Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A* B* u.a.wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 06.10.2025, GZ C*-37, beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und der vom Verurteilten A* B* zu leistende Pauschalkostenbeitrag mit EUR 500,-- bestimmt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.09.2025, GZ C* - 34, wurde D* B* nach §§ 15,87 Abs 1 StGB des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB nach § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten sowie einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen - im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe - sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Mit Beschluss vom 06.10.2025 (ON 37) bestimmte das Erstgericht den Pauschalkostenbeitrag mit EUR 150,00. Begründend wurde ausgeführt, dass der Verurteilte über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von EUR 1.800,-- verfüge und keine Sorgepflichten habe. Die Höhe des Pauschalkostenbeitrags als Anteil an den nicht besonders angeführten zu ersetzenden Kosten der Strafrechtspflege entspreche dem Verfahrensaufwand und der Belastung der im Strafverfahren tätig gewordenen Behörden und Dienststellen im Rahmen der gesetzlich normierten Höchstgrenzen sowie des Vermögens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten unter Berücksichtigung von Sorgepflichten im Rahmen des § 381 Abs 3 StPO (ON 51).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch mit dem Antrag den erstgerichtlichen Beschluss aufzuheben und einen angemessenen Pauschalkostenbeitrag für den Verurteilten A* B* festzusetzen. Begründend wurde vorgebracht, das Erstgericht habe mit dem angefochtenen Beschluss den Pauschalkostenbeitrag außerhalb des nach § 381 Abs 3 Z 2 StPO vorgegebenen Rahmens festgelegt. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass bei angemessener Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten der Pauschalkostenbeitrag nicht an der gesetzlichen Untergrenze festzulegen sein wird.
Der Verurteilte machte von seinem Recht zur Äußerung keinen Gebrauch.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist berechtigt.
Gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO umfassen die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind, unter anderem einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der E* und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen.
Die Höhe des Pauschalkostenbeitrages, der im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht von EUR 250,-- bis EUR 5.000,-- zu bemessen ist (Abs 3 Z 2 leg cit), richtet sich gemäß § 381 Abs 5 StPO einerseits nach der Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und dem Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen, andererseits nach Vermögen, Einkommen und den anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umständen. Als Kriterien für die Belastung der Strafverfolgungsbehörden werden der Umfang des Aktes, Ausmaß und Erhebungen der Sicherheitsbehörden, die Länge und Aufwändigkeit des Ermittlungsverfahrens, Anzahl und Dauer der Hauptverhandlung(en) sowie die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens herangezogen. Dieser Verfahrensaufwand ist in Relation zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu setzen. Dabei sind einerseits das Einkommen, Vermögen und Unterhaltsansprüche des Kostenersatzpflichtigen, andererseits Schulden, Unterhaltspflichten und andere Verbindlichkeiten zu berücksichtigen ( Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 381 Rz 49 f).
Der im konkreten Fall unterdurchschnittliche Verfahrensaufwand für ein Schöffengericht ist nach der vorgenannten Gesetzesstelle in Relation zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu setzen. Nach dem Protokolls- und Urteilsvermerk erzielt der Verurteilte ein monatliches Einkommen von netto EUR 1.800,-- . Er hat kein Vermögen und keine Schulden. Sorgepflichten bestehen keine.
Vorliegendenfalls ist von einem unterdurchschnittlichen Behördenaufwand auszugehen. Im Ermittlungsverfahren wurden vier Zeugen vernommen. Bis zum Urteil umfasst der Akt 34 Ordnungsnummern. Die Hauptverhandlung dauerte 4 halbe Stunden.
Setzt man den Behördenaufwand sowohl im Ermittlungs- als auch im Hauptverfahren in Relation zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten, so erweist sich die Festsetzung eines Pauschalkostenbeitrags gemäß von EUR 500,00 (entspricht einem Zehntel des gesetzlich vorgesehenen Höchstpauschalkostenbeitrags vor dem Landesgericht als Schöffengericht) jedenfalls nicht als überhöht.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Festsetzung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 500,00 der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen gefährdet wäre.
Der Beschwerde war daher stattzugeben.
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