Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Antragstellers Dr. B*, MA gegen Punkt 1. des Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.9.2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landegerichtes Innsbruck den Antrag des Dr. B*, MA auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 18.7.2025 eingestellten Ermittlungsverfahrens zu ** ab (Punkt 1.) und trug dem Fortführungswerber gestützt auf § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von EUR 90,-- auf (Punkt 2.).
Der Beschluss enthält neben einer ausführlichen Begründung auch (richtige) Rechtsmittelbelehrungen dahingehend, dass gegen die Zurückweisung des Fortführungsantrags ein Rechtsmittel nicht, gegen die Kostenentscheidung hingegen das binnen 14 Tagen ab Zustellung beim Landesgericht Innsbruck einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberlandesgericht Innsbruck zulässig ist. Zugestellt wurde der Beschluss dem Antragsteller elektronisch (§ 35 ZustG) am 18.9.2025 (Zustellnachweis im Akt).
Gegen beide Spruchpunkte des Beschlusses richtet sich die am 30.9.2025 und somit rechtzeitig zur Post gegebene Beschwerde des Dr. B*, MA. Wenngleich diese mit „ Beschwerde gegen GZ ** (Kostenentscheidung) “ überschrieben ist, wendet sie sich inhaltlich (vordringlich) gegen die Abweisung des Fortführungsantrages.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist unzulässig.
Gemäß § 196 Abs 1 erster Satz StPO steht gegen die Entscheidung des Gerichtes über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens ein Rechtsmittel nicht zu. Aufgrund des klar normierten Rechtsmittelausschlusses, auf den der Fortführungswerber in der Rechtsmittelentscheidung des angefochtenen Beschlusses explizit hingewiesen wurde, war die Beschwerde gegen Punkt 1. (Abweisung des Fortführungsantrages) als unzulässig zurückzuweisen.
Über die Beschwerde gegen Punkt 2. (Kostenausspruch) wird eine gesonderte Beschlussfassung der hiefür zuständigen Einzelrichterin des Oberlandesgerichtes Innsbruck ergehen (§ 33 Abs 2 erster Satz StPO).
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