Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner und MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH in 1080 Wien, wider die beklagten Parteien 1. B* AG , beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, wegen EUR 18.954,55 sA, aus Anlass der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27.12.2024, **-35, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag der beklagten Parteien, ein „Teilanerkenntnisurteil im Sinne des § 395 ZPO außerhalb einer mündlichen Verhandlung zu fassen“, wird zurückgewiesen.
Der Antrag der beklagten Parteien, das gegenständliche Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH „wegen der erfolgten Verfahrenserledigung nach § 90a Abs 2 GOG und zur Wahrung der Verfahrensökonomie raschestmöglich zurückzuziehen“, wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das gegenständliche Berufungsverfahren wurde mit Beschluss vom 12.3.2025 bis zur Entscheidung des OGH im Verfahren 7 Ob 163/24g unterbrochen.
Mit Beschluss vom 5.2.2026 wurde das Berufungsverfahren fortgesetzt und wurden dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung der VO 715/2007/EG zur Vorabentscheidung vorgelegt sowie das Berufungsverfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des EuGH gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 13.5.2026 beantragten die Beklagten, das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH wegen der erfolgten Verfahrenserledigung nach § 90a Abs 2 GOG und zur Wahrung der Verfahrensökonomie raschestmöglich zurückzuziehen. Das Klagebegehren werde aus prozessökonomischen Gründen dem Grunde nach anerkannt, es bleibe lediglich die Höhe bestritten. Für den Fall, dass die Klägerin einen Antrag auf Fällung eines Teilanerkenntnisurteils dem Grunde nach stelle, werde bereits jetzt beantragt, dieses Teilanerkenntnisurteil außerhalb einer mündlichen Verhandlung zu fassen. Im Hinblick auf das aufgrund des Teilanerkenntnisses zu erlassende Urteil seien den an den EuGH gerichteten Vorlagefragen im Ergebnis jegliche Rechtserheblichkeit für den Streitfall entzogen. Mangels Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Fragen seien diese nur noch rein hypothetischer Natur und ihre Beantwortung nicht mehr erforderlich. Daher sei die unverzügliche Zurückziehung des Vorabentscheidungsersuchens zwingend geboten.
1.Sachdispositionen, wie etwa Anerkenntnis- oder Verzichtserklärungen, stellen zwar während einer Unterbrechung des Verfahrens im Sinn des § 163 Abs 2 ZPO unwirksame Prozesshandlungen dar. Die hier erfolgte Unterbrechung (Aussetzung) nach § 90a GOG soll aber nur sicherstellen, dass der Vorabentscheidung nicht vorgegriffen wird. Demgemäß lässt § 90a Abs 1 GOG diesem Zweck nicht widersprechende Handlungen des Gerichts – und damit ebenso der Parteien – auch während der Unterbrechung zu (RS0110001). Die Abgabe eines Anerkenntnisses und der Antrag auf sowie die Fällung eines Anerkenntnisurteils sind solche zulässigen Handlungen, weil damit nicht der Zweck der Vorabentscheidung vereitelt, sondern der Prozess aus davon unabhängigen Gründen erledigt wird (7 Ob 163/24g; 8 Ob 99/24b je mwN).
2.Ohne Antrag darf jedoch ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen. Zur Stellung eines Antrags berechtigt (wenn auch nicht verpflichtet) ist nach § 395 ZPO nur der Kläger (vgl RS0040816). Ein Antrag des Beklagten auf Fällung eines Anerkenntnisurteils ist vom Gesetz nicht vorgesehen und daher zurückzuweisen (8 Ob 99/24b). Dies gilt auch für den gegenständlichen Antrag der Beklagten auf Fällung eines Teilanerkenntnisurteils außerhalb einer mündlichen Verhandlung.
3.Eine Partei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH durch das Gericht zu beantragen; ein darauf gerichteter Antrag ist zurückzuweisen (RS0058452). Nichts anderes gilt für die Zurückziehung eines Vorabentscheidungsersuchens zufolge der – ebenfalls nur vom vorlegenden Gericht zu beurteilenden – Frage, ob die Voraussetzungen eines Ersuchens an den EuGH weggefallen sind (8 Ob 99/24b). Der diesbezügliche Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
4.Die Klägerin hat bislang keinen Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteils (dem Grunde nach) gestellt. Die Voraussetzungen für die Prozessbeendigung (dem Grunde nach) aufgrund des von den Beklagten erklärten Anerkenntnisses durch Fällung eines formellen Anerkenntnisurteils im Sinn des § 395 ZPO sind daher nicht gegeben. Darüber hinaus hindert zwar die Unterlassung eines Antrages auf Fällung eines Anerkenntnisurteils nur die Fällung eines formellen Anerkenntnisurteils mit dessen besonderen Wirkungen (§§ 416 Abs 3, 417 Abs 4 ZPO), nicht jedoch die Fällung eines Urteils unter Berücksichtigung der materiellen Wirkungen eines Anerkenntnisses (RS0040803 [T1]). Losgelöst von der Frage, ob in einem solchen Fall das – erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erklärte – Anerkenntnis und dessen materielle Wirkungen im gegenständlichen Berufungsverfahren überhaupt noch Berücksichtigung finden können, ist damit jedoch eine Verfahrenserledigung dem Grunde nach bislang nicht erfolgt, weshalb auch das an den EuGH gerichtete Vorabentscheidungsersuchen nicht zurückzuziehen ist.
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