Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 26.3.2026, GZ **-10, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung :
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck einen Strafenblock aus zwei zeitlichen Freiheitsstrafen. Derzeit wird die über ihn zu ** des Landesgerichts Innsbruck wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB ausgesprochene Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten vollzogen. Im Anschluss daran ist der Vollzug eines Strafrests von sechs Monaten aus einer widerrufenen bedingten Entlassung zu ** des Landesgerichts Innsbruck geplant. Am 22.5.2026 wird der Strafgefangene zwei Drittel dieser zeitlichen Freiheitsstrafen verbüßt haben.
Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung zum Drittelstichtag erklärte der Strafgefangene, diese anzustreben. Er verwies auf seine Drogen- und Alkoholabstinenz seit zweieinhalb Jahren, einen Ausbildungskurs (WIFI) in der Haft, die Teilnahme an einer Sexual-Gewalt-Therapie und einer Gesprächsgruppe, einem gesicherten sozialen Empfangsraum und seine Bereitschaft, eine Therapie auch nach der bedingten Entlassung fortzusetzen. Er bereue seine Taten und habe diese aufgearbeitet und mehrere Ausgänge problemlos absolviert (Erhebungsbogen ON 2.3, 1 ff). Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck attestierte dem Strafgefangenen trotz mehrerer Ordnungswidrigkeiten ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten. Sie äußerte aber Bedenken an der bedingten Entlassung zum Drittelstichtag (ON 2.2, 1 f). Die Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) attestierte dem Strafgefangenen in ihrer Äußerung vom 28.1.2026 ein überdurchschnittliches Risiko für die Begehung eines neuerlichen Sexualdeliktes und ein ebenfalls überdurchschnittliches Risiko für neuerliche allgemeine Gewaltdelikte. Unter Berücksichtigung des bisherigen Delinquenzverlaufs und des wiederholten intramuralen Fehlverhaltens sah die BEST die Compliance-Prognose für die Einhaltung von allfälligen Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Betreuung durch die Bewährungshilfe, Maßnahmen zur Kontrolle der Suchtmittelabstinenz sowie weitere psychotherapeutische Behandlung) als aktuell noch ungünstig an (Stellungnahme BEST ON 2.7, 1). Der Psychologische Dienst der Justizanstalt Innsbruck hob als positiv die nunmehr über ein Jahr dauernde Einzelpsychotherapie hervor und erachtete Weisungen zur Fortsetzung der Psychotherapie, sowie Alkohol- und Drogenharnkontrollen und die Anordnung von Bewährungshilfe für den Fall der bedingten Entlassung sinnvoll, verwies aber darauf, dass solche Risikomanagementmaßnahmen in Österreich auch von fremdenpolizeilichen Maßnahmen abhängig seien. Gegen den Strafgefangenen würde ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestehen (Stellungnahme ON 2.8, 1 f).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat der Senat für bedingte Entlassungen des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen ihn zum Drittelstichtag nicht bedingt entlassen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Ordnungswidrigkeiten, des überdurchschnittlichen Risikos der Begehung neuerlicher Sexualdelikte und neuerlicher Gewaltdelikte sowie der noch ungünstigen Compliance-Prognose für Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB derzeit noch nicht zu rechtfertigen sei (ON 10).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitig ergriffene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9, 2), die er entgegen seiner Ankündigung auch schriftlich ausführte. Argumentativ verweist er darin neuerlich auf die abgeschlossene Berufsausbildung samt Lehrabschluss (Restaurantfachmann), die gute Aufführung im Vollzug, die langjährige Abstinenz von Alkohol und Drogen ohne aktuelle Abhängigkeit, seine Einsicht und Reue sowie die Teilnahme an einer Gesprächsgruppe (wöchentliche Gruppensitzungen seit 8/2023 zur Bewältigung der Haftsituation) und die freiwillige psychotherapeutische Behandlung seit 9/2024 samt attestiertem sehr zufriedenstellenden Verlauf bei der Auseinandersetzung mit deliktsrelevanten Themen. Diese Fortschritte und die positive Entwicklung wären zu wenig berücksichtigt worden, die herangezogene Stellungnahme der BEST beruhe nur auf einem einmaligen Gespräch und sei daher wenig aussagekräftig. Dazu wurden Bestätigungen des behandelnden Psychotherapeuten vom 15.12.2025 und der Leiterin der Gesprächsgruppe vom 9.12.2025 vorgelegt. Mit diesem Vorbringen zielt die Beschwerde darauf ab, den angefochtenen Beschluss im Sinn einer Bewilligung der bedingten Entlassung zum Drittelstichtag unter Anordnung geeigneter Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB abzuändern (ON 12).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe(n) oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm gemäß § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat(en), das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der bzw den Tat(en) durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen, die absolvierte Berufsausbildung, regelmäßige Besuchskontakte zu den Angehörigen und die Einzel-Psychotherapie seit September 2024 mit attestiertem sehr zufriedenstellenden Verlauf bei der Auseinandersetzung mit deliktsrelevanten Themen sind prognostisch positiv zu veranschlagen. Allerdings handelt es sich beim derzeitigen Vollzug schon um die dritte Hafterfahrung des Strafgefangenen, der zunächst bis zum 7.3.2020 den unbedingten Strafteil der über ihn zu ** des Landesgerichts Innsbruck verhängten Freiheitsstrafe verbüßte. Am 7.7.2022 wurde er aus dem Vollzug der zu ** des Landesgerichts Innsbruck über ihn verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten nach Verbüßung der Hälfte unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen. Unbeeindruckt davon wurde er relativ rasch rückfällig und beging am 23.1.2023 dann jene Tat, die dem derzeitigen Vollzug der mehrjährigen Freiheitsstrafe zugrunde liegt.
Die Aufführung im Vollzug ist durch mehrerer Ordnungswidrigkeiten getrübt (zuletzt 18.7.2025). Gegen den Strafgefangenen besteht ein aufrechtes Aufenthaltsverbot. Ein sozialer Empfangsraum für den Fall der bedingten Entlassung ist damit nicht gesichert, zumal allfällige Maßnahmen eines präventiven Risikomanagements auch von fremdenpolizeilichen Maßnahmen abhängen. Zudem hat ihm die BEST in ihrer aktuellen Äußerung vom 28.1.2026 im Zusammenhang einer strukturierten Kriminalprognose ein überdurchschnittliches Risiko für die Begehung eines neuerlichen Sexualdeliktes bzw neuerlicher allgemeiner Gewaltdelikte attestiert und mit Blick auf die Ordnungswidrigkeiten trotz der Einzelpsychotherapie und der Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen die Compliance-Prognose für die Einhaltung von Maßnahmen (Betreuung durch die Bewährungshilfe, Kontrolle der Suchtmittelabstinenz sowie weitere psychotherapeutische Behandlung) aktuell noch als ungünstig bewertet. Diese Risikoeinschätzung stützt sich insbesondere auf die Vordelinquenz und die Ordnungswidrigkeiten im Vollzug. Sie ist entgegen der Beschwerde nachvollziehbar und auch mit Blick auf die Bestätigung des behandelnden Psychotherapeuten, die keine prognostische Einschätzung eines allfälligen Rückfallrisikos umfasst, überzeugend. Die Gesprächsgruppe wiederum befasste sich vorrangig mit der Bewältigung der Haftsituation, kann daher die Einschätzung des Rückfallrisikos der BEST gleichermaßen nicht erschüttern.
Bei einer gesamthaften Betrachtung aller Prognosekriterien teilt das Beschwerdegericht die Einschätzung des Erstgerichts, dass die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass der Strafgefangene unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, auch nach Verbüßung von zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafen derzeit noch nicht zu rechtfertigen ist.
Damit konnte die Beschwerde nicht durchdringen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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