Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30.9.2025, GZ **-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil a u f g e h o b e n und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck z u r ü c k v e r w i e s e n .
Mit seiner weiteren Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* B* zweier Vergehen der falschen Beweisaussage nach „§ 288 Abs 1 und 4 StGB“ (richtig: zu 1. nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und zu 2. nach § 288 Abs 1 StGB) schuldig erkannt.
Danach hat er „als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache in einem gegen seinen Vater C* B* geführten Strafverfahren durch die Aussage, er habe den gesamten Vorfall, der sich am 17.10.2024 in ** bei der Einfahrt zum Hotel "D*“ zwischen seinem Vater C* B* und E* zugetragen hat, vom Balkon aus wahrgenommen und dabei gesehen, dass E* an der Beifahrerseite des von C* B* gelenkten PKW gestanden sei und sich von dieser Position auf die Motorhaube des PKW gelegt habe, als sein Vater in die Einfahrt fuhr, falsch ausgesagt, und zwar
Hiefür wurde er in Anwendung der §§ 28 (Abs 1) und 37 (Abs 1) StGB nach § 288 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 540 Tagessätzen zu je EUR 6,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 270 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Dagegen richtet sich die in der Hauptverhandlung rechtzeitig angemeldete (ON 13, 9) und in der Folge durch den Verteidiger fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit aus § 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 5, „5a“ und „Z 9“ StPO sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe, die primär auf einen Freispruch von „dieser Tat“, in eventu die Zurückverweisung an das Erstgericht, in eventu auf eine Herabsetzung der Tagessatzanzahl sowie eine teilbedingte Geldstrafe sowie die bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des Gewerbeausschlusses abzielt (ON 15).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht, allenfalls aber der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe durch Reduktion der Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe Folge zu geben sein werde.
Bereits der Berufung wegen Nichtigkeit kommt Berechtigung zu.
Denn die - teilweise disloziert in der Schuldberufung ausgeführte - Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 [der Sache nach] zweiter und vierter Fall iVm § 489 Abs 1 StPO) zeigt im Ergebnis hinreichend bestimmt und deutlich auf, dass die erstrichterlichen Feststellungen dazu, dass die inkriminierten Angaben des Angeklagten vor der Kriminalpolizei und dem Landesgericht Innsbruck jeweils wahrheitswidrig und damit falsch waren, unvollständig und darüber hinaus nur offenbar unzureichend begründet wurden. Zum einen ließ das Erstgericht bei der Beweiswürdigung die Lichtbilder vom Vorfallstag am 17.10.2024, die erhebliche Verfahrensergebnisse darstellen, gänzlich unberücksichtigt (RIS-Justiz RS0098646). Zum anderen begründete es die Glaubwürdigkeit der Zeugen E* und G* vor allem auch damit, dass „deren Angaben auch den Feststellungen im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29.1.2025 im Verfahren ** zu Grunde gelegt [worden seien], weshalb kein Zweifel an der Richtigkeit ihrer Wahrnehmungen [bestehe]“. Weil damit das Erstgericht den Umstand, dass den beiden Zeugen auch im Strafverfahren gegen den Vater des Angeklagten geglaubt und deren Angaben den dortigen Feststellungen zugrunde gelegt wurden, in seine Beweiswürdigung zu entscheidenden Tatsachen maßgeblich miteinbezog, liegt eine offenbar unzureichende Begründung (vgl dazu allgemein Ratz,WK-StPO § 281 Rz 444 ff) vor, da das Gericht ausschließlich die in der Hauptverhandlung im eigenen Verfahren vorgekommenen Beweismittel zu berücksichtigen hat (§ 258 Abs 1 StPO), wozu aber die Feststellungen und Beweiswürdigung in einem Urteil eines anderen Verfahrens gerade nicht zählen.
Diese Begründungsdefizite erfordern die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 470 Z 3 iVm § 489 Abs 1 StPO).
Im zweiten Rechtsgang wird mit Blick auf die vom Erstgericht in US 4 (zweiter Absatz) zusätzlich getroffenen wahldeutigen bzw wahlweisen Feststellungen und den dazu getätigten rechtlichen Ausführungen in US 10 zu berücksichtigen sein, dass die vom Erstgericht ins Treffen geführten Kommentarstellen den – hier gerade nicht vorliegenden – Fall betreffen, dass ein Zeuge zwei einander entgegengesetzte, daher einander widersprechende Aussagen ablegt und feststeht, dass eine von diesen falsch gewesen sein muss, wenngleich sich nicht ermitteln lässt, welche von ihnen gegen die Wahrheit verstoßen hat (vgl neben den vom Erstgericht angeführten Literaturstellen zudem RIS-Justiz RS0098682; Leukauf/Steininger/ Bauer, StGB 5§ 288 Rz 37). Schließlich wird im Falle eines neuerlichen Schuldspruchs beim Strafausspruch zu berücksichtigen sein, dass eine „mangelnde Verantwortungsübernahme“ des Angeklagten als mitentscheidende Tatsache für die Nichtgewährung (teilweiser) bedingter Strafnachsicht (vgl US 13) eine unrichtige Gesetzesanwendung iSd § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO darstellt (RIS-Justiz RS0090897 [T11]).
Mit seiner weiteren Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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