Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 22.10.2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird dahin F o l g e gegeben, dass der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und die Sache an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung v e r w i e s e n wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht - nach persönlicher Anhörung des Strafgefangenen (ON 6) - die bedingte Entlassung des am ** geborenen A* zum Hälftestichtag 16.12.2025 aus spezial- und generalpräventiven Gründen ab und begründete seine Entscheidung wie folgt:
A* verbüßt derzeit eine Strafe des LG Feldkirch zu ** von 2 Jahren und 6 Monaten. Hälftestichtag ist der 16.12.2025, Zwei-Drittel-Stichtag der 16.05.2026, Haftende bei Verbüßung der gesamten Haft wäre der 15.03.2027.
Der Strafgefangene beantragt seine bedingte Entlassung damit, dass er während der Haftzeit über seine Zukunft nachgedacht habe und die Chance nützen wolle, ein geregeltes Leben zu beginnen. Er hätte eine Lehre als Hochbauer begonnen und es wäre ihm wichtig, diese Lehre weiter zu machen. Er stehe in Kontakt mit Personen die versuchen würden, eine Lehrstelle in Vorarlberg für ihn zu finden. Er wolle sich von Problemen fernhalten und sein Leben in die richtige Richtung lenken.
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag Bedenken, ebenso die Justizanstalt Innsbruck.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber 3 Monate, verbüßt, so ist ihm gemäß § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Hat ein Verurteilter die Hälfte aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er gemäß § 46 Abs 2 StGB trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 so lange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Nach Abs 4 leg. cit. ist bei Entscheidungen nach Abs 1 auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist insgesamt 4 Eintragungen auf, wobei die letzte Verurteilung wegen schweren Raubes erfolgte. Der Strafgefangene beging auch während der Haftzeit zahlreiche Ordnungswidrigkeiten und wurde öfters auf positiven Harn getestet. Es ist sohin nach Ansicht des Richters sowohl spezialpräventiv aufgrund der mangelhaften Führung des Strafgefangenen in der Haft als auch generalpräventiv, zumal die Haft derzeit wegen des Verbrechens des schweren Raubes verbüßt wird, erforderlich, den Strafgefangenen über die Hälfte der Haftzeit hinaus anzuhalten, einerseits um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, in der er unter anderem vorbrachte, er absolviere seit 25.9.2025 in der Maßnahmenabteilung der Justizanstalt Innsbruck eine Suchttherapie, würde auch in Freiheit eine ambulante Suchttherapie weiterführen und habe diesbezüglich bereits Kontakt mit der Suchtberatungsstelle „B*“ in ** hergestellt. Seiner Beschwerde legte er eine Bestätigung über die psychotherapeutische Behandlung in der Justizanstalt Innsbruck vom 6.11.2025 bei, aus der sich ergibt, dass er zunächst wöchentlich ambulant außerhalb der Maßnahmenabteilung behandelt wurde, sich seit 26.9.2025 stationär in der Maßnahmenabteilung befindet und seitdem regelmäßig, motiviert und reflexionsbereit am Therapieprogramm teilnimmt, um an seinen Defiziten zu arbeiten (ON 8).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt im spruchgemäßen Ausmaß Berechtigung zu.
Abgesehen davon, dass eine bedingte Entlassung aus einer wegen einer - wie hier - Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe aus generalpräventiven Erwägungen nicht abgelehnt werden darf (vgl § 17 JGG), weist der angefochtene Beschluss auch betreffend die Legalprognose nach § 46 Abs 1 StGB mehrere Begründungsdefizite iSd § 281 Abs 1 Z 5 zweiter und vierter Fall StPO auf, weil dieser die Stellungnahme des Psychologischen Diensts der Justizanstalt Innsbruck vom 3.9.2025 (ON 2.4) sowie die ebenfalls von der Anstaltsleitung dem Vollzugsgericht übermittelten Aufstellungen über die Kontakte des Strafgefangenen zum Sozialpädagogischen Dienst der Justizanstalt (ON 2.6) und die Teilnahmen an der Psychotherapie in der Justizanstalt ab 11.8.2025 (ON 2.7) gänzlich unberücksichtigt ließ und sich ausgehend davon auch nicht mit der Möglichkeit der positiven Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB bzw einer allfälligen Änderung der Verhältnisse durch die in der Justizanstalt bereits begonnene freiwillige Behandlung (vgl § 46 Abs 1 und 4 StGB) auseinandersetzte.
Diese Begründungsdefizite führen fallaktuell zur Kassation des angefochtenen Beschlusses und Verweisung der Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Im weiteren Rechtsgang wird vor der neuerlichen Entscheidung insbesondere mit Blick darauf, dass die letzte Ordnungswidrigkeit nach der am 10.9.2025 erstellten Infomaske am 7.8.2025 begangen wurde (ON 2.5), eine aktuelle Stellungnahmen der Anstaltsleitung zur Führung des Strafgefangenen einzuholen sein.
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