Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. in Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. a Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Christian Klotz und Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei C* , vertreten durch Tinzl&Frank Rechtsanwälte-Partnerschaft in 6020 Innsbruck, wegen (eingeschränkt) EUR 4.000,-- s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,--), über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 489,92) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 10.9.2025, D*, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Kostenrekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass er einschließlich des unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen und des bestätigten Teils zu lauten hat wie folgt:
„ Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter die (saldiert) mit EUR 1.008,62 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen .“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreter deren mit EUR 101,97 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten EUR 16,99 an USt) zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
BEGRÜNDUNG:
Gegenstand des Verfahren D* des Landesgerichts Innsbruck waren die aus dem Unfall am 8.6.2023 abgeleiteten Schadenersatzansprüche der Klägerin sowie ein Feststellungsbegehren.
Mit seinem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 30.6.2025 (ON 68) sprach das Erstgericht der Klägerin mehrfach gestaffelte Zinsen aus EUR 7.000,-- zu und wies das Mehrbegehren von EUR 4.000,-- samt mehrfach gestaffelter Zinsen sowie das Feststellungsbegehren ab.
Die Kostenentscheidung behielt es gemäß § 52 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vor.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 10.9.2025 (ON 70) verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung eines Prozesskostenersatzes in Höhe von EUR 1.374,77 an die Klägerin. Es gliederte das Verfahren aufgrund von Klagseinschränkungen und Ausdehnungen sowie eines Teilanerkenntnisses in insgesamt vier Prozessphasen und ermittelte ausgehend von den jeweiligen Obsiegensquoten die Kosten- und Barauslagenersatzansprüche der Parteien für die einzelnen Verfahrensabschnitte. Nach Saldierung der wechselseitig zustehenden Beträge (Klägerin: Barauslagenersatz in Höhe von EUR 1.686,60; Beklagter: Vertretungskostenersatz EUR 311,83, darin EUR 51,97 an USt) ergab sich ein Überhang zugunsten der Klägerin in Höhe von EUR 1.374,77.
Im für das Kostenrekursverfahren relevanten dritten Verfahrensabschnitt (ON 22 – 45) stellten sich Streitgegenstand, Prozesserfolg der Klägerin und der bereinigte Streitwert wie folgt dar:
Ausgehend vom oben angeführten, im erstinstanzlichen Beschluss nicht ausdrücklich genannten, bereinigten Streitwert ermittelte das Erstgericht unbekämpft ein 65,4 % - iges Obsiegen der Klägerin in dieser Prozessphase und sprach ihr 30 % ihrer in dieser Prozessphase entstandenen Kosten (EUR 714,78 netto) zu. Dieser Betrag errechnet sich erkennbar wie folgt:

Zu den Einwendungen des Beklagten gegen das Kostenverzeichnis der Klägerin führte das Erstgericht – soweit für das Kostenrekursverfahren relevant – aus, die Schriftsätze vom 20.6.2022 (ON 22) und vom 15.10.2024 (ON 43) seien als bestimmende jedenfalls zulässig und daher nach TP3A RATG zu honorieren.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs des Beklagten , mit welchem er die Reduzierung des Kostenzuspruchs an die Klägerin um insgesamt EUR 489,92 im Wesentlichen mit der Begründung anstrebt, die Schriftsätze vom 20.6.2022 und vom 15.10.2024 seien entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts nicht zu honorieren.
Die Klägerin beantragte in ihrer ebenfalls rechtzeitigen Kostenrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel des Beklagten den Erfolg zu versagen.
Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt.
Die Zulässigkeit eines Schriftsatzes einerseits und dessen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit andererseits sind, wie der Beklagte zutreffend darlegte, unabhängig voneinander zu beurteilen. Bestimmende Schriftsätze sind nur, wenn ihre abgesonderte Einbringung nicht nur zulässig, sondern auch notwendig iSv § 41 ZPO war, zu honorieren ( Kellner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 257 ZPO Rz 8 (Stand 9.10.2023, rdb.at).
1. Zum Schriftsatz vom 20.6.2022 (ON 22):
Mit diesem Schriftsatz beantragte die Klägerin die Erstreckung der Tagsatzung, dehnte ihr Leistungsbegehren um EUR 3.000,00 an Verunstaltungsentschädigung aus und erstattete Vorbringen dazu, weshalb aus ihrer Sicht Spät- und Dauerfolgen aus dem Unfall nicht auszuschließen seien.
1.1. Der Beklagte zeigt zutreffend auf, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung spätestens mit Schriftsatz vom 30.1.2022 geltend machen hätte können. Die Argumentation der Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung, dass zunächst zu klären gewesen sei, ob die Narben am Oberschenkel dauerhaft bestehen bleiben, geht ins Leere. Richtig ist, dass das diesbezügliche Sachverständigengutachten erst nach dem Schriftsatz vom 30.1.2022 einlangte. Ein Anspruch nach § 1326 ABGB setzt allerdings keine dauernde Verunstaltung voraus ( Schickmair in Fenyves/Kerschner/Vonkilch[Hrsg] ABGB: Großkommentar zum ABGB KlangKommentar - §§ 1319b - 1327, Schadenersatz³ [2025] § 1326 ABGB Rz 22). Zudem behauptete die Klägerin selbst bereits in ihrem Schriftsatz vom 30.1.2024 eine dauernde Verunstaltung durch die Narben am Oberschenkel (ON 5, Seite 4 erster Absatz).
1.2. Ihre Erwägungen, dass Spät- und Dauerfolgen nicht auszuschließen seien, hätte die Klägerin ohne Mehrkosten anlässlich der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 30.9.2024 vortragen können.
1.3. Die ebenfalls im Schriftsatz vom 20.6.2022 enthaltene Vertagungsbitte der Klägerin fällt in deren Sphäre und rechtfertigt die Honorierung des Schriftsatzes nicht ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.266).
Ausgehend von diesen Erwägungen war der Schriftsatz vom 20.6.2024 nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und ist daher nicht zu honorieren.
2. Zum Schriftsatz vom 15.10.2024 (ON 43):
Dieser Schriftsatz enthält den Widerruf des in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 30.9.2024 abgeschlossenen bedingten Vergleichs, ein Vorbringen, wonach eine im Auftrag der privaten Unfallversicherung erfolgte Begutachtung der Klägerin am 10.10.1024 ergeben habe, dass diese unfallkausal ein erhöhtes Hautkrebsrisiko aufweise, Anträge auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zum erhöhten Hautkrebsrisiko der Klägerin und Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung sowie eine Urkundenvorlage (Befund vom 10.10.2024).
2.1. Entgegen der Ansicht des Beklagten scheitert die Honorierung des Schriftsatzes nicht daran, dass der Vergleichswiderruf der Sphäre der Klägerin zuzuordnen ist. Ein Vergleichswiderruf ist vielmehr grundsätzlich (wenn der Schriftsatz keine weiteren Ausführungen enthält nach TP 1 RATG) zu honorieren ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.374).
2.2. Die Beurteilung, ob eine Prozesshandlung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, ist anhand objektiver Kriterien ex ante vorzunehmen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.241).
Im vorliegenden Fall wurde ein allenfalls verbleibendes unfallkausal erhöhtes Hautkrebsrisiko im gerichtlichen Sachverständigengutachten nicht thematisiert und Spätfolgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Ex ante betrachtet war es aus Sicht der Klägerin daher notwendig und zweckmäßig, im Sinne der Ausführungen im Befund vom 10.10.2024 Vorbringen zu erstatten und Beweise anzubieten und zu versuchen, die Berechtigung ihres Feststellungsbegehrens (doch noch) unter Beweis zu stellen.
Der Schriftsatz ist somit dem Grunde nach ersatzfähig.
Seine Honorierung hat jedoch, weil es sich weder um einen vorbereitenden noch um einen aufgetragenen Schriftsatz handelte, nicht nach TP 3A RATG, sondern nach dem Auffangtatbestand des TP 2 I.1.e RATG zu erfolgen.
Zusammengefasst ist der Schriftsatz vom 20.6.2024 nicht zu honorieren, jener vom 15.10.2024 nach TP 2 I.1.e RATG, woraus sich für die dritte Prozessphase folgender Kostenersatzanspruch der Klägerin errechnet:
Der vom Erstgericht zuerkannte Kostenersatzbetrag in Höhe von EUR 1.374,77 ist daher um EUR 366,15 (EUR 857,74 – 491,59) auf EUR 1.008,62 zu reduzieren.
Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO iVm § 11 Abs 1 RATG. Ausgehend von einem Rekursinteresse von EUR 489,92 obsiegte der Beklagte im Kostenrekursverfahren mit ca 75 %. Die Klägerin hat ihm daher 50 % der Kosten seines Kostenrekurses zu ersetzen.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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