Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 2.3.2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird dahin F o l g e gegeben, dass der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht z u r ü c k v e r w i e s e n wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung:
A* verbüßte zunächst bis 14.11.2025 in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Im direkten Anschluss daran wird seither der widerrufene Teil der Freiheitsstrafe von sieben Monaten zu ** des Landesgerichts Innsbruck vollzogen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 4.6.2026. Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafen wurde vom Vollzugsgericht mit Beschluss vom 10.6.2025, GZ **-5, abgelehnt und der dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 26.6.2025, AZ 11 Bs 162/25y, nicht Folge gegeben. Die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag (14.12.2025) wurde mit Beschluss des Vollzugsgerichts vom 24.9.2025, GZ **-5, abgelehnt und der dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20.11.2025, AZ 11 Bs 252/25h, aus spezialpräventiven Gründen nicht Folge gegeben. Bereits mit am 1.12.2025, sohin vor dem Drittelstichtag in der Justizanstalt Innsbruck abgegebenem Schreiben beantragte der Strafgefangene erneut seine bedingte Entlassung ohne Neuerungen vorzubringen. Diesen selbständigen Antrag lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht mit Beschluss vom 10.12.2025, GZ **-7, aus spezialpräventiven Gründen meritorisch ab. Der dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 16.1.2026, AZ 11 Bs 319/25m, nicht Folge, wobei es zusammengefasst ausführte, dass das Erstgericht den selbständigen Antrag infolge entschiedener Sache (res iudicata) nicht meritorisch zu behandeln, sondern vielmehr als unzulässig zurückzuweisen gehabt hätte.
Nunmehr beantragte der Strafgefangene mit dem am 17.2.2026 beim Oberlandesgericht Innsbruck eingelangten und als „Bittsteller“ bezeichneten Schreiben erneut seine bedingte Entlassung und brachte hiezu im Wesentlichen vor, er habe aus seinen Fehlern gelernt, bedaure das, was er gemacht habe. Er habe sich geschworen, für seine Familie da zu sein und hätte im Falle einer Entlassung eine Wohnung im „Haus B*“ in **, **, wo seine Familie auf ihn warte. Darüber hinaus habe er schon eine Arbeit in einer Pizzeria als Tellerwäscher in Aussicht und werde er „brav“ zur Arbeit gehen, sodass er keine Zeit mehr für illegale Sachen habe. Er suche sich auch einen Therapieplatz wie zB bei der C*, dem Verein D* oder E*. Er wolle einfach ein geregeltes Leben führen und nicht mehr auffällig werden (ON 2).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich zum selbständigen Antrag ablehnend, weil mit Blick auf die letzte Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck zu 11 Bs 319/25m res iudicata vorliege (ON 5).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht den selbständigen Antrag des Strafgefangenen in Anbetracht der erst am 16.1.2026 zu (wohl gemeint:) 11 Bs 319/25m erfolgten Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck wegen entschiedener Sache zurück, weil sich seit der genannten Entscheidung durch das Oberlandesgericht keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten und solche vom Strafgefangenen auch nicht vorgebracht würden.
Der dagegen rechtzeitig erhobenen, jedoch nicht näher ausgeführten Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt im Sinne einer Verfahrenserneuerung Berechtigung zu.
Denn das Erstgericht unterließ es, die in § 152 Abs 2 StVG vorgeschriebene Äußerung auch des Anstaltsleiters einzuholen. In dieser hat der Anstaltsleiter insbesondere dazu Stellung zu nehmen, welche Anhaltspunkte sich aus der Person des Strafgefangenen, seiner Aufführung im Vollzug und aus den zu erwartenden äußeren Umständen im Zeitpunkt einer allfälligen Entlassung für die Lebensführung des Verurteilten in Freiheit ergeben. Diese Äußerung kann nur dann unterbleiben, wenn der Anstaltsleiter selbst den Antrag auf bedingte Entlassung stellte oder die bedingte Entlassung schon mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen ausgeschlossen ist, was hier aber jeweils nicht der Fall ist.
Bereits dieser Verfahrensmangel führt in Stattgebung der Beschwerde zur Kassation des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache zu neuer Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Darüber hinaus hätte das Erstgericht den Antrag auch nicht als unzulässig zurückweisen dürfen, sondern diesen meritorisch behandeln müssen. Zwar entfaltet grundsätzlich auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, Einmaligkeitswirkung. Ein Entlassungsantrag kann nicht beliebig oft wiederholt werden. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist daher a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen über die bedingte Entlassung die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) inne. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Als relevante Umstände kommen insbesondere in Betracht:
- seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen;
- eine Änderung der Gesetzeslage oder die einer solchen nahekommende Änderung fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze;
- wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände in Bezug auf die Dauer des Strafvollzugs (vgl zum Ganzen Pieber in WK² StVG § 152 Rz 31 f).
Weil die letzte rechtskräftige meritorische Entscheidung über die bedingte Entlassung mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20.11.2025 zu 11 Bs 252/25h erfolgte, liegt schon mit Blick auf den seitdem weiteren Vollzug (von knapp drei Monaten) des Strafblocks bis zur nunmehrigen erneuten Antragstellung am 17.2.2026 eine wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände vor, die eine meritorische Prüfung des Antrags erlaubt. Im Übrigen werden bei der neuerlichen Entscheidung auch die vom Strafgefangenen neu behaupteten Umstände im Zusammenhang mit der Wohn- und Beschäftigungsmöglichkeit sowie seiner Therapiebereitschaft zu berücksichtigen sein und könnten sich zudem aus der noch einzuholenden Äußerung des Anstaltsleiters Anhaltspunkte für Neuerungen ergeben, die bei der Beschlussfassung in Anschlag zu bringen sind.
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