Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. Preßlaber als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Melichar und die Richterin Dr. Klammer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 24.8.2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts Salzburg wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB verhängte Freiheitsstrafe von neun Jahren. Bedingte Entlassungen des Strafgefangenen zum Hälftestichtag (am 6.2.2022) und Drittelstichtag (am 6.8.2023) wurden im Zuge amtswegiger Prüfungen rechtskräftig abgelehnt, weitere selbstständige Anträge des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafe wurden wiederholt zurück- oder abgewiesen. Zuletzt wies das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht mit Beschluss vom 8.7.2025 zu ** einen selbstständigen Antrag des Strafgefangenen meritorisch ab. Einer dagegen ergriffenen Beschwerde gab dieses Gericht mit Beschluss vom 28.7.2025 zu 7 Bs 201/25d nicht Folge. Zur Begründung wurde auf das strafrechtlich getrübte Vorleben, die Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen, die mangelhafte Aufführung in der Justizanstalt Innsbruck und den mit Blick auf die Aberkennung des Asylstatus und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot fehlenden sozialen Empfangsraum verwiesen und Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB angesichts der nach wie vor fehlenden Bereitschaft zu regelkonformen Verhalten des Strafgefangenen nicht als ausreichend erachtet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht einen (weiteren) selbstständigen Antrag des Strafgefangenen vom 12.8.2025 auf bedingte Entlassung mit der Begründung, dem Antrag ließen sich keine wesentlichen Änderungen seit der letzten ablehnenden Entscheidung entnehmen, zurück (ON 7).
Dagegen richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, der auf die schriftliche Ausführung verzichtete (ON 8).
Auch gerichtliche Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung abgewiesen wird, entfalten Einmaligkeitswirkung und können demnach nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur wesentliche Änderungen entscheidungsrelevanter Umstände erlauben trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 152 Rz 32 mwN).
In seinem selbstständigen Antrag, dem eine Stellungnahme des ** vom 12.6.2025 angeschlossen ist, führt der Strafgefangene aus, das erste Mal in Strafhaft zu sein, aus seinem Fehler gelernt zu haben, sein Verhalten zu bereuen, jung und dumm gewesen zu sein, eine Gewalttherapie beendet zu haben, seit drei Jahren „sauber“ zu sein sowie eine Ausbildung als Koch absolviert zu haben. Damit bezieht er sich aber auf keine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände, waren doch seine Besserungsbeteuerungen, die einjährige Teilnahme an einer Psychotherapie (**), die abgeschlossene Lehre zum Koch sowie auch der Drogenentzug in Haft bei den in der Vergangenheit meritorisch abschlägigen Entscheidungen in Fragen bedingter Entlassung bereits aktenkundig. ** verweist wiederum auf eine ebenfalls bereits bekannte rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren.
Zumal schließlich seit der letzten meritorischen Entscheidung in der Frage der bedingten Entlassung aus einer zeitlichen Freiheitsstrafe von neun Jahren durch das Oberlandesgericht Innsbruck bis zur neuerlichen Antragstellung nur zwei Wochen vergangen sind, kann auch im bloßen weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe eine wesentliche Änderung der zeitlichen Verhältnisse nicht erblickt werden. Daher hat das Erstgericht den neuerlichen Antrag des Strafgefangenen wegen entschiedener Sache zu Recht zurückgewiesen.
Die Beschwerde musste erfolglos bleiben.
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