Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.10.2025, GZ **-23, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 08.09.2025 wurde A* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à EUR 35,--, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die Aufforderung zur Zahlung der Geldstrafe wurde dem Verurteilten am 19.09.2025 zugestellt.
Mit Schreiben vom 07.10.2025 beantragte der Verurteilte die Zahlung der Geldstrafe in Raten à EUR 200,-- (ON 22).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht eine Ratenzahlung in Form von 24 monatlichen Raten à EUR 525,--, beginnend mit 01.11.2025, und sprach weiters aus, dass bei nicht rechtzeitiger Zahlung von zumindest zwei Raten alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort zur Zahlung fällig werden. Der darüber hinausgehende Antrag des Verurteilten auf eine Ratenzahlung von 63 Raten à EUR 200,-- wurde abgewiesen. In der Begründung führte die Erstrichterin unter Verweis auf § 409a StPO aus, dass die Geldstrafe unter Berücksichtigung der gesetzlich normierten Frist von zwei Jahren bis 03.10.2027 bezahlt sein müsse.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Verurteilten rechtzeitig erhobene Beschwerde, in der er neuerlich auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verweist, aufgrund derer ihm die Zahlung der monatlichen Rate nicht möglich sei.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 409a Abs 1 StPO ist dem Verurteilten auf seinen Antrag hin ein angemessener Zahlungsaufschub zu gewähren, wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe. Bei Entrichtung einer 180, nicht aber 360 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen darf der Aufschub gemäß § 409a Abs 2 Z 2 StPO nicht länger als zwei Jahre sein.
Das Erstgericht hat mit der Gewährung von 24 Raten à EUR 525,-- den längst möglichen Zahlungsaufschub in Form von Ratenzahlungen bewilligt. Einer weiteren Herabsetzung der monatlichen Raten, wie sie vom Verurteilten in seiner Beschwerde angestrebt wird, steht die Zwei-Jahres-Frist des § 409a Abs 2 Z 2 StPO entgegen. Eine längere Ratenzahlung bzw niedrigere Raten sind daher gesetzlich nicht möglich.
Der Beschwerde kam somit kein Erfolg zu.
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