Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , vertreten durch Dr. Maximilian Ellinger, Dr. Günther Ellmerer, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, wider die beklagte Partei B* , wegen EUR 20.367,45 s.A., aus Anlass des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 26.11.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Das Rekursverfahren ist u n t e r b r o c h e n .
Der Akt wird an das Erstgericht z u r ü c k g e l e i t e t .
Begründung:
Über das Vermögen des Beklagten wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol zu Zl ** am 18.12.2025 das Insolvenzverfahren (Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners) eröffnet.
Das Schuldenregulierungsverfahren ist ein Insolvenzverfahren, weshalb gemäß § 181 IO die Regelung des § 7 IO uneingeschränkt gilt (RS0103501; 9 Ob 60/10d ua). Davon zu trennen ist die Frage, ob der bei Eigenverwaltung grundsätzlich prozessführungsbefugte Schuldner nach Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens zur Wirksamkeit prozessualer Maßnahmen der Zustimmung des Insolvenzgerichts nach § 187 Abs 1 Z 3 IO bedarf (RS0111634, 2 Ob 15/11m). Es ist daher davon auszugehen, dass die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens auch bei Eigenverwaltung des Schuldners gemäß § 7 IO anhängige Prozesse ex lege unterbricht (RS0133903 [= 17 Ob 10/21a], 2 Ob15/11m, 3 Ob 171/08f ua). Dies gilt insbesondere für Passivprozesse des Schuldners, wenn der Prozessgegenstand eine anmeldepflichtige Forderung betrifft, ebenso für Absonderungsansprüche (RS0103501 [T8], RS0133903, RS0111634 [T4 und T8]).
Die Unterbrechung des Rekursverfahren nach § 7 Abs 1 IO ist deklarativ festzustellen (RS0064046). Gleichzeitig ist der Akt dem Erstgericht unerledigt zurückzustellen (RS0036752).
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