Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 22.10.2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Anschluss an eine Freiheitsstrafe von acht Monaten zu ** einen Strafrest von fünf Monaten aus seiner bedingten Entlassung zu ** des Landesgerichtes Innsbruck (Widerruf zu ** des Landesgerichtes Innsbruck). Im Anschluss daran ist der Vollzug einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu ** und von einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten zu ** jeweils des Landesgerichtes Innsbruck vorgesehen. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte des Strafenblocks wurde mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 20.8.2025 zu ** abgelehnt. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 11.7.2026. Am 30.12.2025 wird der Strafgefangene zwei Drittel der Freiheitsstrafen verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und brachte dazu im Erhebungsbogen vor, die Haft habe ihm die Augen geöffnet, dass sein fehlerhaftes Handeln nicht in Ordnung gewesen sei. Er wolle in Zukunft einer Arbeit nachgehen und nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt kommen. Seine Straftaten bereue er sehr und bitte um eine letzte Chance.
Der Anstaltsleiter bescheinigt dem Strafgefangenen trotz zweier jeweils am 18.7.2025 begangener Ordnungswidrigkeiten ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten und äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Stichtag 30.12.2025 (ON 2.2). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich aus spezialpräventiven Gründen ablehnend (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Drittel des Strafenblocks ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausführung er verzichtete.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die Strafregisterauskunft des erst 19-jährigen A* weist bereits fünf Eintragungen auf, wobei zwei Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu vorangegangenen stehen. Den Verurteilungen liegen ausnahmslos (auch) gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit anderer gerichtete strafbare Handlungen zugrunde. Bei der derzeitigen Hafterfahrung handelt es sich bereits um die dritte des Strafgefangenen. Vom 26.5.2023 bis 20.7.2023 wurde er in Untersuchungshaft zu ** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien angehalten. Bis zu seiner bedingten Entlassung unter Anordnung der Bewährungshilfe am 26.6.2024 zu ** des Landesgerichtes Innsbruck verbüßte er eine Freiheitsstrafe zu ** des Landesgerichtes Innsbruck. Beginnend mit 13.11.2024, also nicht einmal fünf Monate nach seiner bedingten Entlassung, beging A* in rascher Abfolge die zu **, ** und ** jeweils des Landesgerichtes Innsbruck abgeurteilten strafbaren Handlungen. Davon vermochte ihn auch die bei seiner bedingten Entlassung bereits wiederholt angeordnete Bewährungshilfe nicht abzuhalten. Auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts lässt dieses Vorleben des Strafgefangenen trotz seines noch recht jungen Alters die von geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung selbst nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen nicht zu.
Die Beschwerde musste somit erfolglos bleiben.
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