JudikaturOLG Innsbruck

6Bs238/25p – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
09. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 6.8.2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss ersatzlos a u f g e h o b e n .

Der Strafgefangene wird mit seiner Beschwerde auf diese Entscheidung v e r w i e s e n .

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Text

BEGRÜNDUNG:

A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu ** des Landesgerichtes Innsbruck. Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Drittel dieser Freiheitsstrafe am 10.10.2025 ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen. Gegen diesen Beschluss erhob der Strafgefangene sogleich anlässlich der Zustellung Beschwerde, die er in der Folge schriftlich nicht ausführte.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass dieser Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, war der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben, weil zwischenzeitlich im Anschluss an den derzeitigen Vollzug der Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu ** des Landesgerichtes Innsbruck der weitere Vollzug einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten zu ** des Landesgerichtes Innsbruck vorgesehen ist. Dadurch verschiebt sich der Stichtag für eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Vollzug der Hälfte des Strafenblocks gemäß § 46 Abs 1 und 5 StGB auf den 5.12.2026. Eine Entscheidung über eine bedingte Entlassung zu diesem neuen Stichtag ist frühestens drei Monate davor möglich ( Drexler/Weger, StVG 5 , § 152 Rz 4).

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren als Neuerung zu berücksichtigenden Stichtagsänderung war daher der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben und der Strafgefangene mit seiner Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.