Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 5.2.2026, GZ **-17, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A*verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten.
Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (am 5.1.2026) wurde rechtskräftig abgelehnt. Der Drittelstichtag wird am 21.4.2026 erreicht sein.
Im Zuge amtswegiger Überprüfung der bedingten Entlassung gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StVG erklärte der Strafgefangene, diese anzustreben. Sein Vater und seine Schwester seien krank sowie seine Freundin alleinerziehend, weshalb er so schnell wie möglich sich um seinen Vater und seine Schwester kümmern müsse und für seinen Sohn da sein wolle (ON 2.3).
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigte dem derzeit unbeschäftigten Strafgefangenen ein inzwischen nur mehr durchschnittliches Anstalts- und Sozialverhalten und mehrere Ordnungswidrigkeiten (zuletzt Geldbuße wegen unerlaubten Gewahrsams von Medikamenten im Dezember 2025). Sie äußerte Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.2). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck sprach sich aus spezialpräventiven Erwägungen gegen eine solche aus (ON 14).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit abgelehnt und dies mit spezialpräventiven Hindernissen, insbesondere dem getrübten Vorleben, dem relativ raschen Rückfall seit der letzten Verurteilung und der Rückkehr in das Bundesgebiet trotz vorläufigen Absehens vom Vollzug nach § 133a StVG sowie dem lediglich durchschnittlichen Anstalts- und Sozialverhalten während des Vollzugs begründet (ON 17).
Dagegen richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, die er entgegen seiner Ankündigung innerhalb offener Frist nicht weiter schriftlich ausführte.
Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zur Beschwerde, die nicht im Recht ist.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafen oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm gemäß § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung der Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat(en), das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Der Strafgefangene weist inzwischen nur mehr ein durchschnittliches Anstalts- und Sozialverhalten sowie mehrere Ordnungswidrigkeiten auf.
Seine österreichische Strafregisterauskunft enthält neben der dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegenden Eintragung eine weitere Eintragung. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu ** vom 11.11.2022 wurde der Strafgefangene des Vergehens des gewerbsmäßigen und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und über ihn eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verhängt. Vom weiteren Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde nach § 133a StVG zu ** des Landesgerichts St. Pölten als Vollzugsgericht am 20.7.2023 vorläufig abgesehen. Dessen ungeachtet kehrte der Strafgefangene ins Bundesgebiet zurück, wurde relativ rasch rückfällig und beging dann jene Straftaten, die dem derzeitigen Vollzug zugrunde liegen. Aus der ECRIS-Auskunft für die ** ergibt sich, dass er in der ** 2015 wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen zu einer zunächst bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die in weiterer Folge widerrufen werden musste. 2017 wurde über ihn wegen sexueller Ausbeutung von Kindern eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren verhängt, die bis 15.3. 2019 vollzogen wurde. Eine weitere Freiheitsstrafe von 3 Monaten wegen falscher Zeugenaussage wurde (ersichtlich unmittelbar im Anschluss) bis 15.6.2019 vollstreckt.
Damit handelt es sich beim derzeitigen Vollzug zumindest um die schon dritte Hafterfahrung des Strafgefangenen. Diese mehrfachen Hafterfahrungen zeigten keine tatabhaltende Wirkung. Das strafrechtliche Vorleben charakterisiert ihn vielmehr als rückfallslabilen Delinquenten, der sich von den bisher ausgesprochenen Sanktionen vollkommen unbeeindruckt zeigte und dennoch immer wieder rückfällig wurde. Auch die mehrfachen Ordnungswidrigkeiten im Vollzug zeugen von einer noch immer fehlenden Normakzeptanz.
Bei einer gesamthaften Betrachtung dieser Umstände teilt das Beschwerdegericht die Einschätzung des Erstgerichts, dass die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird und damit eine bedingte Entlassung auch zum Drittelstichtag nicht zu rechtfertigen ist.
Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB bieten sich fallbezogen nicht an.
Ausgehend davon musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden