Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Mario Tupy, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* Limited , vertreten durch Mag. Dr. Daniel Holzinger, B.A., LL.B., LL.M., Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Auskunftserteilung (Streitwert EUR 15.000,--) und Zahlung (Streitinteresse EUR 50.000,--), über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 481,89) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 12.1.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Kostenrekurs wird F o l g e gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahingehend a b g e ä n d e r t , dass sie insgesamt zu lauten hat wie folgt:
„ Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 1.541,61 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen. “
II. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 203,95 (darin enthalten EUR 33,99 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
III. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Die von der Klägerin am 1.12.2025 eingebrachte und mit insgesamt EUR 65.000,-- bewertete Stufenklage (auf Auskunftserteilung und Leistung) wurde nach Erstattung der Klagebeantwortung der Beklagten – einer Gesellschaft mit Sitz in Malta – von der Klägerin mit Schriftsatz vom 8.1.2026 unter Anspruchsverzicht zurückgezogen.
Mit dem rechtzeitig gemäß § 237 Abs 3 ZPO eingebrachten Schriftsatz vom 9.1.2026 beantragte die Beklagte die Bestimmung ihrer Prozesskosten mit EUR 2.023,50 (darin enthalten 20 % USt) und legte ein diesbezügliches Kostenverzeichnis.
Das Erstgericht verpflichtete die Klägerin mit dem angefochtenen Kostenbeschluss antragsgemäß zum Ersatz der mit EUR 2.023,50 (darin enthalten EUR 337,25 USt) bestimmten Prozesskosten der Beklagten.
Gegen den über EUR 1.541,61 hinausgehenden Zuspruch von Kosten an die Beklagte richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin . Sie beantragt darin die Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung dahingehend, dass die Klägerin lediglich zum Prozesskostenersatz in Höhe von EUR 1.541,61 verpflichtet werden möge.
Die Beklagte hat sich am Kostenrekursverfahren nicht beteiligt.
Dem Kostenrekurs kommt Berechtigung zu.
1. Zur Umsatzsteuer
Die Klägerin verweist zutreffend darauf, dass die Beklagte mit der kommentarlosen Verzeichnung von 20 % Umsatzsteuer im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen hat.
In diesem Verfahren hat der Beklagtenvertreter eine Gesellschaft mit Sitz in Malta, sohin eine ausländische Unternehmerin, vertreten. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nichtder österreichischen Umsatzsteuer. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess – wie hier – kommentarlos 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (§ 54 Abs 1 ZPO). Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt (hier: Malta), kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (RS0114955, zuletzt 4 Ob 100/25x). Den maltesischen Umsatzsteuersatz, der nicht gerichtsbekannt ist, hat die Beklagte weder behauptet noch bescheinigt.
Eine Umsatzsteuer ist daher nicht zu ersetzen.
2. Zum Kostenbestimmungsantrag
Auch insoweit ist dem Standpunkt der Klägerin in ihrem Kostenrekurs beizupflichten. Das Honorar des Kostenbestimmungsantrags ist nach TP 1 auf der Bemessungsgrundlage des zugesprochenen (ersiegten) Kostenbetrags zu bestimmen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4, Rz 1.126 mwN). Die Kostenbemessungsgrundlage hinsichtlich der berechtigten Kosten der Beklagten beträgt im gegebenen Fall netto EUR 1.513,25. Das sind die Nettokosten der Klagebeantwortung nach TP 3 A RATG bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 65.000,--.
3. Es ergibt sich sohin nachfolgender berechtigter Kostenersatzanspruch der Beklagten für dieses Verfahren:
• Klagebeantwortung TP 3 A EUR 1.007,10
Einheitssatz 50 % EUR 503,55
ERV-Kosten EUR 2,60
• Kostenbestimmungsantrag TP 1 (BMG EUR 1.513,25) EUR 16,10
Einheitssatz 60 % EUR 9,66
ERV-Kosten EUR 2,60
gesamt netto EUR 1.541,61
4. Dem Rekurs war daher Folge zu geben.
5.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO.
Die Klägerin hat mit einer Ausnahme die Kosten für ihren erfolgreichen Kostenrekurs zutreffend verzeichnet. Für die Erhebung eines Kostenrekurses fallen keine Gerichtsgebühren an (TP 2 GGG, Anm 1).
Es errechnen sich daher berechtigte Kosten der Klägerin für das Rekursverfahren von EUR 203,95 (darin enthalten EUR 33,99 Umsatzsteuer).
6.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden