Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers A* , wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 9.9.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Der bekämpfte Beschluss wird a u f g e h o b e n und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Unterbrechungsgrund a u f g e t r a g e n .
BEGRÜNDUNG:
Mit dem am 11.8.2025 eingebrachten ZPForm 1 beantragt der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Herausgabeklage gegen eine Bank. Dazu brachte er vor, dass die Bank rechtswidrig Maschinen entfernen habe lassen; eine weitere Kontaktaufnahme sei vorerst verweigert und im Weiteren eine Verwertungsfirma aktiv geworden. Der Preis der Maschinen sei rechtswidrig herabgesetzt worden; weil ihm weder eine Teilhabe an der Versteigerung gewährt noch Informationen über den Verbleib und Rückkaufoptionen gegeben worden seien, sei er in seinen Rechten verletzt worden. Mit seinem Verfahrenshilfeantrag legte der Antragsteller ein Konvolut von Urkunden zur Bescheinigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor (ON 1.1 bis 1.34).
Mit Beschluss vom 18.8.2025 trug das Erstgericht dem Antragsteller auf, den Verfahrenshilfeantrag binnen 14 Tagen ua durch die Mitteilung, ob ein Insolvenzverfahren eingeleitet beziehungsweise ( wohl gemeint: oder) ein entsprechender Antrag gestellt worden sei oder wenn nicht, wie die offenen Schulden zurückgeführt werden sollen, zu verbessern.
Diesem Auftrag kam der Antragsteller mit Eingabe vom 30.8.2025 nach und teilte ua wie folgt mit:
„ Insolvenzverfahren vor dem Bezirksgericht Hall in Tirol ist anhängig, wobei die endgültige Zahlungsunfähigkeit nicht festgestellt worden ist und das Verfahren noch nicht eröffnet ist – somit kommen noch Mahnklagen, Räumungen, ZPO-Klagen usw Berechtigung zu. “
Mit diesem Schriftsatz legte der Antragsteller ua eine Ladung des Bezirksgerichts Hall in Tirol zu seiner Einvernahme und zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses im dort geführten Verfahren B* vor.
Im nunmehr bekämpften Beschluss sprach das Erstgericht aus, dass das Verfahren (über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe) bis zum Abschluss des Verfahrens B* des Bezirksgerichts Hall unterbrochen und eine Fortsetzung nur auf Antrag des Antragstellers erfolgen wird. Zur Begründung führte es aus, dass zur vorstehenden Aktenzahl ein Verfahren wegen Insolvenzeröffnung behänge; sofern Insolvenz eröffnet werden sollte, wäre der Insolvenzverwalter – allenfalls nach Abstimmung mit dem Insolvenzgericht – zur Klagseinbringung berechtigt und nicht mehr der Antragsteller.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der noch am selben Tag eingebrachte Rekurs des Antragstellers, in dem er erkennbar eine Rechtsrüge ausführt. Er bringt vor, dass bis dato noch keine Insolvenz eröffnet worden sei, weshalb ihm auch die Prozessführungsbefugnis weiterhin zukomme. Eine Zahlungsunfähigkeit sei durch das Bezirksgericht Hall in Tirol nicht festgestellt worden und habe der Antragsteller Forderungen, die bestritten würden. Es werde eine „Abänderung“ des bekämpften Beschlusses sowie die vollumfängliche Gewährung der Verfahrenshilfe begehrt.
Der Rekurs ist berechtigt:
1. Nach § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 leg cit angeführten Streitigkeiten unterbrochen. Bei einer Insolvenzeröffnung tritt die Unterbrechung anhängiger Verfahren ex lege ein; ein allfälliger Unterbrechungsbeschluss des Gerichts nach § 7 Abs 1 IO hat lediglich deklarative Wirkung und ist abgesondert anfechtbar ( Mohr, IO 11 § 7 E 12, E 17).
Die Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens treten nach § 2 Abs 1 IO von Gesetzes wegen in jeder Lage des Verfahrens mit 00:00 Uhr des Tages ein, welcher der Veröffentlichung des Insolvenzedikts in der Ediktsdatei folgt ( Mohr aaO § 7 E 1 f). Da die Unterbrechung des Zivilprozesses eine solche Wirkung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist, tritt auch sie ex lege mit diesem Zeitpunkt ein ( Melzer in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 159 Rz 16; idS auch Fink in Fasching/Konecny³ II/3 § 159 ZPO Rz 67).
1.1 Beschlüsse des Prozessgerichts über den Eintritt (Nichteintritt) der Unterbrechung entfalten nach hM keine bindende Wirkung im laufenden Rechtsstreit, auch wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen. Daher vermag ein Beschluss, der die Unterbrechung – inhaltlich unrichtig – verneint, an der ex lege eingetretenen Unterbrechung und deren Wirkungen nichts zu ändern. Ebenso verhält es sich umgekehrt: Hat das Prozessgericht die Unterbrechung zu Unrecht bejaht, kann das Verfahren jederzeit von Amts wegen fortgesetzt werden; eines Aufnahmebeschlusses bedarf es hier nicht ( Fink in Fasching/Konecny ZPO 3II/3 § 159 ZPO Rz 68).
1.2 Abgesehen davon, dass einem Antragsteller in einem Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe schon formal noch nicht die rechtliche Stellung eines Klägers oder Beklagten - wie in § 7 Abs 1 IO erwähnt - zukommt, war laut Insolvenzdatei über das Vermögen des Antragstellers im hier vorliegenden Verfahren weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Erstgerichts - wovon dieses im bekämpften Beschluss im Übrigen selbst ausgeht - die Insolvenz eröffnet noch ist dies bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts eingetreten. Die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 IO liegen deshalb nicht vor, sodass dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Unterbrechungsgrund aufzutragen ist.
2. Das Erstgericht lässt in der bekämpften Entscheidung überdies auch nicht erkennen, unter welchem Regime es über den Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden beabsichtigt, nämlich mit dem Antragsteller als natürlicher Person oder nach allfälliger Insolvenzeröffnung über ihn mit dem Insolvenzverwalter unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlich Beteiligten. Maßgeblich sind stets die Rechtsverhältnisse am Tag der Entscheidung über den Antrag; ein „Zuwarten“ auf eine in der Zukunft liegende Entscheidung des Insolvenzgerichts stellt keinesfalls einen Unterbrechungsgrund dar.
3. Die Aufhebung einer in erster Instanz verfügten Unterbrechung durch das Rekursgericht kann nicht angefochten werden ( Klauser/KodekaaO § 192 ZPO E 19, E 21 mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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