Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A* ua wegen §§ 288 Abs 1 und Abs 4, 297 Abs 1 1. Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 16.7.2025, GZ B* – ON 21, beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nichtzu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Urteil des Landesgericht Feldkirch zu B* wurden C* und A* rechtskräftig des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB schuldig gesprochen und – soweit für die gegenständliche Beschwerde relevant - gemäß § 366 Abs 2 erster Satz StPO iVm § 369 Abs 1 StPO zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Teilschadenersatzes von EUR 500,00 zzgl. 4% Zinsen seit 13.01.2026 an die Privatbeteiligte D*, geb. am **, binnen 14 Tagen und gemäß § 389 Abs 1 StPO jeweils zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt (ON 11).
Mit Kostenbestimmungsantrag vom 13.02.2026 beantragte die anwaltlich vertretene Privatbeteiligte ihre Vertretungskosten mit EUR 1.372,63 zu bestimmen und schlüsselte die Kosten wie folgt auf (ON 20):
09.01.2026 Vollmachtsbekanntgabe , TP4/2 EUR 184,60
Einheitssatz 60% EUR 110,76
ERV Kosten EUR 2,60
12.01.2026 Verhandlung 1. Instanz, TP4/3 EUR 384,50
4/2, Bemessungsgrundlage 6.000,00
Einheitssatz 120 % EUR 461,40
Kostensumme EUR 1.143,86
20% Umsatzsteuer EUR 228,77
Gesamtsumme EUR 1,372,6 3
Die Verurteilten äußerten sich innerhalb der gesetzten Frist nicht zum Kostenbestimmungsantrag.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 06.03.2026 bestimmte das Erstgericht die der Privatbeteiligten zu ersetzenden Vertretungskosten mit EUR 1.069,30 und führte dazu begründend aus, für die Vollmachtsbekanntgabe und den Antrag auf Akteneinsicht vom 09.01.2026 (ON 10) seien nach TP 4 EUR 297,96 an Kosten geltend gemacht worden. Da es sich jedoch nur um eine Mitteilung bzw. Anzeige an das Gericht handle, seien die Kosten lediglich nach TP 1 zu honorieren. Die darüber hinausgehenden verzeichneten Kosten seien nicht zu beanstanden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Verurteilten A* der darauf hinwies, dass ihm keine Stellungnahme zu den Kosten der Privatbeteiligten ermöglicht worden sei. Er könne diese Geldleistung nicht bezahlen, da er Notstandhilfe, Wohnbeihilfe und BH Geld beziehe, und eine 50% ige Behinderung habe. Er könne seinen Lebensunterhalt nur sehr schwer bestreiten (ON 22.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zur Beschwerde.
Gemäß § 393 Abs 4 StPO hat der Beschuldigte, dem der Ersatz der Prozesskosten gemäß § 389 Abs 1 StPO zur Last fällt, auch alle Kosten der Vertretung zu ersetzen. Gemäß § 395 Abs 1 StPO hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag eines der Beteiligten die zu ersetzenden Kosten mit Beschluss zu bestimmen. Nach Abs 2 leg.cit. ist bei der Bemessung der Gebühren zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig waren oder sonst nach der Beschaffenheit des Falls gerechtfertigt sind. Notwendig sind Vertretungshandlungen dann, wenn sie durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen werden. Die Notwendigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, aber am objektiven Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu messen. Es ist zu fragen, was eine durchschnittliche, sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei gegebener Sachlage an kostenverursachenden Schritten gesetzt hätte. Zweckmäßig ist dabei alles, was ein objektiven rechtlichen Gegebenheiten entsprechendes Maß an Erfolgschancen in sich birgt. Besteht die Wahl zwischen mehreren Prozesshandlungen, die zum gleichen Ergebnis führen, sind nur die Kosten der „billigeren“ Prozesshandlung zu beanspruchen. Die Frage der Notwendigkeit ist aus einer ex-ante-Perspektive zu beantworten ( Lendl in WK-StPO §§ 394, 395 Rz 14, 15).
Das Erstgericht hat in diesem Sinne im Rahmen der ihm nach dem RATG obliegenden Prüfpflicht die Vollmachtsbekanntgabe und den Antrag auf Akteneinsicht vom 09.01.2026 (ON 10) nicht nach TP4 , sondern lediglich nach TP 1 honoriert und die Kosten der Vertretung der Privatbeteiligten mit EUR 1.069,30 bestimmt.
Die Frage der Einbringlichkeit der Kosten der Privatbeteiligten ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Das Beschwerdegericht ist daher weder verhalten, sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers zur Frage der Einbringlichkeit inhaltlich auseinanderzusetzen, noch - weil die Entscheidung in dieser Konstellation ausschließlich dem Erstgericht vorbehalten ist - zu einer amtswegigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür berechtigt (vgl RIS-Justiz RS0129395; 14 Os 84/14f, 15 Os 128/14h). Soweit die Beschwerde aber als Antrag aufzufassen ist, die Kosten des Strafverfahrens gemäß § 391 Abs 2 zweiter Satz StPO nachträglich für uneinbringlich zu erklären, weil diese den zur einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalt des Verpflichteten beeinträchtigen (§ 391 StPO) könnten, kommt die (gemäß § 391 Abs 3 StPO unanfechtbare) Entscheidung hierüber dem Erstgericht zu, welches allfällige Neuerungen (auch von Amts wegen [ Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 391 Rz 8]) zu berücksichtigen hätte.
Auf die allfällige Möglichkeit einer Ratenzahlung bzw. Stundung darf hingewiesen werden (Lendl, aaO Rz 15).
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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