Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 30.3.2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die vom Landesgericht Innsbruck zu ** verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (12.4.2026) wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 29.1.2026, AZ **, abgelehnt. Das voraussichtliche Strafende fällt auf den 28.11.2026 (vgl Strafregisterauszug und IVV-Auszug).
Der Erhebungsbogen für die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafe wurde trotz Aufforderung vom Strafgefangenen erst am Tag der Entscheidung durch das Erstgericht bei der Vollzugsabteilung der Justizanstalt Innsbruck abgegeben und dem Vollzugsgericht weitergeleitet (ON 8). Darin beantragt der Strafgefangene ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG, zu einer bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafe nimmt er nicht Stellung. Argumentativ wird vorgebracht, er habe Familie, eine Wohnung und Arbeit in **. Er habe Fehler gemacht, das tue ihm leid und er möchte neu starten. Dem Erhebungsbogen ist ein Schriftsatz der Verteidigerin des Strafgefangenen angeschlossen, mit dem ebenfalls ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG begehrt wird (ON 8).
Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem im dortigen Unternehmerbetrieb 1 beschäftigten Strafgefangenen ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten und äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Drittelstichtag (ON 2.1).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich wegen einschlägiger Vorstrafenbelastung gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag ab, weil es sich beim derzeitigen Vollzug bereits um die vierte Hafterfahrung des Strafgefangenen handle und diese Hafterfahrungen keine tatabhaltende Wirkung gezeigt hätten. Das strafrechtliche Vorleben charakterisiere ihn vielmehr als rückfallslabilen Delinquenten und Kriminaltouristen, der sich von den bisher ausgesprochenen Sanktionen vollkommen unbeeindruckt gezeigt habe und immer wieder rückfällig geworden sei.
Dagegen erhob der Strafgefangene unmittelbar nach Zustellung des ablehnenden Beschlusses am 30.3.2026 Beschwerde, zu der er angab, diese nicht auszuführen, sodass die Akten unverzüglich zur Entscheidung über die Beschwerde an das Rechtsmittelgericht vorgelegt werden können (ON 10, 2).
Am 31.3.2026 legte RA ** (**) Vollmacht (ON 9) und führte in weiterer Folge die Beschwerde am 3.4.2026 aus, die darauf anträgt, die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung, insbesondere nach Anhörung des Strafgefangenen an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe zu bewilligen, in eventu vom weiteren Strafvollzug gemäß § 133a Abs 1 StGB abzusehen. Geltend gemacht wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Landesgericht „angesichts der Aktenlage, wonach der Antrag auf bedingte Entlassung nicht durch den Strafgefangenen, sondern durch die Justizanstalt Innsbruck selbst eingebracht worden sei und der fremdsprachige Verurteilte trotz Aufforderung keinen Erhebungsbogen innerhalb 11.3.2026 abgegeben habe“, nicht von einer Anhörung absehen hätte dürfen. Die diesbezügliche Begründung, wonach der Strafgefangene bereits anlässlich der Entscheidung zum Hälftestichtag gehört worden sei, verfange nicht, weil diese Anhörung vor einem anderen Richter als dem nunmehrigen Entscheidungsorgan verfasst worden sei und sich dieser vom Strafgefangenen keinen unmittelbaren Eindruck in einer Verhandlung gemacht habe. Hätte das Erstgericht eine Anhörung durchgeführt, wäre sofort aufgefallen, dass der Strafgefangene einen Erhebungsbogen ausgefüllt und der Justizanstalt Innsbruck rechtzeitig vor der Verhandlung übergeben habe. Daraus hätten sich nicht nur zweckdienliche Hinweise auf seine Zukunftspläne nach der Entlassung aus der Haft ergeben, sondern auch, dass er mit einer Vorgehensweise nach § 133a StVG ausdrücklich einverstanden wäre und sich diesbezüglich bereits mit seiner Verteidigerin besprochen habe. Zudem überzeuge die Begründung des Erstgerichts zur Ablehnung der bedingten Entlassung, die auf das strafrechtliche Vorleben des Verurteilten sowie die Annahme einer mangelnden tatabhaltenden Wirkung bisheriger Straftaten gestützt worden sei, nicht. Entscheidend sei zum Zwei-Drittel-Stichtag, ob sich die maßgeblichen Verhältnisse seit der Tatbegehung – insbesondere durch den Strafvollzug – verändert haben. Dafür spreche das vom Anstaltsleiter geschilderte Vollzugsverhalten, woraus sich eine günstige Zukunftsprognose ergebe. Der Strafgefangene verfüge nach der Entlassung über eine konkrete Wohnmöglichkeit im Herkunftsstaat sowie über eine gesicherte berufliche Perspektive als selbstständiger Automechaniker. Die bedingte Entlassung wäre daher zu bewilligen gewesen (ON 12).
Auch die ursprüngliche Verteidigerin führte die Beschwerde am 8.4.2026 schriftlich aus. Diese zielt darauf ab, die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe zu bewilligen, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und nach Verfahrensergänzung - insbesondere nach Berücksichtigung des bereits eingebrachten Antrags nach § 133a StVG - sowie nach Einvernahme des Strafgefangenen neuerlich zu entscheiden. Argumentativ wird vorgebracht, der Strafgefangene habe nicht gewusst, dass er den Erhebungsbogen auszufüllen habe bzw welche Bedeutung diesem im Verfahren über die bedingte Entlassung zukomme. Das Fehlen eines ausgefüllten Erhebungsbogens beruhe daher nicht auf Desinteresse, mangelnder Mitwirkungsbereitschaft oder fehlender Zukunftsplanung, sondern auf einem Missverständnis. Hinzu komme, dass durch die Verteidigerin bereits am 26.3.2026 ein Antrag nach § 133a StVG gestellt worden sei. Die dort vorgebrachten und für die Vollzugs- und Entlassungsperspektive maßgeblichen Umstände hätten im gegenständlichen Verfahren berücksichtigt werden müssen. Der angefochtene Beschluss würdige zudem die positiven Vollzugsumstände nicht ausreichend, obwohl diese gerade dafür sprechen würden, dass der Strafgefangene im Vollzug nicht durchgehend negativ auffällig gewesen sei, sondern wesentliche positive Ansätze gezeigt habe. Eine einzelne, bereits erledigte Ordnungswidrigkeit vermöge die ansonsten festgestellten positiven Vollzugsdaten nicht derart zu überlagern, dass eine günstige Zukunftsprognose von vornherein ausgeschlossen wäre. Der angefochtene Beschluss stütze sich im Kern auf die ausländischen Vorverurteilungen und folgere daraus, der Strafgefangene sei ein rückfallsanfälliger Delinquent. Diese Betrachtung ersetze nicht die gebotene Auseinandersetzung mit der Frage, ob die gegenwärtige Situation, die Vollzugserfahrung und die nunmehr bestehende Entlassungsperspektive eine andere Prognose rechtfertigen würde. Gerade dafür wäre die Berücksichtigung der Argumente im Antrag nach § 133a StVG wesentlich gewesen. Weil der Strafgefangene bereits zum Halbstichtag gehört worden sei und selbst keine Anhörung beantragt habe, sei von einer neuerlichen Anhörung Abstand genommen worden. Allerdings wäre gerade im vorliegenden Fall eine solche geeignet gewesen, die entscheidungswesentlichen offenen Punkte zu klären, insbesondere warum der Erhebungsbogen nicht vorgelegt worden sei, welche konkrete Entlassungsperspektive bestehen würde und welche Angaben und Unterlagen bereits dem Antrag nach § 133a StVG zugrunde lägen, sowie ob und in welchem Umfang Unterkunft, Arbeit oder sonstige Unterstützung für den Fall der Entlassung organisiert seien (ON 14).
Die mehrfach ausgeführte (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0118014) Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Freiheitsstrafe, mindestens jedoch nach drei Monaten, vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm.: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann ( Jerabek/Ropper aaO Rz 15).
Vorweg ist festzuhalten, dass Beschwerdegegenstand im konkreten Fall die Abweisung der bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafe ist und nicht ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots im Sinne des § 133a StVG, weshalb auf die Ausführungen dazu in den Rechtsmitteln und im Antrag des Strafgefangenen nicht einzugehen ist. Die diesbezüglichen Anträge wurden aber dem Vollzugsgericht übermittelt und behängt das Verfahren zur Prüfung des § 133a StVG zu ** des Landesgerichts Innsbruck.
Das gute Anstalts- und Sozialverhalten des Strafgefangenen sowie der soziale Empfangsraum und die berufliche Perspektive als selbständiger Automechaniker im Herkunftsland sind positiv zu vermerken. Allerdings stehen einer bedingten Entlassung das getrübte Vorleben und die Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen entgegen. Die ** ECRIS-Auskunft weist zwei Eintragungen auf. Das ** verurteilte den Strafgefangenen am 25.6.2020 zu ** wegen Diebstahls und Beleidigung einer Amtsperson oder Widerstands gegen eine Amtsperson zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Am 13.6.2023 verurteilte ihn das Gericht ** zu ** wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, die er nach eigenen Angaben (ON 72, 2 in ** des Landesgerichts Innsbruck) auch verbüßt hat (ON 6). Laut ECRIS-Auskunft aus ** wurde er vom ** am 19.9.2023 zu ** wiederum wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wovon sechs Monate für die Dauer von drei Jahren ausgesetzt wurden (ON 5). Zuletzt wurde er vom Landesgericht Innsbruck am 9.12.2025, AZ **, wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach §§ 12 dritter Fall, 135 Abs 1 StGB zu jener Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, die derzeit vollzogen wird.
Ein Vollzug der über den Strafgefangenen verhängten Freiheitsstrafen lässt sich den vorliegenden ECRIS-Auskünften nicht entnehmen. Er selbst räumt aber ein, in ** schon einmal ein Monat in Haft gewesen zu sein, alle anderen Sanktionen seien jedoch bedingt ausgesprochen worden (ON 72, 2 in ** des Landesgerichts Innsbruck). Es kann somit lediglich davon ausgegangen werden, dass es sich (entgegen der Ansicht des Vollzugsgerichts) beim gegenständlichen Strafvollzug um die (neben jener 30-tägigen in **) zweite Hafterfahrung des Strafgefangenen handelt.
Laut „Infomaske Ordnungsstrafverfahren“ hat der Strafgefangene während des Strafvollzugs eine Ordnungswidrigkeit zu verantworten. Wegen unerlaubten Gewahrsams am 15.12.2025 wurde am 16.12.2025 eine Geldbuße in Höhe von EUR 70,-- verhängt.
Die von beiden Verteidigern ins Treffen geführte gute Führung des Strafgefangenen, dessen Wohnmöglichkeit im Herkunftsland und die berufliche Perspektive als selbständiger Automechaniker wurde bereits positiv berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht keinen Erhebungsbogen abgegeben hat, wirkt sich nicht zum Nachteil aus, zumal im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot besteht und beide Verteidiger in ihren Rechtsmittelausführungen die Möglichkeiten des Strafgefangenen in seinem Heimatland und damit seine Zukunftsprognose dargelegt haben.
Dass das Vollzugsgericht seine Entscheidung ohne vorherige persönliche Anhörung des Strafgefangenen traf, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil eine solche Anhörung zur Frage der bedingten Entlassung erst vor Kurzem (am 29.1.2026 im Verfahren **) stattgefunden hat (vgl Drexler/Weber StVG 5 § 152a, Rz 1; Pieberin WK² StVG § 152a Rz 1). Dass die Anhörung von einem anderen Richter als dem nunmehrigen Entscheidungsorgan vorgenommen wurde, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, was sich auch schon daraus ergibt, dass auch das Oberlandesgericht über derartige Beschwerden stets in nicht öffentlicher Sitzung ohne vorangehende persönliche Anhörung und damit ohne persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers zu entscheiden hat (vgl § 89 Abs 1 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Die Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen, dabei insbesondere der Umstand, dass er nach Verbüßung der 30-tägigen Freiheitsstrafe in ** erneut und wiederholt Straftaten auch in Österreich begangen hat, weisen den Strafgefangenen als äußerst labilen Rückfallstäter aus, weshalb die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, er werde durch die erneute bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten, trotz der als positiv gewerteten Umstände auch zum Drittelstichtag nicht zu rechtfertigen ist. Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB, die geeignet wären, die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose zu bejahen, sind ebenfalls nicht erkennbar.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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