Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 23.10.2025, GZ ** 7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszugnicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn im Verfahren** des Landesgerichts Innsbruck verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 13.5.2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe werden am 13.11.2025 erfüllt sein (vgl Strafregisterauskunft und IVV-Auszug).
Im Zuge amtswegiger Prüfung (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) beantragte der Strafgefangene seine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag und eine persönliche Anhörung durch das Vollzugsgericht. Er brachte vor, er habe höchstwahrscheinlich ein Bewerbungsgespräch in einem Dönerladen in **. Zu 80 % werde er nach der Haft nach ** zu seinem Onkel ziehen. Er habe in der Haft viel gelernt, bereue seine Fehler und möchte ein besserer Mensch werden; er habe klare Pläne für die Zeit danach (ON 5.2).
Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem unbeschäftigten Strafgefangenen infolge Ordnungswidrigkeiten nur eine durchschnittliche Führung und hegt Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (ON 2.2).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich in ihrer Stellungnahme aus spezialpräventiven Gründen gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht nach persönlicher Anhörung des Strafgefangenen (ON 6) die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag aus näher dargelegten spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen meldete der Strafgefangene unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses und Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an, wobei er um sofortige Vorlage an die Rechtsmittelinstanz ersuchte und sich „eventuelle“ Ausführungen zur Beschwerde vorbehielt (ON 6, 2).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm.: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen ( Jerabek/Ropper aaO Rz 15).
Die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers weist schon drei, davon aufgrund des § 31 Abs 1 StGB zwei zählbare Eintragungen auf. Erstmals wurde er am 27.11.2024 vom Landesgericht Innsbruck zu ** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und 2 StGB, des Verbrechens des Raubes nach „§§ 12, 142 Abs 1, 15 StGB“, des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach „§§ 12, 229 Abs 1 StGB“, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach „§§ 12, 241e Abs 3“ StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à EUR 4,-- verurteilt. Es folgte am 3.6.2025 eine Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck zu ** wegen zweier Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à EUR 4,--. Zuletzt wurde er vom Landesgericht Innsbruck am 6.10.2025 zu ** unter Bedachtnahme auf das oben erwähnte Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3.6.2025 zu ** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, die derzeit in der Justizanstalt Innsbruck vollzogen wird.
Darüber hinaus hat er während der bislang nur etwas mehr als fünf Monate andauernden Haft schon sechs Ordnungswidrigkeiten zu verantworten. Mit Ordnungsstrafverfügung vom 27.5.2025 wurde wegen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt eine Geldbuße von EUR 70,--, mit Ordnungsstrafverfügung vom 30.5.2025 wegen unerlaubten Verkehrs eine solche von EUR 20,-- verhängt. Am 3.9.2025 wurde das ungebührliche Benehmen und Drohen gegenüber einem Bediensteten mit Geldbuße von EUR 40,-- und am 24.9.2025 die (erneute) Gefährdung und Sicherheit der Ordnung in der Anstalt mit einer solchen von EUR 70,-- sanktioniert. Weiters wurde ihm am 3.9.2025 wegen unerlaubten Verkehrs (gegenseitiges Bewerfen mit Steinen und Tischtennisschlägern) ein Verweis und wegen Beschimpfung eines Mitinsassen eine Abmahnung erteilt (ON 2.4).
Das getrübte Vorleben, die Wirkungslosigkeit bisheriger strafgerichtlicher Reaktionen wie eine unbedingte Geldstrafen und die bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe sowie vor allem die wiederholte Begehung von Ordnungswidrigkeiten lassen auf eine Rückfallslabilität schließen, die der von § 46 Abs 1 StGB geforderten Legalprognose, wonach der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung schon zum Hälftestichtag nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB entgegensteht. Wenn sich der Strafgefangene wiederholt nicht einmal in Haft an Regeln zu halten vermag, ist zu befürchten, dass ihm dies umso weniger auf freiem Fuß gelingen wird.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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