Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 04.02.2026, GZ **-25, und die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach der am 10.06.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Haas, der Oberstaatsanwältin Mag. Draschl, der Angeklagten und ihres Verteidigers RA Mag. Huber öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 10 (zehn) Monate h e r a b g e s e t z t .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO wird die der Angeklagten mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 08.11.2024 zu B* gewährte bedingte Strafnachsicht w i d e r r u f e n .
Mit ihrer Beschwerde wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene A* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Mit dem zugleich ergangenen Beschluss wurde die bedingte Strafnachsicht zu B* des Landesgerichtes Innsbruck gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO (sechs Monate Freiheitsstrafe) widerrufen.
Nach dem Schuldspruch hat A*
ab etwa Anfang April 2025 in ** ein ihr als Filialleiterin der C* GmbH anvertrautes Gut, nämlich Bargeld in der Höhe von EUR 6.681,78, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie dieses Bargeld aus der Kasse entnahm, für sich behielt und verwendete .
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe sowie deren Beschwerde gegen den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht mit den Anträgen auf Freispruch der Angeklagten, in eventu Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht, in eventu auf Herabsetzung der Freiheitsstrafe sowie deren teilweise bedingte Strafnachsicht sowie auf Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu B* des Landesgerichtes Innsbruck mit allfälliger Verlängerung der Probezeit (ON 26).
In ihrer Stellungnahme erachtet die Oberstaatsanwaltschaft die Berufung und die Beschwerde der Angeklagten für nicht berechtigt.
Der Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld kommt keine Berechtigung zu.
Der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO liegt nicht vor. Der Antrag auf Einvernahme der Buchhalterin D* als Zeugin, dessen Abweisung bemängelt wird, wurde in der Hauptverhandlung zum Beweis dafür gestellt, dass die Kassenjournale bereits vor Arbeitsantritt der Angeklagten unrichtig geführt worden seien. Durch die Abweisung dieses Beweisantrages wurden Verteidigungsrechte der Angeklagten nicht beeinträchtigt, zumal sich aus der Aussage des Zeugen E* ergibt, dass sämtliche vor Anstellung der Angeklagten durchgeführten Kassenprüfungen, insbesondere auch jene, welche unmittelbar vor Tätigkeitsbeginn der Angeklagten stattgefunden hat, ohne Beanstandung geblieben seien. Weshalb entgegen dieser Aussage davon auszugehen sei, dass die Kassenjournale bereits vor Arbeitsantritt der Angeklagten unrichtig geführt worden seien, wurde nicht dargelegt. In der Berufung nachgetragene Gründe für die Antragstellung sind unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099117).
Auch der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO, mit welchem die Angeklagte das Übergehen von Beweisergebnissen geltend macht, liegt nicht vor.
Dass die Mitarbeiterinnen F* und G* am 07.05.2025 das Geld in der Kasse gezählt haben, wurde vom Erstgericht nicht übergangen, sondern festgestellt (US 8).
Mit den übrigen Ausführungen macht die Angeklagte keinen Nichtigkeitsgrund geltend, sondern bekämpft das Urteil vielmehr in Form einer Schuldberufung.
Aber auch dieser kommt keine Berechtigung zu.
Insofern im Rahmen der Nichtigkeitsberufung darauf Bezug genommen wird, es gebe keinen Beweis dafür, dass die im Dienstfahrzeug der Angeklagten vorgefundenen Bankkarten noch gültig gewesen seien, übersieht die Angeklagte, dass ihr nach Aussage des Zeugen E* (ON 24 AS 13 oben) auf deren Ersuchen eine neue Bankkarte zugesendet wurde, wobei aber auch daraufhin keinerlei Einzahlungen durch die Angeklagte an die Firma erfolgt sind. Ob die Rechnungen beim Hotel H* noch offen oder bereits bezahlt gewesen seien, ist für den vorliegenden Sachverhalt unerheblich. Im Übrigen gab der Zeuge E* (ON 24 AS 16) hiezu an, es habe noch einige Wochen Diskussionen mit dem Beherbergungsbetrieb gegeben, weil die Rechnungen eingefordert worden seien.
Entgegen den Ausführungen in der Schuldberufung gaben die Zeuginnen G* und F* übereinstimmend an, dass der Tresor immer versperrt worden sei, wenn Geld in die Handkasse gegeben worden war. Nur wenn die Filialleiterin, sohin die Angeklagte, selbst im Büro gewesen sei, in dem sich auch der Tresor befunden habe, sei der Tresor offen gewesen (ON 2.10 AS 4, ON 2.11 AS 4, ON 24 AS 18 und 20).
Entgegen den Angaben der Angeklagten, sie wisse nicht, ob die neue von ihr bestellte Karte geschickt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass in ihrem Dienstfahrzeug nicht nur drei Karten, sondern vier Karten inklusive der neu übermittelten gefunden wurden (US 6; ON 2.10 AS 4, ON 2.11 AS 4), wobei aber auch nach Einlangen der neuen Karte keine Einzahlung durch die Angeklagte erfolgt ist. Dass ein Täter keinen „ungeraden“, sondern lediglich einen runden Betrag aus der Kasse entnehmen würde, stellt nur eine spekulative Vermutung dar.
Der Tresor hat sich nach den Beweisergebnissen und den Urteilsfeststellungen im Büro der Angeklagten befunden und wurde nach den Angaben der Zeuginnen F* und G* nur dann unversperrt gelassen, wenn sich die Angeklagte im Büro befunden hat. Wofür der zweite im Büro vorhandene Tresor gedient hat, ist für den Sachverhalt unerheblich. Dass die Kassenstandsüberprüfungen vor Dienstantritt der Angeklagten bei den jeweiligen Prüfungen unbeanstandet blieben, dies auch bei der Kassenprüfung kurz vor Dienstantritt der Angeklagten, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen E* (ON 24 AS 13 f). Laut Aussagen der Zeuginnen G* und F* änderte die Angeklagte die Kassenprüfung derart, dass der Kassenbestand nicht mehr im 4-Augen-Prinzip geprüft worden ist, sondern von ihr alleine gezählt wurde und die beiden Zeuginnen das Ergebnis ohne eigene Prüfung bestätigen sollten. Aufgrund dieser Vorgangsweise sind auch vorhandene tägliche Listen über die (von der Angeklagten allein vorgenommenen) Kassenbestandszählungen nicht aussagekräftig.
Den Aussagen der Zeugen stellt die Berufung lediglich die Angaben der Angeklagten entgegen und erachtet diese für glaubwürdiger.
Der Erstrichter, der sich auch einen persönlichen Eindruck von allen Beteiligten verschaffen konnte, hat aber in einer ausführlichen und lebensnahen Beweiswürdigung dargelegt, weshalb er den Angaben der Angeklagten keinen Glauben schenkte. Die subjektive Tatseite begründete der Erstrichter nachvollziehbar mit der Betrachtung des äußeren Geschehensablaufes und der zum Tatzeitpunkt angespannten finanziellen Situation der Angeklagten.
Die auf die erstrichterliche Beweiswürdigung gegründeten Konstatierungen begegnen keinen Bedenken durch den Berufungssenat.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist teilweise berechtigt.
Der Erstrichter erachtete als mildernd keinen Umstand, als erschwerend hingegen das Vorliegen zweier einschlägiger Vorstrafen, einen äußerst raschen Rückfall, die Tatbegehung während offener Probezeit, die Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses durch die Angeklagte sowie den Umstand, dass aufgrund der Malversationen die Mitarbeiterinnen G* und F* zweifelsohne aufgrund der von ihnen tolerierten Aushebelung des 4-Augen-Prinzips ihre Arbeitsstellen durch Kündigung verloren hätten. Die Höhe der Strafe erachtete der Erstrichter im Hinblick auf die Erschwerungsgründe und das äußerst uneinsichtige Verhalten der Angeklagten als schuld-und tatangemessen.
Voranzustellen ist, dass die Erwägungen des Erstrichters, er habe die Anwendung des § 39 StGB übersehen, nicht zutreffen. Die Oberstaatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass die Angeklagte die über sie verhängten Freiheitsstrafen zum Tatzeitpunkt noch gar nicht angetreten und demzufolge nicht einmal zum Teil verbüßt hatte, zumal deren Strafantritt erst am 07.05.2025 erfolgte.
Die Strafzumessungsgründe sind insofern zu korrigieren, als die Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses bereits ein Tatbestandsmerkmal des § 133 StGB darstellt und daher nicht zusätzlich erschwerend anzunehmen ist. Der Grund für den Verlust des Arbeitsplatzes durch die Mitarbeiterinnen ist nicht feststellbar, erfolgte aber unter Umständen auch aufgrund deren eigenen Fehlverhaltens, zumal sie die Verletzung des 4-Augen-Prinzips durch die Angeklagte tolerierten. Auch dieser Umstand ist daher im Zweifel zu Gunsten der Angeklagten nicht erschwerend zu werten. Zu entfallen hat außerdem das äußerst uneinsichtige Verhalten der Angeklagten, das keinen Strafzumessungsaspekt darstellt, zumal das Leugnen einer Tat von deren Verteidigungsrecht umfasst ist (RIS-Justiz RS0090912).
Der erste Strafrahmen des § 133 Abs 2 StGB reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Mit Blick auf die korrigierten Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, die personale Täterschuld und die Strafbemessungsgrundsätze nach § 32 StGB erscheint die mit der Hälfte des Strafrahmens bemessene Strafe etwas zu streng und war daher auf 10 Monate herabzusetzen.
Eine bedingte oder teilweise bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 bzw § 43a Abs 3 StGB oder eine Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB wie auch die Verhängung einer Geldstrafe nach § 37 Abs 1 StGB kommen aufgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung aus spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
Jede Abänderung des Strafausspruchs durch das Rechtsmittelgericht macht auch den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht hinfällig und bedingt dessen Aufhebung. Das Rechtsmittelgericht hat eine neue Entscheidung im Sinn des § 494a StPO zu treffen, die auch in der Wiederholung des Vorbeschlusses bestehen kann ( Jerabek/Ropper in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 498 Rz 8).
Aufgrund des sehr raschen und einschlägigen Rückfalls der Angeklagten innerhalb der Probezeit ist aus spezialpräventiven Gründen zusätzlich zur nunmehr verhängten Strafe der Widerruf der bedingten Strafnachsicht erforderlich, um die Angeklagte von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB).
Mit ihrer Beschwerde war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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