Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 15.4.2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung :
Der ** geborene Strafgefangene ist ** Staatsangehöriger. Er verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zum Verfahren B* des Landesgerichts Innsbruck verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Der Hälftestichtag daraus war am 1.1.2026 erreicht, der Drittelstichtag fiel auf den 1.5.2026. Bedingte Entlassungen zu beiden Stichtagen wurde rechtskräftig abgelehnt (IVV-Auszug ON 2.4).
Am 19.3.2026 beantragte der Strafgefangene vom weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe wegen Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG vorläufig abzusehen. Über ihn sei rechtskräftig ein Aufenthaltsverbot verhängt worden. Er sei bereit, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen und nehme zur Kenntnis, dass er wieder in Haft genommen werde und die Reststrafe bei Rückkehr nach Österreich vollzogen werde (Antrag ON 2.3). Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck befürwortete diesen Antrag, verwies aber in ihrer Stellungnahme darauf, dass sich bei den Depositen des Strafgefangenen weder ein Reisedokument noch sonstige Dokumente befinden würden. Der Strafgefangene habe sich via Post lediglich eine Kopie der Geburtsurkunde übermitteln lassen (Antragsvorlage ON 2.2). Die Staatsanwaltschaft sprach sich gegen den Antrag aus, weil wegen des fehlenden Reisedokuments ein tatsächliches Ausreisehindernis bestehen würde (Stellungnahme ON 4).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht vom weiteren Vollzug der zu B* des Landesgerichts Innsbruck verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren nach § 133a Abs 1 StVG nicht vorläufig abgesehen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Strafgefangene weder über ein Reisedokument noch ein Heimreisezertifikat verfüge. Es liege damit ein tatsächliches Hindernis vor, welches der Ausreise des Strafgefangenen entgegenstehe. Damit seien die allgemeinen Voraussetzungen des § 133 Abs 1 StVG nicht erfüllt (ON 5).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die auf sein fortgeschrittenes Alter und den vorhandenen sozialen Empfangsraum in ** verweist. Zudem habe er bereits das Konsulat wegen des Personalausweises und des Heimreisezertifikats angeschrieben. Mit diesem Vorbringen zielt die Beschwerde darauf ab, den angefochtenen Beschluss im Sinne eines vorläufigen Absehens vom weiteren Strafvollzug abzuändern, eventualiter „die Entscheidung bis zum Vorliegen der Antwort des Konsulats aufzuschieben“ (ON 7).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist gemäß § 133a Abs 1 StVG vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn
1. gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht,
2. er sich bereit erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und
3. der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Gegen den Strafgefangenen liegt ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet vor (Bescheid ON 2.6). Er hat sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und verfügt über genügend Eigenmittel, um die Heimreise zu zahlen (Antrag ON 2.3 und GGV-Kontoauszug ON 2.9).
Als tatsächliches Hindernis (§ 133a Abs 1 Z 3 StVG), welches auch zeitlich begrenzt sein kann, ist jeder faktische Grund anzusehen, der sich der Ausreise entgegenstellen kann, unabhängig davon, ob er vom Strafgefangenen zu vertreten ist oder nicht. Ein solcher Grund liegt hier vor, weil der Strafgefangene derzeit über kein gültiges Reisedokument oder ein Heimreisezertifikat verfügt ( Drexler/Weger, StVG 5 § 133a Rz 2; Pieberin WK² StVG § 133a Rz 14).
Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Bedenken gegen eine freiwillige Ausreise nach „§ 133 StVG“ äußerte, beseitigt das derzeit noch bestehende tatsächliche Hindernis ebenso wenig, wie eine schon erfolgte Kontaktaufnahme zum deutschen Konsulat wegen eines „Personalausweises oder Heimreisezertifikats“. Ein Zuwarten mit der Beschwerdeentscheidung „bis zur Antwort des Konsulats“ ist im Programm des Gesetzes nicht vorgesehen.
Es bleibt dem Strafgefangenen aber unbenommen, nach allfälligem Erhalt eines gültigen Reisedokuments oder Heimreisezertifikats neuerlich einen Antrag nach § 133a Abs 1 StVG zu stellen.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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