Die Vorschrift des § 260 Z 1 StPO hindert nicht, den Schuldspruch wegen falschen Zeugnissen auf die Feststellung zu stützen, daß eine von zwei einander widersprechenden Zeugenaussagen des Angeklagten falsch sei, wenngleich sich nicht ermitteln läßt, welche von ihnen gegen die Wahrheit verstoße.
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