Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats (Senatsbesetzung gemäß § 11a Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 Z 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. C* , Rechtsanwalt, B*, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D* GmbH , wegen Feststellung einer Insolvenzforderung von EUR 26.251,00 sA, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Zurückziehung der Berufung durch die beklagte Partei wird zur Kenntnis genommen .
Der Rekurs gegen diese Entscheidung ist jedenfalls unzulässig .
BEGRÜNDUNG:
Der Beklagte bekämpfte das Teil-Versäumungsurteil des Erstgerichts vom 9.5.2025 (ON 4) mit rechtzeitiger Berufung (ON 17), in der er gestützt auf den Rechtsmittelgrund der Nichtigkeit beantragte, die angefochtene Entscheidung und das vorangegangene Verfahren ab 9.4.2025 als nichtig aufzuheben; hilfsweise erhob er Widerspruch und stellte einen Wiedereinsetzungsantrag. Mit Beschluss vom 10.11.2025 trug das Berufungsgericht dem Erstgericht die Durchführung von Erhebungen zur Zustellung der Klage auf (ON 23).
Am 20.1.2026 langte beim Erstgericht ein an dieses gerichteter Schriftsatz des Beklagten ein, mit dem dieser die Berufung zurückzog (ON 38). Mit Verfügung vom 22.1.2026 legte das Erstgericht den Akt erneut dem Berufungsgericht vor (ON 39).
Damit ist wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen:
1.Die Zurücknahme der Berufung ist nach §§ 2 Abs 1 ASGG, 484 Abs 1 ZPO bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung, oder, wenn – wie hier – eine solche nicht abgehalten wird, bis zur Übergabe des schriftlichen Entscheidungsentwurfs an die Geschäftsabteilung zulässig ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 484 ZPO Rz 11). Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und wirkt allein schon durch ihre Abgabe, ohne dass es einer beschlussmäßigen Kenntnisnahme durch das Gericht bedürfte (6 Ob 182/98b). Aus Gründen der Klarstellung ist jedoch auch hier – wie in der Gerichtspraxis durchaus üblich – angezeigt, die Zurücknahme der Berufung mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen ( PimmeraaO Rz 14 mwN; vgl RIS-Justiz RS0042041 [T3]).
2.Gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 484 Abs 2 ZPO hat die Zurücknahme der Berufung die Verpflichtung des Berufungswerbers zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens zur Folge. Darüber ist jedoch nicht von Amts wegen zu entscheiden, sondern ist Voraussetzung für den Kostenzuspruch, dass der Berufungsgegner einen darauf gerichteten fristgebundenen (hier: vier Wochen nach Verständigung des Berufungsgegners von der Zurücknahme der Berufung durch das Gericht) Antrag stellt (§§ 2 Abs 1 ASGG, 484 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Kostenentscheidung hat jenes Gericht zu treffen, das gerade für die Behandlung des Rechtsmittels funktionell zuständig ist. Dementsprechend obliegt die Verständigung dem Erstgericht, solange der Akt noch nicht dem Berufungsgericht vorgelegt wurde ( Pimmer aaO Rz 15-19). Nach dem Akteninhalt wurde der Berufungsgegner durch das Erstgericht noch nicht von der bei diesem eingebrachten und an dieses gerichteten Zurücknahme der Berufung (ON 38) verständigt und wurde auch noch kein Antrag auf Kostenbestimmung gestellt, weshalb eine Kostenentscheidung durch das Berufungsgericht nicht zu treffen ist.
3.Der deklarative Beschluss, mit dem die Rücknahme der Berufung zur Kenntnis genommen wird, ist unanfechtbar (RIS-Justiz RS0042035 [T1]).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden