Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB über die Beschwerden des mj C* und der D* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 5.2.2025, AZ ** (= GZ ** 5 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Den Beschwerden wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nichtzu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Zwischen dem mj C* und dem mj E* B* kam es schon in der Volksschule wiederholt zu Streitigkeiten, die sich auch auf deren Eltern ausweiteten. Im September 2024 besuchten sie dieselbe Klasse der F* in **. Am 25.9.2024 suchte der Vater des E* B*, A* B*, die Klasse beim Sportunterricht in der Schule auf und behauptete, C* habe die Turnschuhe seines Sohnes versteckt. Wegen dieses Vorfalls erstattete D*, die Mutter des C*, am 26.9.2024 bei der PI G* Anzeige. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass der von ihr geschilderte Sachverhalt strafrechtlich nicht relevant sei (ON 2.3, 1 f).
Am 29.12.2024 brachten der mj C* und D* „als Opfer bzw als gesetzliche Vertreterin eines minderjährigen Opfers“ durch ihren Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck einen Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO ein. Geltend gemacht wurde die Verletzung „ihres Rechts auf Akteneinsicht gemäß §§ 66 Abs 1 Z 2, 68 Abs 1-2 StPO iVm §§ 51 Abs 1-2, 53 StPO“ und „ihres Rechts auf Datenauskunft nach Art 15 DSVGO im kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren **“, weil ihrem Rechtsvertreter bzw dessen Mitarbeiterin am 20.11.2024 von einem Polizisten der PI G* die Akteneinsicht in diese Ermittlungsakte verweigert worden sei. Beantragt wurde, den Einspruch wegen Rechtsverletzung dem Landesgericht zur Entscheidung vorzulegen und in Stattgebung des Rechtsbehelfs festzustellen, dass die beiden Einspruchswerber durch die Verweigerung der Akteneinsicht in ihrem Recht verletzt worden seien sowie der Staatsanwaltschaft bzw der PI G* aufzutragen, ihrem Rechtsvertreter vollständige Akteneinsicht in alle Aktenbestandteile der genannten Ermittlungsakte zu gewähren (ON 2.1).
In ihrer über Auftrag der Staatsanwaltschaft erstatteten Stellungnahme vom 9.1.2025 vertrat die PI G* den Standpunkt, dass die Staatsanwaltschaft nicht involviert bzw tätig geworden sei, weshalb der gegenständliche Einspruch gänzlich verfehlt sei und auch eine Nicht-/Beauskunftung gemäß DSG/DSGVO nicht Gegenstand des § 106 StPO sein könne (ON 3.2).
Am 22.1.2025 sah die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO mangels Vorliegens eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs 3 StPO) ab (ON 1.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der gemäß § 31 Abs 1 Z 3 StPO zuständige Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck den Einspruch beider Antragsteller mit der zusammengefassten Begründung zurück, dass kriminalpolizeiliche Zwangsakte, die ohne gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorgenommen werden, ausschließlich der Kognitionsbefugnis der Landesverwaltungsgerichte unterstehen würden. Lediglich für kriminalpolizeiliches Handeln aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung liege ein Akt der Gerichtsbarkeit gemäß Art 90a BVG vor, weshalb in diesem Bereich ein Einspruch gemäß § 106 StPO zulässig und dementsprechend von den Strafgerichten meritorisch zu erledigen sei.
Dagegen richten sich die rechtzeitigen und gemeinsam von deren Rechtsvertreter ausgeführten Beschwerden des mj C* und der D*, mit denen die bereits im Einspruch gestellten Anträge wiederholt werden. Argumentativ wird vorgebracht, die Rechtsansicht des Erstgerichts halte einer näheren Prüfung nicht stand, weil der Gesetzeswortlaut des § 106 Abs 1 StGB in Zusammenhalt mit § 31 Abs 1 Z 3 StPO zu sehen sei und allein in § 106 StPO die „Kriminalpolizei“ an anderer Stelle dreimal erwähnt werde. Danach ergebe sich, dass auch bei Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Kriminalpolizei ein Einspruch bzw ein Vorgehen nach §§ 106 und 107 StPO eröffnet sei. Inhaltlich wurde die Beschwerde weiterhin auf eine Verletzung der „§§ 66 Abs 1 Z 2, 68 Abs 1-2 StPO iVm §§ 51 Abs 1-2, 53 StPO“ und des § 15 DSGVO gestützt.
Den Beschwerden, zu denen sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Ursprünglich stand der Einspruch an das Gericht im Ermittlungsverfahren jeder Person zu, die behauptet, durch (rechtliches oder tatsächliches) Handeln der Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei in einem subjektiven Recht verletzt zu sein. Dieses Recht muss sich entweder unmittelbar aus der StPO ergeben oder durch einen Verstoß gegen Bestimmungen der StPO bei Anordnung oder Durchführung von Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahmen verletzt worden sein. Es sollte also jede (tatsächliche oder rechtliche) Handlung der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft oder eines ihrer Organe, durch welche sich der Einspruchswerber unmittelbar in einem subjektiven Recht verletzt erachtet, Anlass für einen Einspruch wegen Rechtsverletzung bieten können. Mit (dem von den Beschwerdeführern selbst ins Treffen geführten) Erkenntnis G 259/09 ua hob der Verfassungsgerichtshof allerdings die Wortfolge „oder Kriminalpolizei“ im ersten Satz des Abs 1 des § 106 StPO mit sofortiger Wirkung (dh mit Ablauf des Tages, an dem die Aufhebung im BGBl kundgemacht wurde, was mit BGBl I 2011/1 geschehen ist, somit am 19.1.2011) als verfassungswidrig auf ( Pilnacek/Stricker , WK-StPO § 106 Rz 2 f).
Durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013, BGBl I 2013/195, wurde wieder einheitlicher Rechtsschutz gegen kriminalpolizeiliches und staatsanwaltschaftliches Handeln im Ermittlungsverfahren eingeführt. Demgemäß sah § 106 Abs 1 StPO in der ab 1.1.2014 geltenden Fassung gegen sämtliche strafprozessuale Eingriffe der Kriminalpolizei in subjektive Rechte wiederum Einspruch an die ordentlichen Gerichte vor, unabhängig davon, ob es sich bei dem Akt der Kriminalpolizei um eine Zwangsmaßnahme oder einen sonstigen Akt handelt, durch den Verfahrensrechte verweigert wurden ( Pilnacek/Stricker aaO Rz 8).
Mit Erkenntnis vom 30.6.2015 zu G 233/2014 ua hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „Kriminalpolizei oder“ in § 106 Abs 1 StPO erneut als verfassungswidrig auf. Diese Aufhebung trat mit Ablauf des 31.7.2016 ohne Übergangsbestimmung in Kraft, die Kundmachung erfolgte mit BGBl I 2015/85. Diese Fassung ist nach wie vor in Geltung (
Seit 1.8.2016 steht daher nach § 106 Abs 1 StPO Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein. Selbständige strafprozessuale Akte der Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren unterliegen seither nicht mehr der Kognitionsbefugnis ordentlicher Gerichte ( Pilnacek/StrickeraaO Rz 9/5 iVm Rz 6; RIS-Justiz RS0128498).
Weil der von den Beschwerdeführern kritisierte kriminalpolizeiliche Akt (Verweigerung der Akteneinsicht) nicht auf einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung beruhte, sondern aus eigener Macht erfolgte (zum prozessual richtigen Vorgehen bei behaupteter Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht durch die Kriminalpolizei vgl im Übrigen instruktiv erneut Pilnacek/Stricker aaO Rz 12), ist das Erstgericht zutreffend von der Unzulässigkeit des gemeinsam erhobenen Einspruchs wegen Rechtsverletzung ausgegangen und erfolgte demnach die Zurückweisung zu Recht, weshalb den Beschwerden ein Erfolg zu versagen war.
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