Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A*, vertreten durch **, wegen § 81 Abs 1; §15, 87 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 21.01.2026, GZ **-17, beschlossen:
Der Beschwerde wird zu Punkt 1. teilweise F o l g egegeben und der vom Bund dem A* nach § 196 a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit EUR 1.000,00 bestimmt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung vom 25.07.2025 (ON 1.5) stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das zu AZ ** gegen A* wegen § 81 Abs 1; §15, 87 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein.
Mit Schriftsatz vom 21.01.2026 (ON 16) beantragte der anwaltlich vertretene Beschuldigte gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten des Verteidigers in der Höhe von EUR 6.000,00 und verwies dabei auf eine Leistungsaufstellung mit verzeichneten Verteidigungskosten in Höhe von EUR 6.945,76 (darin enthalten EUR 1.157,63 an USt).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck erhob keinen Einwand gegen die Gewährung eines angemessenen Beitrags (ON 1.7).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Innsbruck den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 800,00. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass aktenkundig neben dem hier gegenständlichen Antrag des Verteidigers, eine Vollmachtsbekanntgabe gegenüber der Kriminalpolizei am 15.5.2025( ON 14.2,5), eine Akteneinsichtnahme bei der Kriminalpolizei am 26.5.2025 ab 9.30 Uhr (siehe ebenfalls ON 14.2, 5), die Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf elektronische Akteneinsicht vom 27.5.2025 (ON 8), ein Antrag auf elektronische Akteneinsicht vom 20.6.2025 (ON 12), die Erstattung der Stellungnahme vom 23.7.2025 über 2 ½ Seiten inklusive Deckblatt (ON 13.5 bzw 14.13) und die Beschuldigtenvernehmung am 23.7.2025 in der Zeit von 15.08 Uhr bis 16.10 Uhr (ON 13.6 bzw 14.6), sei.
Nachdem sich die Bestimmung des Beitrags vor allem am Umfang der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen zu orientieren habe, sei in diesem Ermittlungsverfahren ein pauschaler Kostenbeitrag von EUR 800,00 angemessen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten mit dem Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und dem Freigesprochenen einen Beitrag in der Höhe von EUR 3.000,00 als angemessenen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung zuzusprechen. Zusammengefasst wurde eingewandt, das Landesgericht habe übersehen, dass es sich bei dem gegenständlichen Verfahren um eine besonders komplexe Thematik mit hoher Strafdrohung handle. Die nach Rechtsanwaltstarif angemessenen Kosten würden, wie aus vorgelegter Honorarabrechnung ersichtlich sei, EUR 6.945,76 betragen. Neben der Stellungnahme und der Beschuldigtenvernehmung hätte dem Beschuldigten der umfangreiche und mit medizinischen Fachausdrücken gespickte Obduktionsbericht bzgl seiner verstorbenen Lebensgefährtin erläutert werden müssen und die strafrechtliche Besonderheit, weshalb ihm auf Grund der erhobenen Vorwürfe in Verbindung mit dem Obduktionsbericht eine Strafbarkeit drohe.
Der Beitrag nach § 196a StPO umfasse die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag sei unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er dürfe den Betrag von 6 000 Euro nicht übersteigen. In einem zum Landesgericht ressortierenden Verfahren der Grundstufe (Stufe 1) orientiere sich der durchschnittliche Verteidigungsaufwand betraglich an einem mittleren Richtwert von 3.000 Euro (EBRV 2575 BlgNR 27. GP 5). Das OLG Linz habe im Vergleich für einen unterdurchschnittlichen Verteidigungsfall EUR 2.000,00 als Kostenersatz gem § 196a StPO zugesprochen (ON 18).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn das Ermittlungsverfahren (hier relevant:) gemäß § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst – neben den baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,- Euro nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierter Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 3). Die Regelung des § 196a StPO wurde an jene des § 393a StPO angelehnt, für den von der Judikatur der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach-und Rechtslage sowie der Umfang des Verfahrens (Hauptverhandlungen, Rechtsmittel) herangezogen wurden. Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,-- soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von 2 Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostensätze der Allgemeinen Honorar -Kriterien (AKH) rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs-und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 5). Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 2). Der Pauschalbeitrag darf stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens war die Beurteilung des Vorwurfs, ob der Beschuldigte den Vorwurf nach § 81 Abs 1; §15, 87 Abs 1 StGB zu verantworten habe.
Nach Einlangen des Abschlussberichts der PI C* am 23.07.2025, wurde das Ermittlungsverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 25.07.2025 gem. § 190 StPO eingestellt (ON 1.5 und ON 14).
Mit Schriftsatz vom 15.05.2025 gab der Verteidiger gegenüber der Kriminalpolizei seine Vollmacht bekannt und nahm am 26.5.2025 Akteneinsicht bei der Kriminalpolizei (ON 14.2). Mit Schriftsatz vom 27.05.2025 (ON 8) gab der Verteidiger seine Vollmacht gegenüber der Staatsanwaltschaft Innsbruck bekannt und beantragte elektronische Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 20.06.2025 (ON 12) wurde der Antrag auf elektronische Akteneinsicht wiederholt. Am 23.07.2025 erstattete der Verteidiger eine Stellungnahme für den Beschuldigten (ON 14.13) und nahm an dessen Vernehmung in der Zeit von 15.08 Uhr bis 16.10 Uhr teil (ON 14.6).
Die zu lösenden Tat-und Rechtsfragen waren ausgehend von den vorliegenden Aussagen von überschaubarer Komplexität. Aktenkundig ergeben sich an zweckmäßigem Verteidigungsaufwand die Akteneinsichten bei der Kriminalpolizei und in den Ermittlungsakt, die eingebrachte schriftliche Stellungnahme sowie die Teilnahme an der Beschuldigtenvernehmung in der Dauer von einer Stunde.
Dass Erfolgs-und Erschwerniszuschläge bei der Festsetzung eines Verteidigungskostenbeitrages außer Betracht zu bleiben haben, ergibt sich aus den oben angeführten Gesetzesmaterialien (vgl. zur früheren Rechtslage im Übrigen auch Mayerhofer, StPO 5 § 393a Anm 3).
Insgesamt handelt es sich fallaktuell aufgrund der einfachen Sach-und Rechtslage, des doch geringen Umfangs der gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Ermittlungen und dem dadurch überschaubaren Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers um ein hinter dem „Standardverfahren“ zurückbleibenden Verteidigungsfall. Im Vergleich mit der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zu ähnlichen Fällen, war aber in teilweiser Stattgebung der Beschwerde der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung auf EUR 1.000,00 zu erhöhen.
Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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