Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A*, vertreten durch **, wegen des Verdachtes der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 StGB, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 28.08.2025, GZ ** - ON61 beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Am 13.11.2023 erstattete B* Anzeige gegen den Beschuldigten. Das ursprünglich zu C* gegen den Beschuldigten geführte Verfahren wurde am 06.05.2024 gem. § 190 Z 2 aF StPO eingestellt (ON 1.7).
Aufgrund eines Fortführungsantrages der B* wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen § 201 Abs 1 und 2 StGB von der Staatsanwaltschaft Innsbruck gem. § 195 Abs 3 StPO fortgeführt. Nach Durchführung ergänzender Ermittlungen wurde das Ermittlungsverfahren wiederum gem. § 190 Z 2 aF StPO am 24.9.2024 eingestellt (ON 1.12). Aufgrund eines neuerlichen Fortführungsantrages der B* wurde das Ermittlungsverfahren neuerlich gem. § 195 Abs 3 StPO fortgeführt und das Opfer kontradiktorisch einvernommen.
Nach erfolgter kontradiktorischer Einvernahme der B* (ON 39) wurde das gegenständliche Ermittlungsverfahren am 25.4.2025 neuerlich gem. § 190 StPO eingestellt (1.19).
Mit Eingabe vom 14.05.2025 beantragte B* neuerlich das Ermittlungsverfahren fortzusetzen (ON 50). Mit Eingabe vom 28.07.2025 wurde der Fortführungsantrag zurückgezogen (ON 57).
Mit Schriftsatz vom 27.08.2025 (ON 60) beantragte der anwaltlich vertretene A* gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung laut Kostenaufstellung mit EUR 15.577,26 (inklusive EUR 2.596,21 an USt und EUR 18,20 an Barauslagen). Begründend wurde ausgeführt, dass das laufende Aktenstudium besonders intensiv und aufwendig gewesen sei. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Privatbeteiligte immer wieder Eingaben gemacht habe bzw. Anträge auf Fortführung des Strafverfahrens gestellt habe. Anzumerken sei, dass die Privatbeteiligte zwischenzeitig rechtskräftig im Verfahren ** des LG Innsbruck wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage und des Verbrechens der Verleumdung zum Nachteil des Antragstellers verurteilt worden sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Innsbruck den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 3.000,00. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass neben dem gegenständlichen Antrag vom 26.08.2025 (ON 60) der rechtsfreundliche Beistand durch die Verteidiger im Rahmen der Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht vom 18.01.2024 (ON 7), der Antrag vom 10.04.2024 (ON 14.), die Teilnahme an der KZV vom 16.01.2025, welche 1 Stunde und 41 Minuten andauerte (ON 39), der Antrag vom 10.02.2025 (ON 42) sowie ein weiterer Antrag auf Akteneinsicht vom 03.06.2025 (ON 53) aktenkundig sei. Die vom Verteidiger verzeichnete Äußerung (wohl zum Fortführungsantrag) vom 17.06.2025 sei nicht im ST-Akt erfasst. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Kosten im Zusammenhang mit einem Fortführungsantrag vom Beitrag nach § 196a StPO umfasst seien. Dies ergebe sich aus dem Zweck der neu eingeführten Bestimmung wie auch aus der Eingliederung der Bestimmung nach den Regelungen zum Fortführungsantrag. Weiters im ST-Akt nicht enthalten sei die vom Verteidiger verzeichnete Mitteilung vom 23.07.2025. In diesem nicht überdurchschnittlich komplexen Ermittlungsverfahren sei ein pauschaler Kostenbeitrag von EUR 3.000,00 angemessen. Ein gesonderter Barauslagenersatz stehe nicht zu. Die geltend gemachten ERV-Kosten stellen keine Barauslagen dar, da es sich dabei um einen besonderen Kostenanspruch des Verteidigers für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr handle (§ 23a RATG).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten mit dem Antrag, die Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Antragsteller gemäß § 196a Abs 1 StPO ein weiterer Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 6.000,00 zuerkannt werde. Der Zuspruch der EUR 3.000,00 gemäß Punkt 1. des Beschlusses bleibe daher unbekämpft. Zusammengefasst wurde eingewandt, es sei aus Sicht des Beschuldigten nicht seine Aufgabe zu klären, welche Unterlagen sich im ST-Akt befänden. Sollten tatsächlich Zweifel darüber bestehen, dass Leistungen (Schriftsätze, sonstige Eingaben) erbracht worden seien, dann wäre dem Beschuldigten eine Äußerungsmöglichkeit zu den fehlenden Unterlagen einzuräumen gewesen. Im Gegensatz zu den Annahmen des Erstgerichtes habe die kontradiktorische Zeugenvernehmung am 16.01.2025 nicht eine Stunde und 41 Minuten gedauert, sondern habe diese um 09:00 Uhr begonnen und sei um 11:41 beendet worden. Sie habe somit zwei Stunden und 41 Minuten gedauert. Das vorliegende Verfahren sei deshalb besonders komplex, da die Privatbeteiligte immer wieder neue Eingaben gemacht habe bzw. Anträge auf Fortführung des Strafverfahrens. Dies habe dazu geführt, dass aus Sicht der Verteidigung es jeweils notwendig gewesen sei, sich mit den jeweiligen Entscheidungen des Landesgerichtes Innsbruck über die Fortführungsanträge auseinanderzusetzen und darauf basierend die weiteren Verteidigungsmaßnahmen aufgrund der geänderten Aktenlage in die Wege zu leiten.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn das Ermittlungsverfahren (hier relevant:) gemäß § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst – neben den baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,- Euro nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierter Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 3). Die Regelung des § 196a StPO wurde an jene des § 393a StPO angelehnt, für den von der Judikatur der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach-und Rechtslage sowie der Umfang des Verfahrens (Hauptverhandlungen, Rechtsmittel) herangezogen wurden. Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,-- soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von 2 Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostensätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AKH) rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs-und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 5). Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 2). Der Pauschalbeitrag darf stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens war die Anzeige von B* vom 13.11.2023, wonach der Beschuldigte sie zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten seit Anfang 2018 bis zum 29.10.2023 mehrmals im Monat (min. 2 Mal) im gemeinsamen Wohnhaus in **, zur Vornahme bzw. Duldung des Beischlafes genötigt habe. Das ursprünglich zu C* gegen den Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren wurde am 06.05.2024 gem. § 190 Z 2 aF StPO eingestellt. Aufgrund von zwei Fortführungsanträgen wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten jeweils wieder aufgenommen und zuletzt nach erfolgter kontradiktorischer Einvernahme der B* am 25.04.2025 neuerlich eingestellt. Der am 14.05.2025 gestellte Fortführungsantrag wurde am 28.07.2025 zurückgezogen.
Die zu lösenden Tat-und Rechtsfragen waren ausgehend von den vorliegenden Aussagen von überschaubarer Komplexität. Aktenkundig ergibt sich an zweckmäßigem Verteidigungsaufwand die Teilnahme des Verteidigers am 16.01.2025 an der kontradiktorischen Einvernahme der B* in der Dauer von 2 Stunden und 41 Minuten. Die gegenständlichen Ermittlungen dauerten vom Zeitpunkt der Anzeigenerstattung bis zur endgültigen Einstellung durch die Staatsanwaltschaft am 25.04.2025 fast 1 ½ Jahre, wobei dieser Zeitraum durch Einstellungen und Fortführungsanträge bestimmt wurde.
Insgesamt handelt es sich fallaktuell aufgrund der eher einfachen Sach-und Rechtslage, des geringen Umfangs der gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Ermittlungen und dem dadurch überschaubaren Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers um ein durchschnittliches Standardverfahren. Unter Berücksichtigung der zweckmäßigen Teilnahme des Verteidigers an der kontradiktorischen Einvernahme und auch des durch zwei Fortführungsanträge aktenkundigen Verteidigungsaufwands, war der vom Erstgericht zugesprochene Verteidigerkostenbeitrag nicht zu beanstanden und der begehrten Erhöhung nicht zugänglich.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Keine Ergebnisse gefunden