Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe und der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8.4.2025, GZ **-15, sowie die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten gegen die Anordnung von Bewährungshilfe nach der am 8.10.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Ölmez, des Oberstaatsanwaltes Mag. Willam, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Szabo, öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird mit der Maßgabe, dass der Strafausspruch durch die Anwendung der §§ 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 1 StGB sowie § 37 Abs 1 StGB zu ergänzen ist, n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
beschlossen:
Der Beschwerde gegen die Anordnung von Bewährungshilfe wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach § 107 Abs 1 StGB [in Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 1 StGB sowie § 37 Abs 1 StGB (siehe US 9)] nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen á EUR 8,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde die Hälfte der Geldstrafe (120 Tagessätze bzw 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gleichzeitig wurde mit nicht gesondert ausgefertigtem Beschluss gemäß §§ 50, 52 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Nach dem Schuldspruch hat A* in ** zu jeweils nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum vom 15.4.2024 bis zum 18.7.2024 B* durch die wiederholten Gesten, wonach er mit geballter Faust, in einem Fall mit einer Flasche, in einem Fall mit einem Messer, das er in seiner Hand hielt, jeweils in aggressiver Weise auf sie zuging, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Erstgericht mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend die mehrfache Tatbegehung sowie die rassistischen bzw fremdenfeindlichen Beweggründe im Sinn des § 33 Abs 1 Z 5 StGB.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe sowie die (implizierte) Beschwerde gegen die Anordnung von Bewährungshilfe (ON 18) und die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des Angeklagten (ON 16). Die Berufung des Angeklagten mündet in die Anträge, das angefochtene Urteil abzuändern und den Angeklagten freizusprechen, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben, in eventu die Strafe und die Höhe des einzelnen Tagessatzes herabzusetzen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft dringt auf eine Erhöhung der Geldstrafe unter Ausscheidung der Anwendung des § 43a Abs 1 StGB.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme die Ansicht, der Berufung des Angeklagten werde keine Folge zu geben sein, wohl aber jener der Staatsanwaltschaft. Mit seiner implizierten Beschwerde werde der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen sein.
Zur Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit:
Mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO bezieht sich der Berufungswerber mit dem Argument, dass das Erstgericht die Aussage der B* vor der Polizei, wonach der Angeklagte nicht direkt mit einem Messer gedroht habe, mit Stillschweigen übergehe, auf eine unvollständige Auseinandersetzung des Erstgerichtes mit den Beweisergebnissen. Unvollständig im Sinn der Z 5 ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt lässt. Die fehlende Erörterung dieser Verfahrensergebnisse macht die in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen getroffenen Feststellungen aus formellen Gründen mangelhaft. Dem Rechtsmittelgericht obliegt die Kontrolle, ob alles aus seiner Sicht Erwägenswerte in die Begründung eingeflossen ist, nicht aber eine Prüfung des Inhalts dieser Erwägungen. Dies ist der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vorbehalten ( Ratz in Fuchs/RatzWK StPO § 281 Rz 421). Die Rüge des Berufungswerbers, wonach das Erstgericht die zitierte Aussage der Zeugin B* mit Stillschweigen übergangen habe, ist unrichtig. Das Erstgericht beschäftigte sich sehr detailreich mit den Angaben der Zeugin B*, auch jener zitierten Aussage vor der Polizei (US 5), weshalb dieser Einwand ins Leere geht.
Auch die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) hat keinen Erfolg. Warum die Feststellungen zur Vorgehensweise des Angeklagten, zu Sinn- und Bedeutungsinhalt seiner Äußerungen sowie zur subjektiven Tatseite (US 2 und 3) bei Anlegung des gebotenen objektiv-individuellen Maßstabs (RIS-Justiz RS0092753) die (rechtliche) Annahme der Eignung der Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, nicht tragen sollten, macht die Berufung, die nicht die Gesamtheit der getroffenen Feststellungen in den Blick nimmt, sondern lediglich mit dem Zugehen auf eine Person mit geballter Faust und/oder den genannten Gegenständen argumentiert, nicht klar. Auf Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen unter Einbeziehung des verbal-aggressiven und bedrohlichen Vortatverhaltens eignet sich die Vorgehensweise des Angeklagten jedenfalls zu einer begründeten Besorgnis des Opfers B*, zumindest eine Verletzung am Körper zu erleiden.
Dem Einwand in der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft, wonach es dem Ersturteil an (objektiven wie subjektiven) Konstatierungen zur Ernstlichkeit der (drei) Drohungen mangelt, ist zu erwidern, dass sich die Ernstlichkeit der Drohung bei verständnisgeneigtem Lesen aus der Gesamtheit der getroffenen Urteilskonstatierungen ergibt (US 3 vorletzter Absatz). Dass die Drohungen des Angeklagten von der Zeugin B* auch tatsächlich ernst genommen wurden, zeigt sich schon darin, dass diese jeweils vor dem Angeklagten flüchtete.
Zur Schuldberufung:
Die Schuldberufung wendet sich gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung klar dargelegt habe, dass er B* nicht bedroht habe und deren Aussagen vor der Polizei und in der Hauptverhandlung vage und teils widersprüchlich gewesen seien und sie erstmals in der Hauptverhandlung davon berichtete, dass sie mit einem Stein beworfen worden sei. Der Erstrichter stellte unter Einbeziehung des vom Angeklagten und den Zeugen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks den jeweiligen Geschehensablauf in einleuchtender und nachvollziehbarer Weise dar und gelangte nach Durchführung des Beweisverfahrens mit lebensnaher Argumentation zur Überzeugung, dass der Angeklagte die im Schuldspruch zugrunde gelegten Taten jeweils in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat. Dabei verkannte der Erstrichter nicht, dass sich Unschärfen und kleinere Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Zeugin B* fanden und legte nachvollziehbar dar, warum ihren Schilderungen trotzdem Glauben geschenkt wurde (US 6 und 7). Warum die Tatsache, dass die genannte Zeugin davon berichtete, bei der Polizei große Angst gehabt zu haben, ihre Glaubwürdigkeit schmälern soll, vermag auch die Berufung nicht nachvollziehbar zu begründen.
Insgesamt werden in der Berufung keine Umstände ins Treffen geführt, die zu Bedenken an der äußerst sorgfältigen Beweiswürdigung des Erstrichters führen. Vielmehr hat er alle aktenkundigen Beweisergebnisse erörtert und daraus überzeugende Schlüsse gezogen. Die Ableitung der inneren Tatseite aus einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Tatgeschehens ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Damit hat es bei den erstgerichtlichen Urteilsannahmen, die den Schuldspruch tragen, zu bleiben.
Zu den Strafberufungen:
Die besonderen Strafzumessungsgründe wurden im Ersturteil zutreffend und vollständig erfasst.
Während der Angeklagte argumentiert, dass die Strafe angesichts der Feststellungen zur Tat zu streng bemessen worden sei, fordert die Berufung der Staatsanwaltschaft mit dem Argument, dass die mehrfache Tatbegehung sowie die Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 1 StGB nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, eine strengere Strafe.
Entgegen der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft in ihrer schriftlichen Stellungnahme hat das Erstgericht dem Strafausspruch die Bestimmung des § 39a Abs 1 Z 4 und Abs 2 Z 1 StGB zugrunde gelegt und ist deshalb von einem Strafrahmen von zwei Monaten bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe ausgegangen. Dies ergibt sich aus US 9 zweiter Absatz sowie der daraufhin vorgenommenen Anwendung des § 37 Abs 1 StGB bei Verhängung einer Geldstrafe (US 9 dritter Absatz). Lediglich bei der Urteilsausfertigung wurden die genannten Bestimmungen (§ 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 1 StGB und § 37 Abs 1 StGB) trotz ihrer Anwendung im Tenor (US 1) nicht angeführt.
Ausgehend von einem Strafrahmen von zwei Monaten bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe und den genannten besonderen Strafzumessungsgründen und unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB erweist sich die über den Angeklagten in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB verhängte Geldstrafe, welche einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und damit einem Drittel der Obergrenze entspricht, als schuld- und tatangemessene Sanktion, die weder einer Herabsetzung noch einer Erhöhung bedarf. Aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit steht auch der Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht nach § 43a Abs 1 StGB nichts entgegen. Die von der Staatsanwaltschaft in der Berufung genannten spezial- und generalpräventiven Gründe verhindern eine weitergehende bedingte Strafnachsicht. Mit dem Vollzug der Hälfte der Geldstrafe ist sowohl spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen Genüge getan.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde anhand der Existenzminimumtabellen überprüft und bedarf angesichts der festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten ebenfalls keiner Korrektur.
Den Berufungen war somit nicht Folge zu geben.
Der Ausgang des Berufungsverfahrens hat die im Spruch angeführten Kostenfolgen.
Gegen den (an sich getrennt auszufertigenden) Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe bestehen keine Bedenken. Der Erstrichter hat nachvollziehbar begründet, warum er zur Ansicht gelangt ist, dass für den Angeklagten die Unterstützung durch die Bewährungshilfe zumindest zweckmäßig ist, um ihn von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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