Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Melichar und die Richterin Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 20.4.2026, GZ B*-64, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n(§ 89 Abs 2 StPO).
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.4.2026, GZ B*-64, wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten A* auf Aufschub des Vollzugs der über ihn wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe nach § 39 Abs 1 SMG ab.
Der angefochtene Beschluss wurde A* am 23.4.2026 in der Justizanstalt Feldkirch zugestellt (Zustellnachweis zu ON 64).
Dagegen richtet sich eine mit 4.5.26 datierte und an das Erstgericht gerichtete als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde des Verurteilten, die nach dem Postaufgabebuch der Justizanstalt Feldkirch am 8.5.2026 aus dem Briefkasten zur Weiterleitung an das Erstgericht übernommen wurde (ON 71).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist verspätet.
Mit Blick auf die erfolgte Zustellung am 23.4.2026 endete die 14-tägige Beschwerdefrist des § 88 Abs 1 StPO nämlich bereits mit Ablauf des 7.5.2026, sodass die am 8.5.26 zur Weiterleitung übernommene Beschwerde verspätet ist (RIS-Justiz RS0106085 [T4 und T5]).
Die Beschwerde war daher ohne inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0129395).
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