Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats (Senatsbesetzung gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Alexander Wirth, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, gegen die beklagte Partei PVA, vertreten durch deren Bedienstete Mag. B*, wegen Ausgleichszulage ( hier: Kosten), über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 1.963,34) gegen die im Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 10.2.2026 (signiert mit 28.4.2026), **, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 336,82 (darin enthalten EUR 56,14 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Mit Bescheid vom 22.11.2019 gewährte die Beklagte der Klägerin auf Grund ihrer unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegenden Einkommensverhältnisse eine Ausgleichszulage iHv EUR 104,45 [monatlich].
Am 25.4.2025 half die Klägerin auf Grund akuten Personalmangels einen Tag lang in einem Gastbetrieb aus. Für diesen Zweck wurde sie beim Dachverband der Sozialversicherungsträger für diesen Tag als geringfügig beschäftigt an- und nicht wieder abgemeldet. Aus Anlass der Meldung des Dachverbands über die fälschlicherweise gemeldete andauernde geringfügige Beschäftigung der Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12.5.2025 die Gewährung der Ausgleichszulage vorläufig ein. Nachdem die Klägerin die Abmeldung der fälschlicherweise eingetragenen geringfügigen Beschäftigung bei der Österreichischen Gesundheitskasse veranlasste und die Beklagte die Berechnungsgrundlage der Klägerin nochmals überprüfte, wurde deren Anspruch auf Ausgleichszulage mit Bescheid vom 2.10.2025 iHv EUR 162,99 [monatlich rückwirkend ab 1.5.2025] neu festgestellt.
Mit der am 26.5.2025 beim Erstgericht eingebrachten Klage bekämpft die KlägeriniSd § 71 Abs 1 ASGG fristgerecht den Bescheid der Beklagen vom 12.5.2025 und begehrt die Gewährung der Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß. Dazu brachte sie zusammengefasst vor, dass die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid diese ihr gebührende Leistung unrichtigerweise vorläufig eingestellt habe.
Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung und wendete ein, dass sie aufgrund einer Meldung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger Kenntnis von einer durch die Klägerin aufgenommene geringfügige Beschäftigung erlangt habe, welche diese entgegen ihrer gesetzlichen Meldepflicht nicht bekanntgegeben habe. Zur Vermeidung unrechtmäßiger Auszahlungen seien die Zahlungen mit dem bekämpften Bescheid ab 1.5.2025 vorläufig eingestellt worden.
In der Tagsatzung vom 10.2.2026 schränkte die Klägerin das Klagebegehren nach Vorliegen des Bescheids vom 2.10.2025 auf Prozesskostenersatz ein.
Mit dem nunmehr bekämpften (Kosten-)Urteilverpflichtete das Erstgericht die Beklagte, der Klägerin EUR 1.963,34 (darin enthalten EUR 327,24 an USt) an Verfahrenskosten zu ersetzen. Seine Entscheidung begründete es unter Verweis auf die §§ 2 Abs 1 ASGG, 235 Abs 4 ZPO damit, dass dann, wenn die Gründe der Klagseinschränkung solche seien, die einem Obsiegen gleichzuhalten seien, nämlich jedwede Erfüllung des Anspruchs durch die Beklagte, insbesondere durch Zahlung, die Beklagte voll ersatzpflichtig werde. Die Kostentragungsregel des § 77 Abs 1 Z 1 [ richtig:§ 77 Abs 1 Z 2 lit a] ASGG sehe grundsätzlich den vollen Anspruch des ganz oder teilweise obsiegenden Versicherten auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten auf Basis des Werts des Ersiegten vor.
Nach den getroffenen Feststellungen sei das Klagebegehren aufgrund zwischenzeitlicher Erfüllung in der Hauptsache durch die Beklagte im Sinn der Gewährung der Ausgleichszulage ab 1.5.2025 auf Kosten eingeschränkt worden. Die Kostenentscheidung sei das Ergebnis des Verfahrensausgangs; die Beklagte habe gegen das Kostenverzeichnis keine Einwendungen erhoben. Aufgrund des in vollem Ausmaß erfüllten Hauptleistungsbegehrens habe die Klägerin Anspruch auf Ersatz ihrer - amtswegig der Höhe nach korrigierten - Vertretungskosten.
Die Beklagte bekämpft diese Kostenentscheidung in vollem Umfang mit einem fristgerecht erstatteten Rekurs . Sie führt eine Rechtsrüge aus und beantragt eine Abänderung der bekämpften Entscheidung dahin, dass der Klägerin kein Kostenersatz zugesprochen werde.
In ihrer ebenfalls fristgerecht erstatten Rekursbeantwortung beantragt die Klägerin , dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Beklagte bringt vor, ein kostenrechtliches Obsiegen setze voraus, dass der Kläger erst durch die gerichtliche Rechtsverfolgung jene Leistung erhalte, die ihm nach der Sach- und Rechtslage zustehe. Maßgeblich sei dabei nicht der bloß formale Verfahrensausgang, sondern die materielle Rechtslage sowie die Frage, ob die gerichtliche Inanspruchnahme objektiv erforderlich gewesen sei.
Die Vorgehensweise der Beklagten habe zu jedem Zeitpunkt der objektiven Sach- und Rechtslage entsprochen: Die vorläufige Einstellung der Ausgleichszulage sei ausschließlich auf Grundlage der zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Versicherungs- und Meldedaten erfolgt; aus dem Versicherungsverlauf hätten sich keine Hinweise auf eine unrichtige oder unvollständige Dienstgebermeldung ergeben. Daher sei die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen, die Leistung vorläufig einzustellen, zumal andererseits die konkrete Gefahr ungerechtfertigter Überzahlungen bestanden hätte. Die von ihr gesetzte Maßnahme habe somit auch dem Schutz der Klägerin vor dem Entstehen rückforderbarer Überbezüge gedient.
Die Beklagte habe ihre Entscheidungen ausschließlich auf Basis der jeweils vorliegenden Meldedaten zu treffen; eine bescheidmäßige Berücksichtigung des tatsächlichen Sachverhalts sei rechtlich und faktisch erst nach entsprechender Richtigstellung der Dienstgebermeldung möglich gewesen. Die maßgebliche Korrektur der Meldedaten habe unabhängig von einem gerichtlichen Verfahren erfolgen müssen und sei in keinem Zusammenhang mit der Klagsführung gestanden. Erst infolge der nachträglichen Berichtigung der Dienstgebermeldung habe sich gezeigt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichszulage weiterhin vorlägen. Nach Vorliegen der korrigierten Meldedaten sei der materiellrechtlich richtige Bescheid unverzüglich erlassen worden. Die Wiedergewährung der Leistung sei somit ausschließlich aufgrund der nachträglichen Korrektur der maßgeblichen Meldedaten und nicht infolge der Klagsführung erfolgt. Die Klägerin habe durch das gerichtliche Verfahren daher zu keinem Zeitpunkt eine Verbesserung ihrer materiellen Rechtsposition erreicht.
Darüber hinaus hätte der Klägerin erkennbar sein müssen, dass es sich bei der gegenständlichen Maßnahme lediglich um eine vorläufige Einstellung auf Grundlage der damals vorliegenden Meldelage gehandelt habe. Eine einfache außergerichtliche Mitteilung betreffend die Unrichtigkeit bzw Unvollständigkeit der Dienstgebermeldung oder die Veranlassung einer entsprechenden Berichtigung hätten ausgereicht, um eine neue behördliche Prüfung herbeizuführen, weshalb die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe objektiv nicht erforderlich gewesen sei. Ein kostenrechtliches Obsiegen iSd § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG liege daher nicht vor. Auch ein Kostenersatz nach Billigkeit scheide aus, zumal einerseits weder besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten vorgelegen seien noch die Beiziehung eines Rechtsvertreters zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung objektiv erforderlich gewesen sei.
Selbst wenn man von einem teilweisen kostenrechtlichen Obsiegen der Klägerin ausgehen wollte, wäre zu berücksichtigen, dass die Wiedergewährung der Leistung ausschließlich auf der nachträglichen Korrektur der Dienstgebermeldung und nicht auf einem Prozesserfolg der Klägerin beruht habe, sodass zumindest eine entsprechende Kürzung der zugesprochenen Kosten sachgerecht sei.
Dazu war zu erwägen:
1. Vorweg kann darauf verwiesen werden, dass das Rekursgericht die Rechtsmittelausführungen der Beklagten für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet, sodass iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 500a, 526 Abs 3 ZPO auf die dortige Begründung verwiesen werden kann.
Ergänzend ist auszuführen:
1.1 Im Hinblick auf den für die Kostenentscheidung maßgeblichen Prozesserfolg ist stets zu fragen, aus welchen Gründen das Klagebegehren eingeschränkt wurde. Sind die Gründe der Klagseinschränkung solche, die einem Obsiegen gleichkommen (= jedwede Erfüllung des Anspruchs durch den Beklagten), so wird der Beklagte voll ersatzpflichtig. Kommt die Einschränkung hingegen einer Aufgabe des Klagsanspruchs gleich, so gilt der Kläger als in diesem Umfang unterlegen ( Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.150).
Infolge einer Klagseinschränkung auf Kosten hat das Gericht nur noch über den Kostenersatz zu entscheiden. Nach einer verbreiteten Formulierung ist der Prozess zum Zweck der Entscheidung über das Kostenersatzbegehren fortzusetzen und die ursprüngliche Berechtigung des Klagebegehrens als Vorfrage (hypothetisch) zu prüfen. Eine derartige hypothetische Prüfung des Prozessausgangs kann aber dann unterbleiben, wenn sich bereits aus dem Grund der Einschränkung ein Obsiegen des Klägers oder des Beklagten ergibt ( Scholz-Berger in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON1.00 § 237 ZPO Rz 22).
1.2 Gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG hat der Versicherte im sozialgerichtlichen Verfahren – vorbehaltlich des Abs 2 leg cit – grundsätzlich nach dem Wert des Ersiegten Anspruch auf Ersatz aller seiner sonstigen durch die Prozessführung verursachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten.
Diese Regelung entspricht im Anwendungsfall dem § 41 ZPO, wonach die in dem Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Verfahrenskosten zu ersetzen hat ( ObermaieraaO Rz 1.121; RIS-Justiz RS0085868).
Die Bestimmung des § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG stellt nur auf den Prozesserfolg als solchen ab; unerheblich ist das Ausmaß dieses Erfolgs bzw die Relation des Prozesserfolgs zum angefochtenen Bescheid der Versicherungsanstalt. Maßgeblich für die Frage des Obsiegens ist die Sachlage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung. Ist in diesem Zeitpunkt das Klagebegehren oder ein Teil davon berechtigt, ist es unerheblich, ob der angefochtene Bescheid zum Zeitpunkt seiner Erlassung rechtmäßig war (RIS-Justiz RL0000041; OLG Linz 12 Rs 178/98 = SVSlg 47.667). Von einem einen Kostenersatzanspruch im Sinn der zitierten Regelungen ausschließenden vollständigen Unterliegen ist nur dann auszugehen, wenn das Prozessergebnis vollinhaltlich einem zur Gänze abschlägigen Bescheid entspricht oder der Versicherte lediglich das bereits seinerzeit bescheidmäßig Zugesprochene erhält (vgl Neumayr in ZellKomm 4, § 77 Rz 11; RIS-Justiz RS0111683).
1.3 Wenn die Beklagte argumentiert, dass hier die Frage, ob die gerichtliche Inanspruchnahme objektiv erforderlich war, maßgeblich sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass dafür die ursprüngliche Berechtigung des Klagebegehrens als Vorfrage zu prüfen ist. Entgegen ihrer Argumentation stellen jedoch die Vorschriften des § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG nicht auf eine Vermeidbarkeit der Prozessführung ab, sodass prinzipiell alle durch die Prozessführung verursachten Kosten ersatzfähig sind, sofern diesen Kosten zweckentsprechende Prozesshandlungen zugrunde liegen. Die Kostenersatzpflicht nach dieser Bestimmung stellt auch nur auf den Prozesserfolg ab, ein Verschulden an den durch die Prozessführung verursachten Kosten wird nicht vorausgesetzt. Zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zählen auch die Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltstarif ( NeumayraaO § 77 ASGG Rz 9).
Unabhängig davon, ob der angefochtene Bescheid zum Zeitpunkt seiner Erlassung rechtmäßig war, war hier das Klagebegehren hier ursprünglich berechtigt; der Grund für die letztlich erfolgte Klagseinschränkung auf Kosten kommt inhaltlich einem vollständigen Obsiegen der Klägerin, die im Übrigen nach den Sachverhaltsannahmen ohnedies selbst die Abmeldung ihrer geringfügigen Beschäftigung veranlasste, gleich. Soweit die Beklagte mit einer Vermeidbarkeit der Klagsführung argumentiert, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie die Klägerin im angefochtenen Bescheid (Blg ./A) ausdrücklich über ihr Klagerecht belehrte. Ausgehend davon war die Klagserhebung für diese auch „objektiv erforderlich“.
Die Höhe der der Klägerin für das Verfahren erster Instanz zuerkannten Kosten wird von der Beklagten nicht weiter bekämpft.
1.4 Der von der Beklagten erwähnte Billigkeitskostenersatz nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG kommt hier infolge Obsiegens der Klägerin nicht zur Anwendung.
Soweit die Beklagte schließlich eine „ entsprechende Kürzung der zugesprochenen Kosten “ anstrebt, entspricht ein solches Begehren nicht der Anforderung der Judikatur, wonach ein Kostenrekurs einen ziffernmäßig bestimmten Rechtsmittelantrag enthalten muss ( Oberhammer aaO Rz 1.88; Schindler/Schmoliner in Kodek/OberhammeraaO § 55 ZPO Rz 6; vgl 3 Ob 159/02g). Die ist hier nicht der Fall.
Der Rekurs bleibt aus diesen Gründen erfolglos.
2. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren stützt sich auf die auch im Rechtsmittelverfahren anzuwendende Bestimmung des § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG ( Sonntag in Köck/Sonntag§ 77 ASGG Rz 9 mwN). Allerdings sind Kostenrekurse sowie Kostenrekursbeantwortungen nach TP 3 A und nicht – wie von der Klägerin verzeichnet – nach TP 3 B RATG zu honorieren. Damit ergibt sich zu ihren Gunsten der aus dem Spruch ersichtliche Kostenzuspruch.
3. Nach den §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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