Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A* B* ua, vertreten durch ** wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 2, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 04.12.2025, GZ C*-65, beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27.03.2025, GZ C* – 54.1, wurde A* B* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 2, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB, und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem 1. Strafsatz des § 107b Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Jahren, gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und gemäß § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von EUR 3.000,00 Teilschadenersatzbetrag an die Privatbeteiligten D* B* und E* B* verurteilt.
Mit Beschluss vom 04.12.2025 (ON 65) bestimmte das Erstgericht den von der Verurteilten A* B* zu leistenden Pauschalkostenbeitrag mit EUR 2.500,00. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Höhe des Pauschalkostenbeitrags aus dem Verfahrensaufwand und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Verurteilten ergeben
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Verurteilten vom 09.01.2026 (ON 72), in welcher sie um Herabsetzung des Pauschalkostenbeitrags auf einen dem tatsächlichen Verfahrensaufwand entsprechenden Betrag im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens ersucht.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO umfassen die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind, unter anderem einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen.
Die Höhe des Pauschalkostenbeitrages, der im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht von EUR 250,-- bis EUR 5.000,-- zu bemessen ist (Abs 3 Z 2 leg cit), richtet sich gemäß § 381 Abs 5 StPO einerseits nach der Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und dem Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen, andererseits nach Vermögen, Einkommen und den anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umständen. Als Kriterien für die Belastung der Strafverfolgungsbehörden werden der Umfang des Aktes, Ausmaß und Erhebungen der Sicherheitsbehörden, die Länge und Aufwändigkeit des Ermittlungsverfahrens, Anzahl und Dauer der Hauptverhandlung(en) sowie die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens herangezogen. Dieser Verfahrensaufwand ist in Relation zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu setzen. Dabei sind einerseits das Einkommen, Vermögen und Unterhaltsansprüche des Kostenersatzpflichtigen, andererseits Schulden, Unterhaltspflichten und andere Verbindlichkeiten zu berücksichtigen ( Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 381 Rz 49 f).
Vorliegendenfalls ist von einem hohen Behördenaufwand auszugehen. Bereits in dem umfangreichen Ermittlungsverfahren erfolgten zahlreiche Einvernahmen und auch kontradiktorische Vernehmungen. Die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht dauerte von 09:10 bis 21:41. Die Verurteilte erhob Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH und Strafberufung an das OLG.
Nach den vom Erstgericht festgestellten persönlichen Verhältnissen der Angeklagten bezieht diese aus Vermietung ein Einkommen in Höhe von EUR 3.000,00 brutto monatlich. Darüber hinaus hat sie an Vermögen den Hälfteanteil an einer Liegenschaft in **, auf dem sich zwei Häuser samt Grund befinden. Diese Liegenschaft weist einen Gesamtwert von EUR 4.000.000,00 auf. Daneben ist sie Eigentümerin einer Wohnung im Burgenland mit einem Wert von EUR 100.000,00 und besitzt noch ein Anwesen in Ungarn, das zumindest EUR 300.000,00 wert ist. Sie bürgt für Schulden ihres Sohnes und der Zweitangeklagten, wobei sie dafür monatlich EUR 400,00 zu bezahlen hat (ON 55).
Setzt man den Behördenaufwand sowohl im Ermittlungs- als auch im Haupt- und Rechtsmittelverfahren in Relation zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Verurteilten, so erweist sich der vom Erstgericht mit EUR 2.500,00 bestimmte Pauschalkostenbeitrag als gerechtfertigt.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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