Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB über die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 04.11.2025, **-15, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A* wurde im Verfahren ** des Landesgerichtes Feldkirch am 18.08.2025 nicht rechtskräftig des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 288 Abs 1 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 10,00, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Mit Schriftsatz vom 04.11.2025 beantragte sie unter Vorlage des Formblattes „ZP Form 1“ die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers „zur Erhebung eines Rechtsmittels“ im gegenständlichen Verfahren.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab und begründete dies wie folgt:
„Mit Strafantrag von 10.06.2025 (ON 5) legt die Staatsanwaltschaft Feldkirch der Angeklagten das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB zur Last.
Am 16.07.2025 gab RA Dr. B* bekannt, dass die Angeklagte ihn mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt und bevollmächtigt habe (ON 9). Eine Auflösung der Vollmacht langte bislang nicht ein.
Mit Urteil vom 18.08.2025 zu ** wurde die Angeklagte des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB schuldig erkannt und in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 10,00, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gegen dieses Urteil meldete die Angeklagte nach Urteilsverkündung und Rücksprache mit ihrem Verteidiger „das Rechtsmittel der vollen Berufung“ an. Die schriftliche Ausfertigung dieses Urteils wurde dem Verteidiger der Angeklagten in weiterer Folge am 08.10.2025 (Zustellungszeitpunkt gemäß § 89d Abs 2 GOG) zugestellt.
Mit Antrag vom 04.11.2025 beantragte die Angeklagte sodann Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rechtsmittels in diesem Verfahren. Dazu führte sie im Antrag aus, dass es ihr ohne Rechtsanwalt nicht möglich sei, gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 18.08.205 zu ** ein Rechtsmittel einzubringen.
Aus dem Vermögensbekenntnis ist ersichtlich, dass sie verheiratet / in eingetragener Partnerschaft lebend sei und monatlich EUR 825,00 an Miete zzgl. EUR 211,00 für Heizung und Warmwasser zahle. Als Angestellte erhalte sie ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR 3.000,00, dies 14-mal jährlich. Darüber hinaus beziehe sie monatlich ca. EUR 250,00 an Familienbeihilfe und verfüge über ca. EUR 3.000,00 auf einem Konto der C*. Sie habe Schulden in Höhe von ca. EUR 20.000,00 bei RA Dr. B*, bei welchen es sich um Anwaltskosten handle und die sie mit ca. EUR 2.000,00 monatlich zurückzahle. Unterhaltspflichten habe sie keine.
Diesem Antrag auf Verfahrenshilfe sind keine Unterlagen beigefügt.“
Rechtlich folgerte das Erstgericht, ausgehend von ihrem Einkommen und den sonstigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen sowie mangels jeglicher Bescheinigung allfälliger Schulden sei die Angeklagte nicht außerstande, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig ergriffene Beschwerde der Angeklagten mit dem Antrag, die Verfahrenshilfe zu bewilligen. Eventualiter beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht. Begründend führte sie aus, das Erstgericht habe zwar auf ihre finanziellen Verhältnisse Bezug genommen, dem Beschluss sei jedoch nicht zu entnehmen, warum es ihr trotz der betreffenden Ausführungen möglich sein solle, ohne Beeinträchtigung des Unterhalts iSd § 61 Abs 2 StPO die Kosten der Verteidigung zu tragen. Zudem liege ein Verfahrensmangel vor, weil das Erstgericht hinsichtlich der Bescheinigung der Schulden einen Verbesserungsauftrag erteilen hätte müssen.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Fallbezogen ging das Erstgericht zutreffend davon aus, dass die Angeklagte mit Blick auf ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, die in der Beschwerde nicht bestritten werden, nicht außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen. Selbst bei Bestehen der behaupteten Schulden für Anwaltskosten in Höhe von EUR 20.000,00, die sie im Übrigen in der Hauptverhandlung nicht erwähnte und auch mit der Beschwerde nicht bescheinigte, liegt bei einem Einkommen von EUR 3.000,00 netto, das 14 mal jährlich bezogen wird, die wirtschaftliche Bedürftigkeit im Sinne des § 61 Abs 2 StPO nicht vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Angeklagte sorgepflichtig für eine minderjährige Tochter ist.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
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