Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.01.2026, AZ ** (GZ **-49 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die überA* verhängte Untersuchungshaft hat aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO f o r t z u d a u e r n .
Dieser Haftbeschluss ist bis längstens 30.03.2026 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Untersuchungshaft darüber hinaus wird eine weitere Haftverhandlung stattfinden, soweit nicht einer der im § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO genannten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Gegen den am ** geborenen A* führt die Staatsanwaltschaft Innsbruck zu ** ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (ON 1.10 und ON 17).
Der Beschuldigte wurde aufgrund einer gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 17) am 24.09.2025 festgenommen (ON 22). Aufgrund eines Antrages der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 1.10) und nach Vernehmung des Beschuldigten gemäß § 173 Abs 1 StPO (ON 23) wurde über ihn mit Beschluss des Haft- und Rechtsschutzrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.09.2025 (ON 25) die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a und b StPO verhängt, wobei das Erstgericht hiebei noch von einem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG ausging. Mit weiteren Beschlüssen vom 09.10.2025 (ON 34) und vom 10.11.2025 (ON 44) wurde die Untersuchungshaft aus den angeführten Haftgründen fortgesetzt. Mit dem zuletzt angeführten Beschluss ging der Erstrichter auch vom dringenden Verdacht der Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG aus, dies aufgrund von Kontoeingängen auf dem Konto des Beschuldigten und aufgrund der mittlerweile übermittelten Chat-Verläufe mit B* (ON 36 und 42).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wurde die Untersuchungshaft über den Beschuldigten aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO wiederum mit einer Wirksamkeit bis 12.03.2026 verlängert und zum dringenden Verdacht auf den zuletzt ergangenen Beschluss verwiesen. Gelindere Mittel reichten nicht aus, um die Haftzwecke zu erreichen. Auch hinsichtlich der Absolvierung einer Therapie ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht, ob die Voraussetzungen für die sofortige Aufnahme in eine stationäre Therapie gegeben seien, und stehe auch nicht fest, dass damit der Tatbegehungsgefahr ausreichend rasch entgegengewirkt werden könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene und durch den Verteidiger ausgeführte Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Enthaftung des Beschuldigten, in eventu unter Anwendung gelinderer Mittel bzw im Wege des überwachten Hausarrests unter allfälliger Erteilung weiterer Weisungen.
Hiezu wurde ausgeführt, dass wesentliche Fortschritte im Ermittlungsverfahren nicht erkennbar seien. Im Verhältnis zum bisherigen Erkenntnisstand habe die Untersuchungshaft ein Ausmaß erreicht, bei dem sich der weitere Freiheitsentzug vom verfahrenssichernden Zweck entferne. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte seien verpflichtet, eine möglichst rasche Verfahrensabwicklung zu gewährleisten.
Dass mutmaßliche Abnehmer oder Bezugspersonen bislang nicht hätten ausgeforscht werden können, stelle keine tragfähige Grundlage für die Annahme der Tatbegehungsgefahr dar. Seit der Inhaftierung des Beschuldigten seien keine neuen Tatsachen aktenkundig, die auf eine fortdauernde Bereitschaft zur Tatbegehung schließen ließen. Die erwähnte Kontoöffnung finde sich bis heute nicht im Akt. Es ergäben sich lediglich Kontogutschriften, wobei die Polizei annehme, es handle sich um Gutschriften aus Suchtmittelverkäufen. Konkrete einzelne Zahlungseingänge mit der Zuordnung zu konkreten Abnehmern lägen jedoch nicht vor. Der Beschuldigte habe bereits darauf verwiesen, dass er erhebliche Glücksspielgewinne lukrieren habe können, welche auf sein Konto überwiesen worden seien. Die bloße Annahme, es handle sich um Erlöse aus Suchtmittelverkäufen, ersetze keine bestimmten Tatsachen im Sinn des § 173 Abs 2 StPO.
Laut psychiatrischem Gutachten liege beim Beschuldigten eine Kokain- und Cannabisabhängigkeit mit einer positiven therapeutischen Erfolgsprognose vor. Eine stationäre Entwöhnungsbehandlung sei demnach aussichtsreich und geeignet, eine nachhaltige Abstinenz zu erreichen. Der Beschuldigte sei bereit, sich sofort wirksamen Alternativmaßnahmen zu unterziehen. Es lägen zwei aktuelle Therapiezusagen, nämlich von der C* GmbH und vom D* vor, die die Aufnahme des Beschuldigten in deren Therapieprogramm zugesagt hätten. Der Beschuldigte sei gewillt, diese stationären Therapien unverzüglich anzutreten. Durch den seit seiner Inhaftierung vollzogenen Suchtmittelentzug habe er bereits den wesentlichen ersten Schritt gesetzt. Der Suchtmittelhandel sei untrennbar mit der bestehenden Suchterkrankung verknüpft und stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Finanzierung des eigenen Konsums. Der Beschuldigte sei zur Einhaltung jeder Weisung und Anordnung uneingeschränkt bereit und erkläre auch ausdrücklich seine Zustimmung zu einer elektronischen Überwachung mittels Fußfessel, sodass die Untersuchungshaft durch einen elektronisch überwachten Hausarreste mit Aufenthalt in einer Therapieeinrichtung ersetzt werden könne.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Das Oberlandesgericht erachtet den haftrelevanten Tatverdacht für dringend, A* habe im Zeitraum von Anfang 2023 bis zu seiner Festnahme am 24.09.2025 in ** und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar
Für den Fall der Erweislichkeit dieses dringenden Verdachtes hätte A* das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG begangen.
Dieser dringende Verdacht ergibt sich aus den polizeilichen Erhebungsergebnissen (ON 2, 7, 15, 20, 30, 36 und 42), den Angaben der Zeugin F* (ON 2.6 und 15.3) und den Auswertungen der Chat-Verläufe (ON 42).
Der Beschuldigte machte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme keine Angaben zur Sache (ON 20.3). Bei seiner gerichtlichen Einvernahme (ON 23) gestand er zu, an E* unter zwei Verkäufen insgesamt 10 Gramm Kokain und 100 Gramm Cannabiskraut überlassen zu haben. G* habe er bei gemeinsamen Konsumationen auf Kokain und Cannabiskraut eingeladen, wie es auch umgekehrt der Fall gewesen sei. Er selbst konsumiere seit etwa 5 Jahren Suchtgift, nämlich pro Tag ca 5 Gramm Cannabis und 2 Gramm Kokain, welchen Konsum er durch Gewinne aus Spielen in Online-Casinos und zuletzt mittels Schulden finanziere. Dazu, ob er im Besitz von größeren Mengen Kokain gewesen sei, mache er keine Angaben. Ebenso wenig machte er Angaben zu dem bei ihm vorgefundenen Bargeld.
Hinsichtlich der Verkäufe an E* wird der Beschuldigte durch die Angaben der Zeugin F* belastet. Diese führte aus, sie sei mit E* von Ende März 2022 bis Ende September 2024 in einer Beziehung gewesen, und schilderte Konsum und Verkäufe von Cannabis und Kokain durch diesen. Im Jahre 2023 hätte E* in der vom Beschuldigten und dessen Cousin bewohnten Wohnung 300 Gramm Cannabiskraut und 50 Gramm Kokain vom Beschuldigten gekauft. Hinsichtlich des Cannabiskrauts sei es um eine Summe von EUR 1.800,-- gegangen. Ca einen bis eineinhalb Monate später habe E* noch einmal die gleiche Menge beim Beschuldigten gekauft. Dies sei von Anfang 2023 bis Anfang 2024 alle zwei Monate in der beschriebenen Menge vorgekommen. Beim Kauf habe der Beschuldigte einen durchsichtigen vakuumierten Beutel mit Kokain geholt, wobei es sich dabei um einen gepressten Kokainblock gehandelt habe. Das Cannabiskraut habe sich in einem Glas befunden. Bei der ersten Übergabe habe sie auch das Abwiegen des Suchtgifts mitbekommen.
Aufgrund dieser Angaben der Zeugin ist nach der dringenden Verdachtslage von zumindest zwei Suchtgiftverkäufen durch den Beschuldigten an E* mit den aus dem oben angeführten Verdacht ersichtlichen Mengen auszugehen. Warum die Zeugin F*, die sehr detaillierte Angaben auch zu anderen Personen machte, den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, ist nicht ersichtlich. G* gab an (ON 21), dass es mit dem Beschuldigten nur zu einem gemeinsamen Kokain- und Cannabiskonsum gekommen sei, wobei das Suchtgift einmal vom Beschuldigten, einmal von ihm selbst zur Verfügung gestellt worden sei. Gekauft habe er beim Beschuldigten keine Drogen. Dieser habe ihm zwar einmal Cannabis angeboten, dies sei ihm aber zu teuer gewesen.
Anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung wurden einige Gramm Cannabis und Kokain sichergestellt, zudem drei Feinwaagen mit Suchtmittelanhaftungen, EUR 1.215,-- in szenetypischer Stückelung, Behältnisse mit Kokainanhaftungen, Suchtgiftutensilien sowie Verpackungsmaterial, nämlich Vakuumierbeutel mit Kokain- und Cannabisanhaftungen und verschiedenen Aufschriften wie „300“, „500“, „87“ (ON 20.4).
Im Zuge der Auswertungen der sichergestellten Mobiltelefone (ON 30) konnten Chatverläufe mit zwei Personen festgestellt werden, in denen es um Suchtgiftverkäufe geht und anlässlich derer der Beschuldigte den Chat-Teilnehmern auch ein Lichtbild seiner Bankverbindung übermittelt (ON 30.3, ON 30.4 und ON 30.5 AS 3).
Der dringende Verdacht hinsichtlich der Weitergabe von Suchtgift an B* ergibt sich aus dem ausführlichen Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und B* (ON 42, insbesondere ON 42.19 und ON 42.21), in welchem ausführlich über den Verkauf von Cannabiskraut und Kokain an B* sowie die Verkaufspreise kommuniziert wird. So wird über die Weitergabe von 985 Gramm Cannabiskraut, 20 Gramm Kokain, 1 kg Cannabiskraut und ca 480 Gramm Cannabiskraut (ON 42.19 AS 3 bis 29), 3 kg Cannabiskraut (ON 42.19 AS 48 bis 60), jeweils 20 Gramm Kokain (ON 42.19 AS 61 bis 72 und AS 100 bis 102), 2 kg Cannabiskraut (ON 42.19 AS 108 bis 117 und AS 125 bis 138), 4 Gramm Kokain (ON 42.19 AS 125 bis 138) und 1 kg Cannabiskraut (ON 42.19 AS 154 bis 166) gesprochen. Aufgrund dieser Chatverläufe ist im Sinne eines dringenden Verdachts von der Übergabe von insgesamt 8.465 Gramm Cannabiskraut und 64 Gramm Kokain an B* auszugehen, die von diesem an den Beschuldigten auch bezahlt worden sind (vgl Bericht ON 42.2 und Zusammenfassung ON 42.21).
Der dringende Verdacht zur subjektiven Tatseite, auch zur Vorschriftswidrigkeit der Vorgangsweise, zu der Menge und zum Reinheitsgehalt der Suchtgifte sowie zum Additionsvorsatz beim fortgesetzten Verkauf von Suchtgiften ergibt sich aus der lebensnahen Betrachtung des äußeren Geschehensablaufes und aufgrund der Erfahrung des Beschuldigten im Umgang mit Suchtgiften. Nach der dringenden Verdachtslage ist von den angeführten Reinheitsgehalten auszugehen, die sich aus dem Median der Reinsubstanzgehalte des von den Strafverfolgungsbehörden in Österreich sichergestellten Kokains und Cannabiskrauts im Jahre 2023 (RZ 01 bis 02/24 S 36) und im Jahre 2024 (RZ 01/25, S 8) ergibt.
Aufgrund der Erfahrung des Beschuldigten im Umgang mit Suchtgiften und der von ihm gewählten Vorgangsweise ist im Sinne eines dringenden Verdachts auch davon auszugehen, dass dieser von vornherein den zumindest bedingten Vorsatz des Verkaufes einer die 25-fache Grenzmenge übersteigenden Menge an Suchtgift hatte.
Eine Privilegierung aufgrund der Suchtgiftgewöhnung des Beschuldigten, die im Sachverständigen-Gutachten (ON 40) festgestellt wurde, kommt aufgrund des dringenden Verdachtes nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG nicht in Betracht.
Der Verkauf einer die 25-fache Grenzmenge übersteigenden Menge fand nach der dringenden Verdachtslage nach dem bereits vollendeten 21. Lebensjahr des Beschuldigten statt. Das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG ist mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren bedroht.
Der Beschuldigte ist bisher unbescholten.
Von Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 StPO ist auszugehen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, ein Beschuldigter werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen (lit a) oder eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b).
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO liegt vor. Suchtgifthandel stellt im Hinblick auf die die Grenzmenge mehrfach übersteigende Menge des nach der dringenden Verdachtslage vom Beschuldigten verkauften Suchtgifts, wobei der Beschuldigte auch in Einzelhandlungen Suchtgift im Kilobereich verkauft habe (vgl ON 42.2 AS 4 und ON 42.21), eine Anlasstat mit schweren Folgen dar ( Nimmervoll , Haftrecht 3 E 698 ff).
Die nach der dringenden Verdachtslage anzunehmende fortgesetzte Tatbegehung über eine längere Zeit und die finanziellen Verhältnisse des beschäftigungslosen Beschuldigten, der nach seinen eigenen Angaben die Suchtmittel zuletzt durch Schulden finanzierte und auch derzeit Schulden in Höhe von EUR 10.000,-- aufweist (ON 23.1 AS 2), stellen jene bestimmten Tatsachen dar, die die konkrete Gefahr begründen, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß weiterhin Delikte nach dem Suchtmittelgesetz mit schweren Folgen bzw nicht bloß leichten Folgen wie den Verkauf von die Grenzmenge überschreitenden Suchtmittelmengen begehen.
Anhaltspunkte für eine Änderung der Verhältnisse, unter denen der Beschwerdeführer die ihm nach der dringenden Verdachtslage zur Last gelegte Tat begangen hat, sind nicht ersichtlich.
Die Anwendung gelinderer Mittel kann die Haft nur dann substituieren, wenn sie bei realitätsbezogener Betrachtung den evidenten Haftgrund effektiv hintanhalten kann (RIS-Justiz RS0097850). Im Anlassfall ist der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr von einer solchen Intensität, dass ihm durch gelindere Mittel nicht wirksam begegnet werden kann. Der nach der dringenden Verdachtslage erfolgte Verkauf von derartigen Suchtmittelmengen geht weit darüber hinaus, was für den Beschuldigten zur Befriedigung der eigenen Sucht notwendig war und wurde diese laut eigenen Angaben des Beschuldigten durch Glücksspielgewinne und Eingehen von Schulden finanziert. Im Übrigen kann eine Weisung, sich einer stationären Therapie zu unterziehen, ohne Gewähr einer unmittelbar an die Haft anschließenden Durchführung derselben den Haftgrund ohnedies nicht substituieren ( Nimmervoll , Haftrecht 3 , E 918), wobei sich aus dem in der Haftverhandlung vorgelegten Bestätigungen (ON 48 AS 3 ff) ergibt, dass im D* zunächst ein ambulanter Erst- und Vorbetreuungstermin zu vereinbaren ist, um einen persönlichen Therapieplan zu erarbeiten, und bei der Therapieeinrichtung C* die Aufnahme in die stationäre Therapie nur nach Maßgabe freier Plätze zugesichert wurde und ein konkreter Aufnahmetermin erst nach Abschluss der Hauptverhandlung vereinbart werden kann.
Die Fortsetzung der seit 25.09.2025 andauernden Untersuchungshaft steht weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Fall verdachtskonformer Verurteilung zu erwartenden Strafe außer Verhältnis.
Worin eine Verletzung des in Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgebotes (§ 9 Abs 2 StPO) gelegen sein soll, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Eine derartige Verletzung ergibt sich auch nicht aus dem Akt. Es erfolgten bislang die Hausdurchsuchung, die Einvernahme von Personen sowie auch die Auswertung umfangreicher Chatverläufe. Zudem wird die Verfahrensforcierung durch die Staatsanwaltschaft betrieben (vgl ON 1.22), die Abschlussberichterstattung durch die Kriminalpolizei ist mit Februar 2026 geplant (ON 50.2).
Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die Anordnung von Hausarrest bezieht, stellt dieser kein gelinderes Mittel, sondern eine besondere Form des Vollzuges der Untersuchungshaft dar ( Nimmervoll , Haftrecht 3, Z 1410), deren Voraussetzungen in § 173a StPO umfassend geregelt sind. Über diesen erstmals in der Beschwerde gestellten Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft als Hausarrest wird das Erstgericht gemäß § 173a Abs 2 StPO in einer Haftverhandlung zu entscheiden haben.
Der Beschwerde war sohin nicht Folge zu geben.
Der Beschluss des Beschwerdegerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft löst eine Haftfrist von zwei Monaten aus (§ 176 Abs 5 zweiter Satz iVm § 174 Abs 4 zweiter Satz StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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