Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 12.5.2026, **-189, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung verwiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit dem seit 18.8.2022 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 8.2.2022 wurde – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – A* mehrerer Verbrechen nach dem SMG schuldig erkannt und zum Kostenersatz gemäß § 389 Abs 1 StPO verurteilt sowie gemäß § 20 Abs 3 StGB ein Betrag von EUR 80.000,-- für verfallen erklärt (ON 132 und ON 154). Die Lastschriftanzeige betreffend des ausgesprochenen Wertersatzverfallsbetrags wurde dem Verurteilten am 6.9.2022 zugestellt (ON 157). Weil dieser keine Zahlungen leistete wurde am 22.2.2023 die Einleitung der Exekution veranlasst (erneut ON 157).
Mit Schriftsatz vom 17.4.2026 beantragte der Verurteilte unter Hinweis auf seine Inhaftierung von Oktober 2022 bis Oktober 2024 und derzeitigen Einkommensverhältnisse und Zahlungsverpflichtungen sowie unter Beischluss entsprechender Nachweise für die Begleichung des Wertersatzverfallsbetrags die Gewährung einer Ratenzahlung „in Höhe von monatlich EUR 100,-- in eventu im gesetzlichen möglichen Ausmaß“ (ON 188).
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch sprach sich „unter Hinweis auf § 9 Abs 5 GEG“ dagegen aus (erneut ON 188).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab und begründete dies ausschließlich damit, dass ein (weiterer) Zahlungsaufschub im Einbringungsverfahren (§ 9 GEG) nach § 9 Abs 5 GEG ausgeschlossen sei, wenn – wie vorliegend – bereits die Einbringlichmachung des Verfalls „verfügt“ worden sei (ON 189).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, die primär auf die Gewährung einer Ratenzahlung „in Höhe von monatlich EUR 100,--“ abzielt, in eventu auf die Gewährung einer „angemessenen Ratenzahlung“, in eventu auf die Aufhebung des Beschlusses samt Zurückweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Entscheidung nach Verfahrensergänzung (ON 190).
Die Beschwerde, zu welcher sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist im Sinne des Aufhebungsbegehrens berechtigt.
Zwar richtet sich die Eintreibung von gemäß § 20 Abs 3 StGB für verfallen erklärten Geldbeträgen nach dem GEG (§ 409 Abs 2 StPO), allerdings ist die Bestimmung des § 9 Abs 5 GEG nicht – wie offenbar vom Erstgericht (mit Verweis auf Lässig in Fuchs/Ratz, WK StPO § 409a Rz 3) vermeint – dahingehend auszulegen, dass ein hinsichtlich der in § 1 Abs 1 Z 3GEG genannten Beträge Zahlungspflichtiger nach Anordnung der Einbringlichmachung überhaupt keine Anträge auf Zahlungserleichterung mehr stellen kann. Vielmehr ergibt sich aus dieser Norm und insbesondere aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 366 BlgNR XXV. GP, Zu Z 20 [§ 9 Abs 5 GEG]), dass § 9 Abs 5 GEG im Sinne einer konsequenten Trennung von Rechtsprechung von Justizverwaltung unter anderem bei den in § 1 Z 3 GEG genannten Beträgen (nur) eine Klarstellung der den Gerichten zukommenden Entscheidungskompetenz bezwecken soll (vgl auch Dokalik/Schuster,Gerichtsgebühren15 § 9 GEG E 116). Entscheidungen über Anträge auf Zahlungserleichterung sollen – selbst wenn diese nach Einleitung des Einbringungsverfahrens erhoben werden – nach dem Willen des Gesetzgebers nämlich nicht von den Justizverwaltungsorgangen (Einbringungsstellen), sondern vielmehr vom jeweiligen Gericht des Grundverfahrens getroffen werden. Ausgehend von diesem Gesetzeszweck wurde insofern in § 9 Abs 5 GEG die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 4 des § 9 GEG unter anderem für die in § 1 Abs 1 Z 3 GEG angeführten [für verfallen erklärte] Geldbeträge ausgeschlossen.
Die Ablehnung der beantragten Ratenzahlung kann daher nicht auf § 9 Abs 5 GEG gestützt werden. Infolge verfehlter Rechtsansicht des Erstgerichts leidet der angefochtene Beschluss an einem Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO, weil er sich inhaltlich weder mit dem Antragsvorbringen noch mit den materiellen Voraussetzungen des § 409a StPO auseinandersetzt.
Diese Begründungsmängel führen zur Kassation des angefochtenen Beschlusses und Verweisung der Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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