
Seit 14.2.2023 (ON 1.15, 1 im Akt ** des Landesgerichts Innsbruck) wurde dieses Ermittlungsverfahren gegen A* B* wegen Verdachts des Mordes nach § 75 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung zu fortan ** fortgeführt und in diesem Verfahren eine Anklageschrift gegen den Genannten eingebracht, das Verfahren behing am Landesgericht Innsbruck zu **. Nach Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht (vgl Protokolle vom 17.7., 18.7. und 1.8.2024 in ON 236 bis 239 in diesem Akt) wurde A* B* von den wider ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen (ON 240 wie dort). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit an die Staatsanwaltschaft gerichtetem und dort am 28.1.2025 eingelangtem Schreiben zu ** teilten A* und C* B* durch ihren Rechtsvertreter mit, dass der Todesfall ihres Sohnes und das Zufügen der Verletzungen an A* B* nach wie vor ungeklärt seien, sodass von einer Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens gegen unbekannte Täter nach dem rechtskräftigen Freispruch des vormalig Angeklagten A* B* ausgegangen werde. Diesem Ermittlungsverfahren würden sich die Genannten als Privatbeteiligte anschließen. Es werde um Mitteilung ersucht, unter welcher Aktenzahl dieses Ermittlungsverfahren nunmehr behänge und gleichzeitig der Antrag gestellt, in dieses Verfahren ebenso wie in das Verfahren ** Akteneinsicht zu nehmen (ON 2.4 im Akt ** des Landesgerichts Innsbruck).
In Beziehung auf diese Eingabe teilte die Staatsanwaltschaft den Einschreitern mit Note vom 4.2.2025 zu ** mit, dass bei der Staatsanwaltschaft derzeit kein Ermittlungsverfahren behänge und ein Privatbeteiligtenanschluss daher nicht möglich sei. Eine Entscheidung über die Akteneinsicht im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck (betreffend die vormals zu ** bzw ** geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Innsbruck) komme dem Landesgericht Innsbruck zu (ON 1.1, 1 wie vor). Aufgrund eines mit Mitteilung vom 14.2.2025 gestellten Antrags auf Akteneinsicht (ON 3) wurde dem Rechtsvertreter Akteneinsicht in den Akt ** der Staatsanwaltschaft Innsbruck bewilligt (ON 1.1.)
Mit am 28.1.2026 bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu ** eingebrachtem Schriftsatz brachten A* B* und C* B* vor, dass in dem zu ** der Staatsanwaltschaft Innsbruck geführten Ermittlungsverfahren, das dem Hauptverfahren zu ** des Landesgerichts Innsbruck vorausgegangen sei, die Öffentlichkeit um Bekanntgabe zweckdienlicher Hinweise an die Kriminalpolizei ersucht worden sei. Der leitende Ermittlungsbeamte habe im Verfahren ** als Zeuge befragt dazu angegeben, dass über die von der Öffentlichkeit erstatteten Hinweise eine Gesamtübersicht („interne Aufzeichnungen“) bei der Kriminalpolizei aufliegen würde. Diese Gesamtübersicht über die aus der Bevölkerung eingegangenen Hinweise habe aber weder Eingang in den zu ** geführten Ermittlungsakt noch in den Strafakt des Landesgerichts Innsbruck zu ** gefunden. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der medialen Wirksamkeit des gegenständlichen Geschehens zahlreiche Hinweise aus der Bevölkerung eingegangen seien, aus denen sich möglicherweise neue Erkenntnisse ergeben könnten, die neu zu beurteilen seien. Aus diesem Grund werde von den Einschreitern, die sich bei Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens diesem als Privatbeteiligte anschließen, beantragt, die im Ermittlungsverfahren zu ** bei der Kriminalpolizei aufliegende Gesamtübersicht einzuholen, zum Akt zu nehmen und auf das Vorliegen neuer Erkenntnisse zum Auffinden des Verletzten A* B* und des Todes des D* B* vom 28.8.2022 zu prüfen (ON 4).
Hiezu erklärte die Staatsanwaltschaft mit Note vom 2.2.2026 zu ** im Wesentlichen, dass diesem Begehren nicht entsprochen werde, da nach wie vor kein weiteres Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit den Geschehnissen vom 28.8.2022 bei der Staatsanwaltschaft anhängig sei. Überdies sei die Einholung der von der Kriminalpolizei als interner Arbeitsbehelf erstellten Gesamtübersicht nicht erforderlich (gewesen), da es sich um keine erhebliche Tatsache handle, die daher nicht aktenmäßig zu dokumentieren sei (ON 1.2, 1), während eine Reihe von eingegangenen Hinweisen durchaus Eingang in den Akt ** des Landesgerichts Innsbruck genommen hätte (ON 1.2, 1 wie vor).
Gegen diese den Einschreitern am 4.2.2026 zur Kenntnis gebrachte abschlägige Verfügung der Staatsanwaltschaft auf Einholung der begehrten Gesamtübersicht der Kriminalpolizei und deren Veraktung im Ermittlungsverfahren ** zum Zweck der Akteneinsicht richtet sich der am 2.3.2026 bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingebrachte Einspruch wegen Rechtsverletzung mit der Behauptung, durch dieses Vorgehen würden die Einschreiter in ihrem Recht auf Akteneinsicht verletzt werden. Begründend wird unter teilweiser Wiederholung des Antragsvorbringens ausgeführt, dass den Genannten als vormaligem Beschuldigten bzw als Privatbeteiligten das Recht auf Akteneinsicht in das Verfahren ** bzw ** der Staatsanwaltschaft Innsbruck auch nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens zukomme und diese daran auch ein - im Einspruch näher dargelegtes - rechtliches Interesse hätten, ebenso stehe ihnen auch nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens Einspruch wegen Rechtsverletzung zu. Unter Darlegung rechtlicher Erwägungen zu den Bestimmungen der §§ 91 Abs 2, 95 und 100 Abs 1 StPO wird vorgebracht, dass durch die Nichteinholung der genannten Gesamtübersicht der Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft unvollständig bleibe und die Einspruchswerber dadurch in ihrem Recht auf vollständige Akteneinsicht verletzt würden. Der Einspruch mündet in den Antrag, die Staatsanwaltschaft wolle die bei der Kriminalpolizei zu den Hinweisen der Bevölkerung im Verfahren ** der Staatsanwaltschaft Innsbruck vorhandene Gesamtübersicht („interne Aufzeichnung der Kriminalpolizei“) einholen bzw der Kriminalpolizei anordnen, diese zu übermitteln und wolle diese zum Akt nehmen, sodass in diese durch die Einspruchswerber im Rahmen der Akteneinsicht eingesehen werden könne in eventu wolle das Landesgericht Innsbruck die Verletzung der Einspruchswerber in ihrem subjektiven Recht auf Akteneinsicht feststellen und die begehrten Anordnungen verfügen (ON 5).
Die Staatsanwaltschaft hat sich in ihrer Stellungnahme zum Einspruch unter Verweis auf die bisher geführte Korrespondenz ablehnend geäußert (ON 1.3, 1), von der Möglichkeit, sich zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu äußern, haben die Einspruchswerber keinen Gebrauch gemacht (ON 1.4, 1).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat der Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck in Haft- und Rechtsschutzsachen den Einspruch wegen Rechtsverletzung zurückgewiesen und dazu begründend ausgeführt, dass Voraussetzung für die Erhebung eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO die Führung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft sei, ein solches aber nicht geführt werde, weshalb ein Einspruch wegen behaupteter Rechtsverletzung nicht zulässig sei (ON 6).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* und der C* B*, die - unter Wiederholung des bisherigen Antrags- und Einspruchsvorbringens und unter neuerlichem Verweis, dass ein Einspruch wegen Rechtsverletzung auch nach Beendigung des Ermittlungsverfahren zustehe - in den Antrag mündet, die Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem subjektiven Recht auf Akteneinsicht festzustellen und anzuordnen, dass die Staatsanwaltschaft Innsbruck die im Verfahren ** bzw die bei der Kriminalpolizei zu deren PAD-Zahl vorhandene Gesamtübersicht einholen bzw der Kriminalpolizei anordnen wolle, die Gesamtübersicht zu übermitteln und diese zum Akt zu nehmen, sodass in diese durch die Einspruchswerber im Rahmen der Akteneinsicht eingesehen werden könne, eventualiter den angefochtenen Beschluss aufzuheben und an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zu verweisen (ON 7).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 106 Abs 1 Z 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch (die) Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach der Strafprozessordnung verweigert wurde. „Im Ermittlungsverfahren“ ist dabei nicht als Ausdruck einer strikten zeitlichen Begrenzung auf diesen Verfahrensabschnitt, sondern als allgemeine Unterscheidung zwischen den Verfahrensstadien, auf die sich die nach der StPO zu treffende Entscheidung (vgl § 1 Abs 1 erster Satz StPO) bezieht, zu verstehen. Eine prozessuale Beendigung erfährt das Ermittlungsverfahren nicht nur nach dem 10. oder 11. Hauptstück, sondern auch durch Einbringung von Strafantrag oder Anklage ( Stricker in Fuchs/Ratz, WK StPO § 107 Rz 2). Damit beginnt das Hauptverfahren nach § 210 Abs 2 StPO, dessen Leitung obliegt dem Gericht. Die Staatsanwaltschaft wird ab diesem Zeitpunkt zur Beteiligten des Verfahrens.
Das Recht des Beschuldigten in die Akten Einsicht zu nehmen, regelt § 51 Abs 1 StPO. Danach ist er berechtigt, in die der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht berechtigt auch, Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen, soweit dies ohne Nachteil für die Ermittlungen möglich ist. Es gilt der Grundsatz der Aktenvollständigkeit. Das Recht auf Akteneinsicht umfasst sämtliche der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und Hauptverfahrens sowie Beweisgegenstände. Was für das Ermittlungsverfahren geschaffen oder in diesem sichergestellt worden ist, somit alle vom Beginn des Ermittlungsverfahrens an gesammelten be- und entlastenden Schriftstücke einschließlich Bild- und Tonaufnahmen sowie Fahndungsnachweise und polizeiliche „Spurenakten“ unterliegen der Akteneinsicht ( Soyer/Stueferin WK-StPO §§ 51-53 Rz 4f). § 53 Abs 1 erster Satz StPO normiert, dass in den jeweiligen Ermittlungsakt bei der Staatsanwaltschaft und bis zur Erstattung des Abschlussberichts (§ 100 Abs 2 Z 4 StPO) auch bei der Kriminalpolizei Einsicht begehrt werden kann, im Hauptverfahren bei Gericht.
Gegenstand eines Einspruchs an das Gericht bei Verletzung eines subjektiven Rechts durch Verweigerung dessen Ausübung ist die unmittelbar rechtsverletzende abschlägige Entscheidung der Staatsanwaltschaft über ein entsprechendes Begehren (RIS-Justiz RS0133324). In prozessualer Hinsicht ist das Einspruchsverfahren durch die verfahrenseinleitende Benennung des angefochtenen Vorgangs sowie die Darlegung der konkreten Rechtsverletzung und des bestimmten Begehrens, auf welche Weise der Rechtsverletzung abgeholfen werden soll (§ 106 Abs 3 zweiter Satz StPO), determiniert ( Kirchbacher, StPO 15 § 106 Rz 7).
Indem der Einspruch wegen Rechtsverletzung fallbezogen eine Verletzung des Rechts auf „volle Akteneinsicht“ in das zu ** geführte Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit der Verletzung von Dokumentationspflichten (durch die Kriminalpolizei) releviert, kann er schon deswegen nicht durchdringen, weil mit Einbringen der Anklageschrift (vgl ON 192 im Akt ** des Landesgerichts Innsbruck) am 23.4.2024 dieses Ermittlungsverfahren beendet wurde. Damit wurde die Staatsanwaltschaft nach § 210 Abs 2 StPO zur bloßen Beteiligten des Hauptverfahrens. Sie verlor ihre Stellung als Leiterin des beendeten Ermittlungsverfahrens und damit einhergehend ihre Befugnis gegenüber der Kriminalpolizei Informationsbeschaffung und deren Dokumentation (durch Beischaffung und Veraktung der Gesamtübersicht) anzuordnen. Die Entscheidungskompetenz in Bezug auf die Akteneinsicht ging vielmehr gemäß § 53 Abs 1 StPO auf den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs über. Einem Begehren der Beschwerdeführer auf Ausübung der Leitungs-, Kontroll- und Koordinierungsfunktion seitens der Staatsanwaltschaft war damit die Grundlage entzogen.
Damit drang die Beschwerde nicht durch.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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