Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Reiterer Ulmer Rechtsanwälte (GbR) in 6900 Bregenz, gegen die beklagte Partei B* AG , vertreten durch Dr. Bertram Grass, Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, wegen EUR 10.060,-- s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 6.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30.4.2025, ** 9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreter die mit EUR 1.958,22 (darin EUR 326,37 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt nicht EUR 30.000,--.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Berufungsgegenständlich ist ausschließlich die Passivlegitimation der Beklagten.
Am 25.5.2023 ereignete sich auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin des Klägers ein Arbeitsunfall, bei dem der Kläger verletzt wurde. Ein Arbeitskollege des Klägers fuhr mit einem Stapler über dessen Fuß. Die Beklagte ist der Betriebshaftpflichtversicherer der Arbeitgeberin des Klägers. Mit Schreiben vom 11.6.2024 erhoben die Klagsvertreter Forderungen gegen den Arbeitskollegen des Klägers, der den Stapler bedient hatte.
Darauf antwortete die Beklagte mit E Mail vom 19.6.2024 :
„… wir legitimieren uns als Haftpflichtversicherer der [Arbeitgeberin des Klägers] und bestätigen Deckung und Haftung dem Grunde nach.
Wir ersuchen zur Prüfung um Übermittlung der kompletten Krankenunterlagen sowie der Anschrift des Geschädigten [des Klägers] samt dessen Telefonnummer …“
Nachdem die Klagsvertreter die Krankenunterlagen und den Strafakt der Beklagten übermittelt hatten, antwortete diese mit E Mail vom 16.7.2024 wie folgt:
„… nachdem sich hier neue Erkenntnisse ergeben haben, übernehmen wir 50 % der Haftung für den außergerichtlichen Vergleichsfall.
Der Verunfallte trug keine Sicherheitsschuhe und durfte dieser auch nicht mit dem Stapler mitfahren. Er hat sich somit auf die Gefahr eingelassen und wollte auch wieder auf den Stapler aufsteigen.
Wir benötigen vom Verunfallten eine Anschrift und eine Telefonnummer, damit wir einen medizinischen Sachverständigen beauftragen können.“
Mit Schreiben vom 24.7.2024 wiesen die Klagsvertreter darauf hin, dass die Beklagte bereits die Haftung für den gesamten Schaden übernommen habe.
Die Beklagte antwortete mit E Mail vom 31.7.2024 :
„… die Bestätigung der Haftung des VN [Anm.: des Versicherungsnehmers] kann allerdings nicht so ausgelegt werden, dass die Verletzung bei Tragen der vorgeschriebenen Sicherheitsschuhe (dies war am 19.6. nicht bekannt) nicht so ausgeprägt ausgefallen wäre …“
Die Klagsvertreter bestanden in der weiteren Korrespondenz auf einer gänzlichen Haftungsübernahme (100 %), andernfalls Klage eingebracht würde.
Die Beklagte antwortete mit E Mail vom 9.8.2024 :
„… wir werden auf jeden Fall den Einwand der fehlenden Sicherheitsschuhe aufrecht erhalten. Wir haben zwar die Haftung dem Grunde nach anerkannt, allerdings nicht was das Ausmaß der Verletzung anbelangt …“
Von diesem im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Sachverhalt ist auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von EUR 10.060,-- s.A. an Schmerzengeld, Haushaltshilfekosten, Pflegekosten, Verdienstentgang und pauschalen Unkosten sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden aus dem Unfall vom (gemeint richtig) 25.5.2023.
Zur Passivlegitimation brachte der Kläger vor, dass er die Beklagte direkt in Anspruch nehmen könne, da diese die Verbindlichkeit der Arbeitgeberin des Klägers übernommen habe. Dies ergebe sich aus dem Schreiben vom 19.6.2024 „… wir … bestätigen Deckung und Haftung dem Grunde nach …“ . Dieser Wortlaut sei als konstitutives Anerkenntnis im (eigenen) Namen der Beklagten zu verstehen.
Die Beklagte erhob unter anderem den Einwand der mangelnden Passivlegitimation. Dem Kläger stehe kein direktes Klagerecht gegen die Beklagte zu. Die Mitteilung vom 19.6.2024 begründe keine eigene Verbindlichkeit.
Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf die Frage der Passivlegitimation ein (ON 7). Ausgehend vom oben wiedergegebenen Sachverhalt wies es das Klagebegehren ab.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass einem Geschädigten grundsätzlich kein direktes Klagerecht gegen einen Haftpflichtversicherer zustehe. Ein Haftpflichtversicherer handle bei Verhandlungen mit dem Geschädigten regelmäßig nur als Vertreter des Versicherungsnehmers. Dass ein Versicherer eine Eigenverpflichtung eingehen wolle, sei im Zweifel nicht zu vermuten. Aus der Korrespondenz könne keine Haftungsübernahme im eigenen Namen der Beklagten abgeleitet werden. Die Beklagte sei nicht passiv legitimiert.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Der Kläger macht mit Rechtsrüge geltend, dass die Beklagte die Haftung mit Schreiben vom 19.6.2024 in ihre Eigenverpflichtung übernommen und dies mit Schreiben vom 16.7.2024 bestätigt habe. Erst im Schreiben vom 31.7.2024 habe sich die Beklagte aus der Eigenhaftung winden wollen und auf eine Haftung des Versicherungsnehmers verwiesen. Mit Schreiben vom 9.8.2024 habe die Beklagte allerdings nochmals bekräftigt, die Haftung dem Grunde nach anerkannt zu haben. Ausschlaggebend sei das konstitutive Anerkenntnis vom 19.6.2024. Hätte sich das Erstgericht an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientiert (7 Ob 23/20p), hätte es die Passivlegitimation der Beklagten bejahen müssen.
Dazu ist zu erwägen :
2. Im Haftpflichtversicherungsrecht wird dem Geschädigten nur durch einige wenige Materiengesetze ein direkter Anspruch gegen den Versicherer eingeräumt. In allen übrigen Fällen greift stattdessen – wie auch hier – das formelle Trennungsprinzip. Der Geschädigte muss sich mit seinem Schadenersatzanspruch an den Schädiger halten (vgl Rubin in Fenyves/Perner/Riedler , VersVG, 7. Lfg [2021] § 158b Rz 31).
Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt der Haftpflichtversicherer bei Verhandlungen mit dem Geschädigten über die Liquidierung des Schadens regelmäßig nur als Vertreter des Versicherungsnehmers (vgl RS0080760), hier also der Arbeitgeberin des Klägers. Dass ein Versicherer mit einem Zahlungsversprechen nicht bloß die Leistung aufgrund des Versicherungsvertrages mit seinem Versicherungsnehmer zusagt, sondern eine Eigenverpflichtung eingeht, ist im Zweifel nicht zu vermuten. Im Zweifel gilt ein Regulierungsangebot nicht als eigenes Anerkenntnis des Versicherers dem Grunde nach (RS0032959).
3. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers kann aus dem E Mail vom 19.6.2024 keine Übernahme der Eigenverpflichtung durch die Beklagte abgeleitet werden. Die Beklagte hat sich dort ausdrücklich als Haftpflichtversicherer der Arbeitgeberin des Klägers legitimiert. Die weitere Wortfolge, dass die Deckung und Haftung dem Grunde nach bestätigt werde, gibt keine Auskunft darüber, ob diese Bestätigung im Namen der Versicherungsnehmerin (der Arbeitgeberin des Klägers) oder im eigenen Namen der Beklagten erfolgt. Im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung ist daher im Zweifel davon auszugehen, dass die Beklagte die Erklärung nur im Namen ihrer Versicherungsnehmerin abgegeben hat. Wie das Erstgericht zutreffend darlegte, kann auch aus der weiteren Korrespondenz der Beklagten keine Übernahme der Eigenhaftung abgeleitet werden. Die dort verwendeten Formulierungen sind nämlich nur als Abgrenzungen zu der vom Kläger angestrebten 100 %igen Haftung zu sehen. Ein außergerichtlicher Vergleich mit der Beklagten – wie im Schreiben vom 16.7.2024 angedeutet – ist ohnehin nicht zustande gekommen (vgl RS0080753).
4. Auf die Entscheidung 7 Ob 23/20p kann sich der Kläger nicht erfolgreich berufen. Dort lag folgendes Schreiben des Haftpflichtversicherers vor: „… hiermit bestätigen wir, auch namens der ARGE […], dass wir die Ansprüche Ihres Mandanten dem Grunde nach anerkennen und für etwaige Spät- und Dauerfolgen im Sinne eines Feststellungsurteils auf die Einrede der Verjährung … verzichten, …“ .
Diese Formulierung unterscheidet sich von der hier vorliegenden dadurch, dass der Haftpflichtversicherer dort ausdrücklich neben dem Versicherungsnehmer auch eine Verpflichtungserklärung im eigenen Namen abgegeben hatte ( „… wir, auch namens der ARGE ...“ ). Eine ähnlich klare Formulierung liegt hier nicht vor. Dem Schreiben vom 19.6.2024 ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte eine Eigenverpflichtung neben oder anstelle der Arbeitgeberin des Klägers eingehen wollte. Das Erstgericht hat die Passivlegitimation der Beklagten zutreffend verneint. Das angefochtene Urteil war zu bestätigen.
5. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO.
6. Bei der Bewertung des Feststellungsbegehrens bestand kein Anlass, von der Bewertung durch den Kläger abzugehen. Damit war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 30.000,-- nicht übersteigt.
7. Rechtsfragen erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu lösen. Das Berufungsgericht konnte sich an der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur orientieren. Es war eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen.
Oberlandesgericht Innsbruck, Abteilung 4
Innsbruck, am 3.9.2025
Dr. Barbara Prantl, Senatspräsidentin
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