Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13.1.2026, GZ **-30, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Strafantrag vom 11.9.2025 legt die Staatsanwaltschaft Innsbruck dem ** geborenen A*mehrere als Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (1.), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2.) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (3.) subsumierte Handlungen zur Last (ON 3).
Mit am Landesgericht Innsbruck am 12.1.2026 eingelangtem Schreiben stellte der Angeklagte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und brachte dazu vor, sich aus finanziellen Gründen keinen Verteidiger leisten zu können und als ** Staatsangehöriger nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, weshalb er sich nicht selbst angemessen verteidigen könne. Er sei zudem aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit häufig über längere Zeiträume abwesend und könne seine Postsendungen nicht immer zeitnah entgegennehmen. Er ersuche daher um Kontaktaufnahme per E Mail (ON 29).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab, weil weder ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 61 Abs 1 StPO noch sonstige in Abs 2 leg cit angeführte Gründe vorlägen, insbesondere die Sach- und Rechtslage nicht schwierig sei. Im Hinblick auf das Nichtvorliegen ausreichender Deutschkenntnisse könne durch Beiziehung eines Dolmetschers allfälligen Schwierigkeiten im Verfahren ausreichend begegnet werden. Im Übrigen seien auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach § 61 Abs 2 StPO nicht gegeben (ON 30).
Nach Einlangen einer ** Übersetzung verfügte der Einzelrichter - einem Wunsch des Angeklagten entsprechend - die Zustellung des Beschlusses an ihn per E-Mail (und per IRS [ON 1.19]), was in der Folge auch veranlasst und dem Angeklagten der Beschluss am 29.1.2026 per E-Mail zur Kenntnis gebracht wurde (vgl ON 34.1; Einsichtnahme in die VJ).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine zunächst am 2.2.2026 per E-Mail und schließlich postalisch am 10.2.2026 jeweils am Landesgericht Innsbruck eingelangte, inhaltlich gleichlautende Beschwerde des Angeklagten (ON 34.3 und ON 37). Darin bringt er zusammengefasst vor, Berufsmatrose zu sein und dass diese Tätigkeit mit regelmäßigen Einsätzen auf See über längere Zeiträume einhergehe, wodurch seine Möglichkeiten zur aktiven Wahrnehmung von Verfahrenshandlungen erheblich eingeschränkt sei. Zudem befinde sich sein ständiger Wohnsitz nicht in Österreich, was den praktischen Zugang zu lokalen rechtlichen Ressourcen sowie die persönliche Wahrnehmung verfahrensbezogener Termine erschwere. Er trage zudem derzeit bereits Anwaltskosten aus einem anhängigen Sorgerechtsverfahren betreffend seine Kinder, wobei er durch diese Kosten erheblich finanziell belastet sei. Letztlich umfasse die wider ihn erhobene Anklage mehrere Tatvorwürfe und Beteiligte, was für eine rechtsunkundige Person eine rechtlich wie organisatorisch komplexe Situation darstelle und eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte ohne anwaltliche Unterstützung aus diesem Grund objektiv erschwert werde.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht geäußert hat, ist nicht im Recht.
Dem Angeklagten wurde der angefochtene Beschluss am 29.01.2026 per E-Mail zugestellt (ON 34.1). Eine solche Zustellung ist weder in der StPO noch im ZustellG vorgesehen und damit grundsätzlich nicht fristauslösend, jedoch wurde diese Form der Zustellung seitens des Angeklagten so gewünscht (ON 29) und reagierte er dem Zustellinhalt gemäß zunächst mit einer – per E-Mail und damit prozessual unbeachtlichen (vgl Murschetz in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 84 Rz 12; RIS-Justiz RS0127859) – Beschwerde. Damit gilt aber der Zustellmangel durch Einlassung als geheilt (RIS-Justiz RS0083731 [T1, T2, T9]) und begann damit die Frist für die Erhebung der Beschwerde am 30.01.2026 zu laufen, weshalb die innerhalb aufrechter Beschwerdefrist am 10.2.2026 postalisch eingelangte Beschwerde jedenfalls rechtzeitig und auch beachtlich ist (vgl RIS-Justiz RS0117216 [T4]).
Nach § 61 Abs 2 StPO ist einem Angeklagten, der außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.
Als Richtwert für eine einfache Lebensführung nehmen Rechtsprechung und Lehre einen Unterhalt über dem Existenzminimum und unter dem standesgemäßen Unterhalt an. Beim Begriff der einfachen Lebensführung handelt es sich um einen objektiven Begriff, der aber in einer Weise relativiert werden kann, dass dabei auf die Bedürfnisse des Beschuldigten und seiner Familie, für deren Unterhalt er Sorge zu tragen hat, und die erforderlichen Mittel zur Erhaltung ihrer geistigen und körperlichen Persönlichkeit und ihrer Erwerbsfähigkeit Bedacht genommen werden soll ( Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz,WK StPO § 61 Rz 51).
Jedenfalls erforderlich ist die Beigebung eines Verteidigers in den Fällen des § 61 Abs 1 StPO (notwendige Verteidigung; Z 1), darüber hinaus dann, wenn der Angeklagte schutzbedürftig und deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen (Z 2), für das Rechtsmittelverfahren aufgrund einer Anmeldung einer Berufung (Z 3) und bei schwieriger Sach- oder Rechtslage (Z 4).
Der Angeklagte erzielt nach seinen eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 5.000,-- und besitzt in ** ein Haus und ein Appartement und in ** eine Wohnung, demgegenüber treffen ihn Rückzahlungsverpflichtungen von monatlich EUR 3.000,-- sowie Sorgepflichten für seine Lebensgefährtin und die zwei gemeinsamen Kinder (BV in ON 2.5).
Ausgehend davon liegen aber schon die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach § 61 Abs 2 StPO - wie auch das Erstgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – nicht vor, liegt nämlich schon sein Einkommen weit genug über dem Existenzminimum, um ohne Beeinträchtigung des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen. Dies gilt umso mehr, als dem Akteninhalt auch zu entnehmen ist, dass die Ex-Lebensgefährtin des Angeklagten – zumindest teilweise – selbst einer Beschäftigung nachgeht und der Angeklagte zudem auch Einkommen aus Vermietung erzielen kann (vgl BV in ON 2.5, 4). Daran ändert auch das Beschwerdevorbringen nichts, wonach er mit erheblichen Anwaltskosten aus einem parallel geführten gerichtlichen Sorgerechtsverfahren belastet sei (ON 37).
Im Übrigen liegen in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Erstgerichts auch weder eine schwierige Sach- und Rechtslage iSd § 64 Abs 2 Z 4 StPO noch sonstige Gründe vor, die die Beigebung eines Verteidigers im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich machen würden, da dem gegenständlichen Verfahren keine schwierig zu klärenden Tat- und/oder Rechtsfragen zugrunde liegen und der bislang gerichtlich unbescholtene Angeklagte unter Berücksichtigung der für den Einzelrichter geltenden Manuduktionspflicht (§ 6 Abs 2 erster Satz StPO) auch nach Ansicht des Oberlandesgericht durchaus in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen.
Damit drang die Beschwerde nicht durch.
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