JudikaturOLG Innsbruck

11Bs229/25a – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
11. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. aObwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Unterbringungssache (§ 21 Abs 1 StGB) des A* über den Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 1.4.2025, AZ ** (= GZ **-56), ferner über dessen gleichzeitig erhobene Beschwerde gegen den genannten Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird z u r ü c k g e w i e s e n .

Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (RIS-Justiz RS0124618 und § 89 Abs 6 StPO).

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Feldkirch als Senat von drei Richtern den Antrag des Betroffenen auf Wiederaufnahme seines Verfahrens zur strafrechtlichen Unterbringung in (nunmehr) ein forensisch-therapeutisches Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB ab.

Die Beschlussausfertigung, die auch eine richtige Rechtsmittelbelehrung enthält, wurde dem elektronischen Zustelldienst am 9.4.2025 übergeben, die erste elektronische Verständigung an den Betroffenen erfolgte um 16.21 Uhr und die tatsächliche elektronische Zustellung noch am 9.4.2025 (vgl Rückschein in Verfahrensautomation Justiz; § 35 ZustG).

Mit dem undatierten und am 5.8.2025 beim Oberlandesgericht Innsbruck eingelangten Schreiben erhob der Betroffene Beschwerde gegen den genannten Beschluss, in der er der Sache nach auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde stellte, weil er diesbezüglich vorbrachte, das Landesgericht habe ihm betreffend seines Wiederaufnahmeantrags eine Ablehnung geschickt, er sei im Zustellzeitpunkt drei Wochen im Urlaub gewesen und habe daher die Beschwerde („Berufung“) nicht innerhalb von 14 Tagen beantragen können. Die Beschlussausfertigung sei ihm genau am ersten Tag seines Urlaubs zugestellt worden (ON 59). Am 26.8.2025 langte beim Landesgericht Feldkirch ein beinahe inhaltsgleiches, ebenfalls undatiertes Schreiben des Betroffenen ein (vgl ON 58).

Rechtliche Beurteilung

Sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die Beschwerde, zu denen sich die Oberstaatsanwaltschaft jeweils nicht äußerte, sind verspätet.

Gemäß § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist die Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung des Beschlusses auf Ablehnung der Wiederaufnahme schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen.

Gemäß § 364 Abs 1 StPO ist den Beteiligten des Verfahrens gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie (1.) nachweisen, dass es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt, (2.) die Wiedereinsetzung innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses beantragen und (3.) die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachholen.

Unabhängig davon, dass der Betroffene am 9.4.2025 den angefochtenen Beschluss nach der ersten elektronischen Verständigung um 16.21 Uhr tatsächlich abholte und ihm dieser damit zugestellt wurde und abgesehen davon, dass er in seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht näher ausführte, weshalb er aufgrund seines „Urlaubs“ nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Beschwerde rechtzeitig binnen der 14-tägigen Rechtsmittelfrist einzubringen, erweist sich der Antrag selbst unter Annahme der Richtigkeit einer urlaubsbedingten Verhinderung als verfristet, weil die Wiedereinsetzung binnen 14 Tagen ab dem Aufhören des Hindernisses zu beantragen ist (vgl erneut § 364 Abs 1 Z 2 StPO). Nach den Ausführungen des Betroffenen war er ab 9.4.2025 (Tag der Zustellung) „drei Wochen in Urlaub“, weshalb die 14-tägige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags spätestens mit Ablauf des 30.4.2025 begann und demnach mit Ablauf des 14.5.2025 endete. Der erst am 5.8.2025 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung erweist sich daher als (deutlich) verspätet und war zurückzuweisen.

Ausgehend davon ist aber auch die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde verspätet und war - unter einem (RIS-Justiz RS0100229) - als unzulässig zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).