Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats im Insolvenzeröffnungsverfahren der Antragstellerin Republik Österreich (A* B*, C*) , vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, gegen die Antragsgegnerin (Schuldnerin) D* GmbH , über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 25.11.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird a u f g e h o b e n und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung a u f g e t r a g e n .
BEGRÜNDUNG:
Die Antragstellerin beantragte am 11.4.2025 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin, die mit Sitz in E* im Bereich des Elektrotechnikgewerbes sowie in der Planung, Beratung und Überwachung elektrotechnischer Anlagen tätig ist.
Sie stützte sich dabei auf einen vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 27.3.2025 über insgesamt EUR 55.850,96 betreffend offene Abgaben für den Zeitraum von Jänner 2022 bis März 2025 samt Nebenansprüchen, wobei in diesem Rückstandsausweis die Umsatzsteuer für den Monat Jänner 2025 nicht aufschien. Die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin begründete sie mit der Höhe der Abgabenforderungen und dem mehr als 6-monatigen Zeitraum, in dem diese Abgaben von der Antragsgegnerin nicht bezahlt worden seien.
Der alleinige Gesellschafter (und auch Geschäftsführer) F* (in der Folge: Geschäftsführer) hat seine Stammeinlage von EUR 35.000,-- voll geleistet.
Die vom Erstgericht im Grundbuch durchgeführte Abfrage verlief negativ.
Mit dem im ersten Rechtsgang erfolgten Beschluss des Erstgerichts vom 3.7.2025 (ON 18) wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen.
Mit Beschluss des Rekursgerichts vom 21.8.2025 zu 1 R 135/25z (ON 23) wurde dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Antragsstellerin Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Zusammengefasst ging das Rekursgericht in dieser Entscheidung davon aus, dass der Antragstellerin die erste Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit gelungen sei. Entgegen den Feststellungen des Erstgerichts sei von keiner vollständigen Begleichung der Antragsschuld auszugehen, sondern zumindest noch ein Betrag von EUR 10.605,24 der Antragsschuld offen. Es bleibe auch unklar, ob die im Vermögensverzeichnis angegebenen fälligen Verbindlichkeiten zwischenzeitlich bezahlt bzw. ob darüber Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen worden seien. Die zur Vernehmungstagsatzung am 16.5.2025 zwar geladene und anwesende Vertreterin der Antragstellerin sei zur Sache selbst nicht befragt worden. Schließlich sei mangels Vorlage eines entsprechenden Zahlenwerks auch keine vom Insolvenzgericht anzustellende Prognose möglich, ob der Antragstellerin die Bedienung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen möglich scheine.
In der vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang für den 19.9.2025 anberaumten weiteren Vernehmungstagsatzung gab der Geschäftsführer an, die Forderung der Antragsgegnerin anzuerkennen. Die Antragsgegnerin sei weder zahlungsunfähig noch überschuldet. In der Vernehmungstagsatzung waren zwei Vertreter der Antragstellerin anwesend, welche – wie bereits im ersten Rechtsgang – nicht zur Sache gehört wurden. Dem Protokoll über die Vernehmungstagsatzung ist ein aktualisierter Rückstandsausweis der Antragstellerin vom 18.9.2025 beigefügt über insgesamt EUR 76.170,23 betreffend offene Abgaben für den Zeitraum von 2023 bis Jänner 2025 samt Nebenansprüchen. Auch in diesem Rückstandsausweis schien die Umsatzsteuer für den Monat Jänner 2025 nicht auf.
Im Vermögensverzeichnis nach § 100a IO der Antragsgegnerin wurden offene und sofort bzw. per 26.9.2025 fällige Kundenforderungen in Höhe von insgesamt EUR 27.800,-- angeführt. Das Firmenkonto habe einen Stand von EUR 4.376,76. An Vermögen gab die Antragsgegnerin zwei Leasingfahrzeuge und Bürogegenstände/Büroausstattung an. Die Antragsgegnerin habe fällige Verbindlichkeiten gegenüber der ÖGK in Höhe von EUR 2.166,04, gegenüber dem A* in Höhe von EUR 45.000,-- und gegenüber Lieferanten in Höhe von EUR 1.000,--. An sonstigen Verbindlichkeiten wurden „laufende Zahlungen“ angeführt. Der Geschäftsführerfüllte auch ein ihn persönlich betreffendes Vermögensverzeichnis nach § 100a IO aus und übergab es dem Erstgericht in der Vernehmungstagsatzung.
Eine am 18.9.2025 durchgeführte Namensabfrage im Exekutionsregister ergab, dass neben der Antragstellerin in den vergangenen Jahren mehrere andere Gläubiger Exekutionsverfahren gegen die Antragsgegnerin angestrengt hatten, wobei per 18.9.2025 ein Exekutionsverfahren mit einem Forderungsbetrag von EUR 13.920,-- im Register als offen aufschien.
Mit Beschluss vom 22.9.2025 wurde die Antragsgegnerin neuerlich aufgefordert, binnen 14 Tagen das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit durch vollständige Zahlung der Antragsschuld oder durch Bescheinigung von Zahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern zu entkräften.
Mit Schreiben vom 14.10.2025 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie am 15.5.2025 EUR 16.000,--, am 30.5.2025 EUR 15.000,--, am 4.7.2025 EUR 8.300,-- und am 14.10.2025 EUR 9.500,-- an die Antragstellerin bezahlt habe. Den auf die Antragsschuld noch ausstehenden Restbetrag von EUR 7.100,-- bezahle sie binnen einer Woche, weswegen sie um Fristerstreckung bis 4.11.2025 ersuche. Auch hinsichtlich der im Exekutionsweg betriebenen Forderung einer weiteren Gläubigerin in Höhe von EUR 13.920,-- sei die Vollzahlung „geplant“.
Mit Beschluss vom 15.10.2025 wurde der Antragsgegnerin die Fristverlängerung bis zum 4.11.2025 bewilligt.
Mit Schreiben vom 4.11.2025 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie am 4.11.2025 EUR 5.000,-- und EUR 2.100,-- an die Antragstellerin überwiesen und somit die gesamte Antragsschuld beglichen habe. Sie „plane“ weiterhin die Vollzahlung der im Exekutionsweg betriebenen Forderung in Höhe von EUR 13.920,-- und ersuche daher um nochmalige Fristerstreckung von weiteren 14 Tagen. Diese wurde ihr mit Beschluss des Erstgerichts vom 11.10.2025 gewährt.
Mit Schreiben vom 20.11.2025 berichtete die Antragsgegnerin über die zwischenzeitlich erfolgte Zahlung der Forderung von EUR 13.920,--. Infolge Vollzahlung auch der Antragsschuld werde die Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags beantragt.
Bei der vom Erstgericht sodann am 21.11.2025 durchgeführten Namensabfrage im Exekutionsregister schien kein Exekutionsverfahren im Register mehr als offen auf.
Das Erstgericht wies mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss auch im zweiten Rechtsgang den Insolvenzeröffnungsantrag ab.
In der Begründung hielt es fest, dass die Antragsgegnerin die Antragsschuld durch Vollzahlung reguliert habe und keine unregulierten Exekutionen gegen sie anhängig gewesen seien.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass die Antragsgegnerin durch Vollzahlung der Antragsschuld und Regulierung der noch offenen Exekutionen das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit entkräften habe können.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin . Sie strebt – gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin an. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrags berechtigt .
1. Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen ihrer Beweisrüge gegen die Feststellung, die Antragsgegnerin habe die Antragsschuld durch Vollzahlung reguliert. Aufgrund des mit dem Insolvenzeröffnungsantrag vorgelegten Rückstandsausweises und der vorgelegten Buchungsmitteilungen hätte festgestellt werden müssen, dass die Antragsschuld nur teilweise reguliert worden sei. Im Rückstandsausweis sei die Umsatzsteuer für Jänner 2025 nicht enthalten. Mit einem Teilbetrag von EUR 4.319,76 der Zahlung in Höhe von EUR 15.000,-- sei sohin nicht die Antragsschuld getilgt worden, sondern eine nach Insolvenzantragstellung fällig gewordene Abgabe bezahlt worden. Die Antragsschuld sei daher noch nicht vollständig bezahlt worden.
Per 18.8.2025 (gemeint wohl: 18. 9.2025) habe ein fälliger und vollstreckbarer Rückstand der Antragsgegnerin in Höhe von EUR 76.170,23 bestanden. Das Erstgericht habe der Antragstellerin aber weder die Eingaben der Antragsgegnerin vom 14.10.2025, 4.11.2025 und 20.11.2025 zugestellt, noch ihr Gelegenheit zur Äußerung zu den behaupteten Zahlungen auf die Antragsschuld und weitere fällige Verbindlichkeiten gegeben. Im Rückstandsausweis vom 2.12.2025 sei derzeit ein fälliger und vollstreckbarer Rückstand in Höhe von EUR 66.003,10 ausgewiesen. Die Antragsgegnerin habe zudem für die Monate Juli bis September 2025 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und die Lohnabgaben für die Monate September und Oktober 2025 nicht bezahlt. Das Erstgericht hätte gemäß § 254 Abs 5 IO von Amts wegen Erhebungen betreffend die Zahlungen durchführen müssen. Dies habe es jedoch verabsäumt, was einen Verfahrensmangel darstelle.
Zudem habe das Erstgericht unterlassen, Feststellungen dahingehend zu treffen, dass zum Entscheidungszeitpunkt weitere unregulierte Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin existierten. Bei den entsprechenden Erhebungen hätte es nämlich zum Ergebnis kommen müssen, dass nach der Insolvenzantragstellung weitere fällige und vollstreckbare Abgabenschulden entstanden seien, welche von der Antragsgegnerin nicht reguliert worden seien. Das Unterlassen dieser Feststellungen stelle einen sekundären Feststellungsmangel dar.
Unter einem brachte die Antragstellerin die Rückstandsausweise vom 18.9.2025 und 2.12.2025 sowie den Nachweis über den Zahlungseingang sowie die dementsprechende Verrechnungsanweisung vom 9.12.2025 in Vorlage.
Dazu hat das Rekursgericht erwogen:
2.Nach § 70 Abs 1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.
2.1. Die dem Antrag zugrundeliegende Forderung wurde – da sie sich auf einen vollstreckbaren Rückstandsausweis gründet – glaubhaft gemacht und von der Antragsgegnerin zudem auch anerkannt.
2.2.Die zweite in § 70 IO normierte Voraussetzung für die Insolvenzeröffnung betrifft die von der Antragstellerin behauptete Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin. Zahlungsfähigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn der Schuldner objektiv und generell über bereite Mittel verfügt, um fällige Geldforderungen regelmäßig zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit bedeutet hingegen, dass der Schuldner mangels parater Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu begleichen und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald beschaffen kann. Fallweise oder punktuelle bzw. wie nach den Rekursausführungen auch nur teilweise Befriedigungen nach der Methode „Loch auf, Loch zu“ können nicht die Annahme der Zahlungsunfähigkeit verhindern (RS0064528). Für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit kommt es nur darauf an, ob zum Entscheidungszeitpunkt – gegenüber welchen Gläubigern auch immer – (unregulierte) Verbindlichkeiten offen aushaften.
Die Nichtzahlung von rückständigen öffentlichen Abgaben – wie hier die Nichtzahlung von Steuern – ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil diese von zuständigen Behörden bekanntlich so rasch in Exekution gezogen werden, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftiger wirtschaftlicher Gestion verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , Insolvenzrecht 4 § 66 KO Rz 69; Mohr IO 11 § 70 E 72 und 74). Die Antragstellerin bescheinigte daher zunächst mit der Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 27.3.2025 , in dem im Übrigen Steuerrückstände seit dem Jahr 2022 geltend gemacht wurden, ihre fällige Insolvenzforderung und auch die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin. Durch den bei der im zweiten Rechtsgang durchgeführten Vernehmungstagsatzung vorgelegten Rückstandsausweis vom 18.9.2025 ergibt sich sogar eine weitere Anhäufung von Steuerrückständen der Antragsgegnerin auf einen Betrag von EUR 76.170,23, welche das Erstgericht unberücksichtigt gelassen hat.
3. Ist dem Gläubiger – wie hier – die erste Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit gelungen, muss der Schuldner die Gegenbescheinigung , wonach lediglich eine Zahlungsstockung vorliege, erbringen. Dafür genügt die bloße Bestreitung der Zahlungsunfähigkeit nicht. Die Überwindung einer Zahlungsklemme wird nur dann konkret dargetan, wenn der sichere Eingang ausreichender Mittel in naher Zukunft behauptet und bescheinigt wird. Die Prognose für die Behebung der Zahlungsstockung muss daher auf konkreten Aussichten beruhen. Die Gegenbescheinigung ist nur dann erbracht, wenn der Schuldner glaubhaft macht, über die zur Tilgung allerfälligen – und nicht nur der im Weg einer Exekution betriebenen – Verbindlichkeiten nötigen Geldmittel zu verfügen bzw. darüber Zahlungsvereinbarungen getroffen zu haben (RS0052198).
3.1.Gemäß § 70 Abs 4 IO ist bei der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nämlich nicht zu berücksichtigen, dass der antragstellende Gläubiger den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgezogen hat oder dass dessen Forderung nach Antragstellung befriedigt worden ist. Für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit kommt es nur darauf an, ob zum Entscheidungszeitpunkt – gegenüber welchen Gläubigern auch immer – (unregulierte) Verbindlichkeiten offen aushaften.
3.1.1. Wie das Rekursgericht bereits in seiner aufhebenden Rechtsmittelentscheidung vom 21.8.2025 (1 R 135/25z) ausgeführt hat, reichen die Befriedigung oder auch die Bescheinigung einer Stundungs- oder Ratenvereinbarung (nur) mit dem antragstellenden Gläubiger sohin nicht aus, um das Vorliegen der von der Antragstellerin bescheinigten Zahlungsunfähigkeit zu entkräften.
3.1.2. Dennoch hat es das Erstgericht auch im zweiten Rechtsgang unterlassen, Erhebungen zu tätigen und dementsprechende Feststellungen zu treffen,
- ob die Antragsschuld – wie von der Antragsgegnerin behauptet – tatsächlich zur Gänze befriedigt worden ist,
- ob allenfalls neue Abgabenrückstände bei der Antragstellerin aufgelaufen sind,
- ob gegenüber sonstigen Gläubigern (unregulierte) Verbindlichkeiten aushaften.
3.2.Im insolvenzgerichtlichen Verfahren können in Rekursen neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden (§ 260 Abs 2 IO), vorgebracht werden. Jedoch ist ein neues Vorbringen im Rekurs dann nicht statthaft, wenn eine Tagsatzung für die Erstattung eines bestimmten Vorbringens vorgesehen war, dieses Vorbringen aber dort nicht erstattet wurde (8 Ob 36/04h, 8 Ob 56/01w; Erler in KLS 2§ 260 EO Rz 33; Kodek , Insolvenzrecht Rz 484).
4.Mangels abweichender Bestimmungen in der IO gilt auch im Insolvenzverfahren die Bestimmung des § 526 Abs 1 ZPO, nach der über den Rekurs ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu entscheiden ist. Damit ist auch im Insolvenzverfahren der zweiten Instanz die Möglichkeit der Umwürdigung vom Erstgericht unmittelbar durch Einvernahme von Zeugen oder Parteien aufgenommener Beweise verwehrt (RS0116136). Die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts können im insolvenzrechtlichen Konkursverfahren allerdings dann angefochten werden, wenn sie ausschließlich auf Urkunden, im Akt erliegenden Augenscheinsgegenständen oder vom Erstgericht nicht unmittelbar aufgenommenen Beweisen beruhen ( Mohr aaO § 260 E 3, E 5).
4.1. Aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass sich die von der Antragstellerin als unrichtig bekämpfte Feststellung aus der Eingabe der Antragsgegnerin zur Entkräftung der Zahlungsunfähigkeit ergibt. Es waren zwar Vertreter der Antragstellerin bei der (zweiten) Vernehmungstagsatzung am 19.9.2025 anwesend. Diese Vertreter wurden zur Sache selbst – wie bereits im ersten Rechtsgang – auch im zweiten Rechtsgang nicht vernommen.
Die (wiederholten) Eingaben der Antragsgegnerin zur Entkräftung ihrer Zahlungsunfähigkeit erfolgten jeweils zu späteren Zeitpunkten. Soweit für das Rekursgericht ersichtlich, wurden diese der Antragstellerin – wie bereits im ersten Rechtsgang – auch im zweiten Rechtsgang nicht zugestellt. Da somit als Beweismittel für die bekämpfte Feststellung im zweiten Rechtsgang lediglich die von der Antragsgegnerin vorgelegten – und der Antragstellerin erneut nicht übermittelten – Urkunden zur Verfügung standen, ist die Beweisrüge der Antragstellerin inhaltlich zu behandeln.
4.2. Zwar wurden, wie eine Abfrage des VJ-Exekutionsregisters durch das Erstgericht am 21.11.2025 ergab, sämtliche Exekutionsverfahren gegen die Antragsgegnerin eingestellt. Zutreffend weist die Antragsstellerin aber darauf hin, dass sich aus den vorgelegten Urkunden weder das Bestehen einer Zahlungsvereinbarung zwischen den Parteien noch eine vollständige Zahlung der Antragsschuld ableiten lässt.
4.3. Aus dem Insolvenzeröffnungsantrag ergibt sich, dass im zugrundeliegenden Rückstandsausweis über damals EUR 55.850,96 keine Umsatzsteuer für das Monat Jänner 2025 enthalten war. Wie sich nun aber aus dem mit dem vorgelegten Zahlungs- und Anrechnungsbeleg hinsichtlich der Antragsgegnerin ergibt, wurde die Zahlung von EUR 15.000,-- zumindest teilweise auf die Umsatzsteuer Jänner 2025 (EUR 4.319,76) angerechnet, sodass eine Anrechnung der Zahlung in dieser Höhe auf die (ursprüngliche) Antragsschuld ausscheidet.
4.4. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz war daher zumindest nach der im Rekursverfahren gegeben Aktenlage noch ein Betrag von EUR 4.319,76 offen.
Die von der Antragsgegnerin in ihrer Rekursbeantwortung behauptete Zahlung in Höhe von EUR 4.400,-- wurde bis dato jedenfalls nicht bescheinigt.
4.5. Mit den laut Rückstandsausweis vom 18.9.2025 offenen (neuerlichen) Abgabenschulden der Antragsgegnerin Höhe von EUR 76.170,23 hat sich das Erstgericht in seiner angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Dieser Rückstandsausweis beinhaltet auch zwischenzeitlich seit März 2025 fällig gewordene weitere Steuerverbindlichkeiten der Antragsgegnerin.
5. Offen bleibt auch, ob die im Vermögensverzeichnis vom 18.9.2025 (ON 26) angeführten fälligen Verbindlichkeiten gegenüber der ÖGK in Höhe von EUR 2.166,04 und gegenüber Lieferanten in Höhe von EUR 1.000,-- zwischenzeitlich bezahlt wurden bzw. ob darüber Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen worden sind. Auf die Maßgeblichkeit auch dieser Verbindlichkeiten wurde ebenfalls bereits im aufhebenden Beschluss des Rekursgerichts vom 21.8.2025 zu 1 R 135/25z hingewiesen.
Eine vom Rekursgericht durchgeführte Namensabfrage im Exekutionsregister betreffend die Antragsgegnerin ergab, dass inzwischen auch die ÖGK zwei Exekutionsverfahren gegen die Antragsgegnerin eingeleitet hat (** und **, je BG Schwaz).
6. Damit ist aber auch im (zweiten) Rekursverfahren aufgrund der bisherigen Bescheinigungslage nicht von einer vollständigen Zahlung der Antragsschuld (und der übrigen Verbindlichkeiten) bzw. von diesbezüglich getroffenen Ratenzahlungsvereinbarungen auszugehen.
Zudem wird – neuerlich – angemerkt, dass bei Fortbetrieb des Unternehmens wohl auch laufende Kosten zu begleichen sein werden. Eine diesbezügliche Aufstellung, welche die zu erwartenden (monatlichen) Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellt und aufzeigt, wann und wie die rückständigen und (noch) laufenden Verbindlichkeiten getilgt werden, blieb die Antragsgegnerin schuldig. Die vom Insolvenzgericht anzustellende Prognose, ob die Bedienung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen möglich scheint, ist mangels Vorlage eines entsprechenden Zahlenwerks nach wie vor nicht möglich.
7. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren dazu vor Beschlussfassung neuerliche Erhebungen durchzuführen haben. Insbesondere wird es die Antragstellerin mit den von der Antragsgegnerin behaupteten zwischenzeitlichen Zahlungen und der Frage, ob es nach wie vor offene Steuerschulden bei der Antragstellerin gibt, zu konfrontieren und diesbezüglich tragfähige Feststellungen zu treffen haben. In diesem Zusammenhang wird auf den im Rahmen des Rekurses vorgelegten aktualisierten Rückstandsausweis vom 2.12.2025 über einen Betrag von insgesamt EUR 66.003,10 verwiesen.
8.Bei der Prüfung der weiteren Voraussetzung des kostendeckenden Vermögens für die Insolvenzeröffnung gemäß § 71 Abs 2 IO sind die während des Insolvenzeröffnungsverfahrens an die Antragstellerin geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen. Auch Anfechtungsansprüche sind bei der Prüfung des kostendeckenden Vermögens zu berücksichtigen, wenn von der Bonität der Anfechtungsgläubiger auszugehen ist ( SchumacheraaO, § 71 IO, Rz 24, mit dem Hinweis auf OLG Wien 28 R 205/14v).
Im Zweifel wird vom Vorliegen kostendeckenden Vermögens auszugehen sein, wobei sich ein solches bereits aufgrund des im Vermögensverzeichnis vom 18.9.2025 angegebenen Kontostandes in Höhe von EUR 4.376,76 ergibt.
Bei Fortbestehen der Zahlungsunfähigkeit bzw. bei Misslingen der Gegenbescheinigung des Vorliegens einer bloßen Zahlungsstockung wird das Insolvenzverfahren daher unverzüglich zu eröffnen sein.
Die Frage der Zahlungs(un)fähigkeit wird in dieser Entscheidung nämlich nicht abschließend geprüft, da sie nach der Sachlage im Zeitpunkt der aufgetragenen neuerlichen Entscheidung zu beurteilen sein wird (OLG Innsbruck, 1 R 2/24i, 1 R 85/25x, 1 R 135/25z).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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