Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Dr. Renate Erlacher-Philadelphy und Mag. Katharina Erlacher, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* GmbH , vertreten durch Dr. Sabine Prantner, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, wegen (ausgedehnt) EUR 10.299,57 sA und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 10.000,--; Gesamtstreitwert EUR 20.299,57 sA), über den Rekurs der beklagten Partei gegen die im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 22.7.2025, **, enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse: EUR 538,56 sA), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
Die bekämpfte Kostenentscheidung wird a b g e ä n d e r t , sodass sie lautet wie folgt:
„ Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 22.817,82 (darin enthalten EUR 3.802,97 an USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen “.
Die klagende Partei ist des weiteren schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 122,37 (darin enthalten EUR 20,40 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
BEGRÜNDUNG:
Mit der am 27.8.2020 eingebrachten Klage begehrte der Kläger ursprünglich die Zahlung von EUR 10.000,-- sA an Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen kausalen Schäden aus einer fehlerhaften medizinischen Behandlung vom 1.12.2019. Mit Schriftsatz vom 19.10.2020 dehnte er das Zahlungsbegehren auf EUR 10.299,57 sA aus.
Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil vom 31.8.2023 wies das Erstgericht die Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz. Der dagegen erhobenen Berufung des Klägers gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 8.2.2024, 5 R 77/23x, Folge, hob das bekämpfte Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
In dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren neuerlich ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten EUR 22.378,44 (darin enthalten EUR 3.729,74 an USt) an Prozesskosten zu ersetzen. Seine Kostenentscheidung begründete das Erstgericht – soweit für das Rekursverfahren von Bedeutung – wie folgt:
- Der Schriftsatz vom 6.8.2021, mit dem eine Gutachtensergänzung beantragt worden sei, sei nur nach TP 2 RATG zu honorieren.
- Die Äußerung der Beklagten zum Fristerstreckungsantrag vom 20.9.2021 falle in die Sphäre der Beklagten und sei somit nicht ersatzfähig.
Die Beklagte bekämpft diese Kostenentscheidung mit einem rechtzeitig erstatteten Kostenrekurs , in dem sie eine Rechtsrüge ausführt. Sie beantragt einen Kostenmehrzuspruch von EUR 538,56.
Der Kläger , der die Entscheidung in der Hauptsache unangefochten in Rechtskraft erwachsen ließ, beantragt in seiner ebenfalls rechtzeitig eingebrachten Kostenrekursbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt.
Die Beklagte führt in ihrem Rechtsmittel Folgendes aus:
1. Beim Schriftsatz vom 6.8.2021 habe es sich um einen Gutachtensergänzungsantrag gehandelt, der nach ständiger Rechtsprechung nach TP 3 A RATG zu entlohnen sei. Den Parteien sei mit Beschluss vom 2.8.2021 das Gutachten samt Gebührennote mit dem ausdrücklichen Auftrag zur Erstattung allfälliger Einwendungen gegen das Gutachten sowie gegen die Gebührennote binnen der gerichtlich festgesetzten Frist von zwei Wochen zugestellt worden. Weiters seien sie aufgefordert worden, im Fall einer beantragten Erörterung gleichzeitig die vom Sachverständigen zu beantwortenden Fragen bekanntzugeben. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass ein derartiger Antrag auf Gutachtenserörterung als aufgetragener Schriftsatz nach TP 3 A RATG zu entlohnen sei, wenn die Partei zur Erstellung eines Fragenkatalogs aufgefordert worden sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, weshalb der Schriftsatz vom 6.8.2021 nicht nach TP 2 RATG zu honorieren gewesen wäre und der Beklagten daher der Differenzbetrag von brutto EUR 439,38 zustehe.
2. Zur „Äußerung samt Antrag“ vom 20.9.2021 vertritt die Beklagte die Auffassung, dass dieser Schriftsatz einzig und allein eine „Reaktion“ bzw Entgegnung zum Fristerstreckungsantrag des Klägers vom 14.9.2021 dargestellt habe. Dieser Schriftsatz sei in Anbetracht der Vorgehensweise des Klägers und seiner Antragstellung jedenfalls zweckentsprechend und notwendig gewesen, um aufzuzeigen, dass die neuerliche Bewilligung einer Fristerstreckung den Grundsätzen der Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung widersprochen hätte. Dies hätte von der Beklagten auch nicht zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt vorgebracht werden können und sei dem Antrag des Klägers letztlich auch nicht stattgegeben worden. Daher sei dieser Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen und daher zumindest nach TP 1 RATG zu honorieren, weshalb ihr dafür ein weiterer Betrag in Höhe von brutto EUR 99,18 zustehe.
Dazu war zu erwägen:
Ad 1:Der Beklagten ist beizupflichten, dass es der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass Anträge auf Gutachtenserörterung mit Fragenkatalog dann nach TP 3 A RATG als aufgetragener Schriftsatz entlohnt werden können, wenn die Partei zur Erstellung eines Fragenkatalogs aufgefordert oder ihr dies vom Gericht aufgetragen wurde (RIS-Justiz RS0126467; RI0100043 [T 1]; Obermaier, Kostenhandbuch 4Rz 3.65 mwN). Hingegen ist der schlichte Antrag einer Partei, einen Sachverständigen zur Tagsatzung zur mündlichen Gutachtenserörterung zu laden, ohne dass darin Themen oder Fragen, deren Erörterung beantragt wird, angeführt werden, als Ansuchen, das eine Tagsatzung betrifft, unter TP 1 I lit c RATG zu honorieren.
Das Erstgericht verfügte am 2.8.2021 die Zustellung des Gutachtens Dr. C* (ON 32) an die Parteien, wobei es ihnen in Beschlussform Folgendes mitteilte (ON 33):
„Sofern nicht binnen 2 Wochen das Gegenteil mitgeteilt wird, wird angenommen, dass
- auf eine mündliche Erörterung verzichtet und
- der Bestimmung der Gebühren in der beanspruchten Höhe zugestimmt wird (§ 39 Abs 3 GebAG).
Sollte eine mündliche Erörterung beantragt werden, sind gleichzeitig die von der /vom Sachverständigen zu beantwortenden Fragen zur Vorbereitung der Verhandlung bekannt zu geben.“
Die Parteien wurden damit aufgefordert, gegebenenfalls eine mündliche Erörterung zu beantragen sowie im Fall, dass dies gewünscht wird, die vom Sachverständigen zu beantwortenden Fragen bekannt zu geben. Mit Schriftsatz vom 6.8.2021 (ON 34) beantragte die Beklagte daraufhin die mündliche Erörterung des Gutachtens Dr. C* und stellte darin sieben ausformulierte Fragen an den Sachverständigen. Da dieser Schriftsatz konkrete Ausführungen dazu enthält, in welchen Punkten die Ergänzung des Gutachtens gewünscht wird, ist dieser im Sinn vorstehender Ausführungen nach TP 3 A RATG zu honorieren. Damit gebührt der Beklagten dafür der – in der Rekursbeantwortung nicht weiter bemängelte – Differenzbetrag von EUR 439,38 brutto.
Ad 2.:Wie bereits ausgeführt verfügte das Erstgericht am 2.8.2021 die Zustellung des Gutachtens Dr. C* an die Parteien. Mit Schriftsatz vom 18.8.2021 beantragte der Kläger die Erstreckung der Frist zur Beantragung der mündlichen Gutachtenserörterung um 4 Wochen wegen urlaubsbedingter Abwesenheit sowie zur Erörterung des Gutachtens mit seinem Privatsachverständigen; dies wurde ihm bewilligt (ON 35). Mit weiterem Schriftsatz vom 15.9.2021 (ON 36) beantragte er die nochmalige Erstreckung der Frist um weitere 7 Wochen, da er zwischenzeitlich an COVID erkrankt und unter Quarantäne gestellt worden sei, sodass der neue Untersuchungstermin mit dem Privatsachverständigen erst für den 22.10.2021 angesetzt werden habe können. Zugleich legte er einen Bescheid vom 11.9.2021 vor, aus dem sich seine Absonderung im Zeitraum 3.9. bis 12.9.2021 iSd Absonderungsverordnung (RGBl Nr 39/1915 idF BGBl II Nr 21/2020) ergibt (Blg./S). Daraufhin sprach sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.9.2021 mit dem Argument, dass eine Bewilligung des Antrags eine Prozessverzögerung und -verschleppung darstellen würde, gegen die begehrte Fristerstreckung aus und beantragte Kostenseparation für die für diesen Schriftsatz aufgelaufenen, nach TP 3 RATG verzeichneten Kosten (ON 37).
Den Ausführungen der Beklagten in diesem Punkt ihres Kostenrekurses ist zu entgegnen, dass Fristerstreckungsanträge, sofern ihre Ursache in der Sphäre der Partei liegt, vom Prozessgegner nicht zu honorieren sind. Wie hier eingebrachte Gegenäußerungen zu solchen Anträge sind im Gesetz nicht vorgesehen und damit nicht zu honorieren ( Obermaier aaO Rz 1.266; Albiez/Obermaier in Höllwerth/Ziehensack[Hrsg] ZPO-TaKom² § 142 ZPO Rz 6). Damit erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf den von ihr gestellten Antrag auf Kostenseparation.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 50 Abs 1, 43 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte mit rund 80 % ihres Rekursinteresses obsiegte, hat sie Anspruch auf Ersatz von 60 % der von ihr richtig und rechtzeitig verzeichneten Kosten ihres Rechtsmittels, ds EUR 122,37 (darin enthalten EUR 20,40 an USt).
4. Die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden