Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 5.11.2025, GZ **-15, nach der am 24.2.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Obrist, LL.B., LL.M., der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. a Draschl, des Verteidigers RA Mag. Antonius Falkner, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe :
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch eine rechtskräftige Verweisung des Privatbeteiligten B* auf den Zivilrechtsweg enthält, wurde A* zweier Vergehen der falschen Beweisaussage nach „§ 288 Abs 1 und 4 StGB“ (richtig: zu I./ 1./ nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und zu I./ 2./ nach § 288 Abs 1 StGB) und eines Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (zu II./) schuldig erkannt.
Danach hat sie in C* und an anderen Orten
I.
als Zeugin bei ihren förmlichen Vernehmungen zur Sache im Ermittlungsverfahren gegen B* wegen § 201 StGB falsch ausgesagt, indem sie
II.
B* am 21.03.2025 in C* dadurch der Gefahr behördlicher Verfolgungen ausgesetzt, dass sie ihn zu von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen, nämlich des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 StGB und in weiterer Folge des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung falsch verdächtigte, wobei sie wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigungen falsch sind, indem sie am 21.03.2025 bei der Polizeiinspektion C* Anzeige erstattete und angab, dass sie Mitte Februar 2024 von ihrem Ex-Freund B* vergewaltigt worden sei; bei diesem Treffen am Sportplatz in D* sei sie von B* zunächst am Oberschenkel, an der Brust und zwischen den Beinen angefasst worden und habe der Genannte sie sodann mit Gewalt genommen, indem er sie gegen die Motorhaube gedrückt und gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen habe (ON 2.13) und in weiterer Folge die unter Punkt I. angeführten Angaben tätigte .
Hiefür wurde sie in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 43a Abs 2 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à EUR 4,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 13) und schriftlich fristgerecht durch den Verteidiger ausgeführte Berufung der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld, die auf einen Freispruch und in eventu auf eine Urteilskassation und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und darüber hinaus darauf anträgt, die Kosten des Strafverfahrens der Republik Österreich zur Tragung zu überbinden (ON 16). Die nach § 467 Abs 3 iVm § 489 Abs 1 StPO implizierte Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wurde in der Berufungsverhandlung ausdrücklich zurückgezogen.
Die Oberstaatsanwaltsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung nicht Folge zu geben sein werde.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht konnte sich sowohl von der Angeklagten als auch dem Zeugen B* einen persönlichen Eindruck verschaffen und begründete ausgehend davon und insbesondere aufgrund sämtlicher im Akt befindlicher Chatverläufe, die in der Hauptverhandlung teilweise wörtlich verlesen und darüber hinaus gemäß § 252 Abs 2a StPO referiert wurden, widerspruchsfrei und auch subjektiv überzeugend, weshalb es den Angaben des Zeugen Glaubwürdigkeit zuerkannte und demgegenüber die Verantwortung der Angeklagten als Schutzbehauptung wertete. Der Schuldberufung gelingt es nicht, Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung und damit der Richtigkeit der Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen zur objektiven und subjektiven Tatseite zu erwecken.
Dass die Berufungswerberin zu keinem Zeitpunkt ausgeführt habe, es wäre nie zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit dem Zeugen gekommen, trifft zwar zu, doch ergibt sich aus den gesamten Entscheidungsgründen ohnehin nichts Gegenteiliges.
Der weiteren Berufung zuwider kam das Erstgericht auch nicht „einzig“ und „alleine“ aufgrund von „drei“ Chatsequenzen zu seinen Feststellungen, sondern berücksichtigte neben den Angaben des Zeugen B* und den im Urteil näher wiedergegebenen vier Chatverläufen (US 6 f) insgesamt „sämtliche Chatverläufe“ (US 7) bzw den „gesamten Chatverlauf (US 8) und führte dazu aus, dass daraus die Tendenz zu erkennen sei, dass die Angeklagte die Nähe und den geschlechtlichen Kontakt zum Zeugen gesucht habe und nicht umgekehrt, sie immer wieder insistiert habe, dass sie sexuelle Treffen wolle und es gänzlich lebensfremd wäre anzunehmen, dass die Angeklagte sich so verhalten hätte, wenn der Zeuge gegen ihren Willen sexuell übergriffig geworden wäre oder sie sogar vergewaltigt hätte.
Auch mit der Verantwortung der Angeklagten, sie hätte die sexuellen Anspielungen in den Chatverläufen nur gemacht, um B* zu Treffen zu bewegen, hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt, diese aber mit Blick auf die Chatverläufe und die Angaben des Zeugen als unglaubwürdig und lebensfremd beurteilt.
Soweit die Berufungswerberin in weiterer Folge die Chatverläufe in ON 2.10, 18, 19 und ON 2.12, 20, 21 ins Treffen führt und ausgehend davon behauptet, daraus ergäbe sich, dass mit B* eine über Jahre andauernde On-Off-Beziehung bestanden habe und sie in dieser Beziehung sehr emotional verfangen gewesen wäre, ist ihr zu erwidern, dass das Erstgericht ohnehin davon ausging, dass sie nicht nur den geschlechtlichen Kontakt zu B*, sondern auch dessen Nähe suchte (vgl erneut US 7 [ „… die Nähe und den geschlechtlichen Kontakt … gesucht habe ...“ ). Das Erstgericht hat daher der weiteren Schuldberufung zuwider der Angeklagten gerade nicht „unterstellt“, sie „hätte de facto jedwedes Treffen mit B* aus rein sexuellen Motiven lanciert“. Darüber hinaus ergibt sich aus diesen Chatverläufen keineswegs, dass die Angeklagte hinkünftig keine sexuellen Handlungen mehr mit B* wünsche.
Der weiteren Berufung zuwider handelt es sich bei dem mit der Rechtsmittelschrift vorgelegten (ON 16.2, 1) Chatverlauf vom „14. März, 20:37“ nicht um ein neues Beweismittel, war dieser doch bereits Gegenstand des Abschlussberichts der PI C* (vgl ON 6.7, 2), kam demnach in der Hauptverhandlung durch das oben angeführte Referat schon vor und war daher Gegenstand bei der Urteilsfindung. Soweit die Berufung behauptet, dieser Chatverlauf stamme aus dem Jahr 2024, ist ihr zu erwidern, dass die Angeklagte diesen der Kriminalpolizei am 2.9.2025 übermittelte und angab, er stamme aus dem Jahr 2025 (ON 6.2, 4 f). Es trifft zwar zu, dass B* darin sinngemäß anführte, ob die Angeklagte wisse, wie sie ihm eigentlich fehle und sie immer, wenn sie sich treffen, zurückzucke, wenn er sie angreifen möchte, sie nichts mehr zulasse, er ihr einen schönen Abend wünsche und es schade sei, dass sie nicht möge und sie daraufhin antwortete, dass es ihr leid tue, sie aber nicht mehr so viel zulasse, um sich selber zu schützen. Dieser einzelne Chatverlauf vom 14.3.2025 ist aber entgegen der Ansicht der Berufungswerberin in Zusammenschau mit den anderen Chatverläufen und den Angaben des B* nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erschüttern. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass sich die Angeklagte „offensichtlich auch gegen sexuelle Annäherungen des Zeugen gewehrt und diesen zurückgewiesen“ habe, dieser aber dennoch gegen ihren Willen und in einem Fall mit Gewalt sexuelle Handlungen an ihr vornahm und demnach die inkriminierten Angaben der Angeklagten der Wahrheit entsprachen. Diesbezüglich ist abschließend noch auf die - mit dem Chatverlauf vom 14.3.2025 in Einklang zu bringenden - Angaben des B* gegenüber der Kriminalpolizei zu verweisen, wonach der Geschlechtsverkehr immer einvernehmlich gewesen sei, es nie zur Anwendung von Gewalt gekommen sei und er stets akzeptiert habe, wenn die Angeklagte keine Lust gehabt habe (ON 2.5).
Weshalb im gegenständlichen Verfahren nicht „zu prüfen oder zu hinterfragen“ sei, inwieweit die Vorwürfe der Berufungswerberin gegenüber B* korrekt seien oder nicht, vermag die Schuldberufung mit ihrer weiteren Argumentation, wonach das Ermittlungsverfahren gegen B* von der Staatsanwaltschaft bereits eingestellt worden sei, nicht nachvollziehbar aufzuzeigen. Gerade Gegenteiliges ist der Fall, weil entscheidend ist, ob die Verdächtigungen der Angeklagten und damit auch ihre Beweisaussagen falsch waren.
Soweit die Schuldberufung schließlich das vom Erstgericht angenommene Motiv, wonach „der Richter davon ausgeht, dass die Angeklagte sexuelle Kontakte zu B* haben wollte, diese aber angesichts ihrer persönlichen Situation in weiterer Folge gegenüber ihrem Mann nicht zugeben wollte und deswegen diese Übergriffe und Vergewaltigung erfunden hat, bekämpft, ist ihr zunächst zu erwidern, dass das Motiv für strafbare Handlungen weder die Schuldfrage noch den anzuwendenden Strafsatz berührt und daher keine entscheidende Tatsache (zum Begriff vgl Ratz,WK-StPO § 281 Rz 399) betrifft (RIS-Justiz RS0088761). Nur eine solche ist aber Gegenstand der Schuldberufung ( Ratz aaO § 464 Rz 1 ff). Im Übrigen liegen in diese Richtung der Berufung zuwider gar wohl Beweisergebnisse vor, übergeht das Rechtsmittel doch die - in der Hauptverhandlung ebenfalls durch Referat vorgekommenen - Angaben des Ehegatten der Angeklagten gegenüber der Kriminalpolizei (ON 2.6), wonach dieser zwar von den regelmäßigen Treffen zwischen seiner Ehegattin und B* wusste, nicht hingegen, was dabei vorgefallen sei und er zwei Tage vor der Anzeigeerstattung ein Gespräch mit seiner Ehegattin wegen der ehelichen Beziehung geführt habe, weil diese kurz vor dem Ende gestanden sei. Aufgrund der von ihr geschilderten Vorfälle habe er sie dann zwei Tage lang überzeugt, eine Anzeige zu machen.
Weil die entscheidenden Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts zur objektiven und subjektiven Tatseite daher insgesamt jeweils unbedenklich sind, hatte es bei diesen zu bleiben. Diese tragen im Übrigen auch die Schuldsprüche, weshalb amtswegiges Einschreiten (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall iVm §§ 489 Abs 1, 471 StPO) nicht erforderlich war.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld musste daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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