Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 11.11.2025, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung :
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zu ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung verhängte Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung zum Hälftestichtag, der am 5.1.2026 erreicht sein wird, erklärte der Strafgefangene die bedingte Entlassung anzustreben. Er beabsichtige in die ** zurückzukehren, um sich dort um sein Kind zu kümmern und werde nicht mehr nach Österreich reisen und straffrei bleiben. Die Leitung der Justizanstalt attestierte dem Strafgefangenen trotz einer Ordnungswidrigkeit (Geldbuße wegen unerlaubten Gewahrsam eines Handys im Juli 2025) ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten und äußerte keine Bedenken gegen die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag. Die Staatsanwaltschaft sprach sich aus spezial- und generalpräventiven Gründen dagegen aus (ON 4).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht nach Anhörung des Strafgefangenen die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag am 5.1.2026 abgelehnt und dies mit spezialpräventiven Hindernissen mit Blick auf das getrübte Vorleben und die Wirkungslosigkeit einer Hafterfahrung begründet (ON 8).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, der auf deren Ausfertigung verzichtete (ON 7).
Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zur Beschwerde, die nicht berechtigt ist.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm gemäß § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Dabei ist nach Abs 4 leg cit auch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist oder durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Eine Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, somit auch die Art der Tat(en), das private Umfeld, das Vorleben des Verurteilten und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK StGB § 46 Rz 15/1).
Die Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen und die als gut eingestufte Aufführung im Vollzug sind positiv zu vermerken, allerdings wird das gute Anstalts- und Sozialverhalten durch eine Ordnungswidrigkeit im Vollzug getrübt. Dem steht aber entgegen, dass es sich bei der dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegenden Freiheitsstrafe bereits um die zweite Hafterfahrung des Strafgefangenen handelt, der zu ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Vom weiteren Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde nach § 133a StVG zu ** des Landesgerichts St. Pölten als Vollzugsgericht am 20.7.2023 vorläufig abgesehen. Dessen ungeachtet kehrte der Strafgefangene ins Bundesgebiet zurück, wurde relativ rasch rückfällig und beging dann jene Straftaten, die dem derzeitigen Vollzug zugrunde liegen.
Bei einer gesamthaften Betrachtung dieser Umstände und der Prognosekriterien ist die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, zum Hälftestichtag nicht zu rechtfertigen. Es bieten sich auch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB wegen der fehlenden Normakzeptanz fallbezogen nicht an.
Damit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
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