Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 8.7.2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung :
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichtes Salzburg wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB verhängte Freiheitsstrafe von neun Jahren. Bedingte Entlassungen des Strafgefangenen zum Hälftestichtag (am 6.2.2022) und Drittelstichtag (am 6.8.2023) wurden rechtskräftig abgelehnt. Das Strafende fällt auf den 6.8.2026.
Mit dem am 6.6.2025 beim Erstgericht eingelangten Schreiben beantragt der Strafgefangene seine bedingte Entlassung und verwies auf eine in der Haft absolvierte Gewalttherapie. Für den Fall der bedingten Entlassung könne er auf einen sozialen Empfangsraum verweisen. Er bereue seine Taten (ON 2.1). Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck attestierte dem Strafgefangenen ein schlechtes Anstalts- und Sozialverhalten, verwies auf mehrere Ordnungswidrigkeiten und äußerte Bedenken gegen die bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft sprach sich aus spezialpräventiven Gründen dagegen aus.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht den selbständigen Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafe abgelehnt und dies mit nach wie vor bestehenden spezialpräventiven Hindernissen begründet. Diese leitete das Erstgericht aus der Vorstrafenbelastung und der durch mehrere Ordnungswidrigkeiten getrübten schlechten Aufführung im Vollzug ab (ON 7).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, der auf die schriftliche Ausführung verzichtete (ON 8).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm gemäß § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat(en), das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Die Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen und die Teilnahme an einer Psychotherapie (**-Gruppe) vom 17.8.2023 bis zum 22.8.2024 (ON 5, 1) sind positiv zu vermerken. Dem steht aber das beträchtlich getrübte strafrechtliche Vorleben des Strafgefangenen gegenüber, der sich entgegen seinem Vorbringen auch nicht das erste Mal in Strafhaft befindet. Über ihn wurde zu ** des Landesgerichts Salzburg unter anderem wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach und weiterer strafbarer Handlungen eine Zusatzfreiheitsstrafe von 26 Monaten verhängt, von der ein Teil von 18 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Den unbedingten Strafteil hat der Strafgefangene durch Vorhaftanrechnung bis zum 27.2.2017 verbüßt. Die dem gegenständlichen Vollzug zugrundeliegende Tat beging er am 2.8.2017. Er wurde daher rasch einschlägig und in gesteigerter Intensität rückfällig. Beim derzeitigen Strafvollzug handelt es sich sohin um die zweite Hafterfahrung. Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Aufführung des Strafgefangenen im Vollzug mangelhaft ist. Seit der Überstellung in die Justizanstalt Innsbruck liegen ihm in der Zeit zwischen Ende 2024 bis Juni 2025 vier Ordnungswidrigkeiten zur Last. Dies belegt eine nach wie vor fehlende Normakzeptanz des Strafgefangenen. Besuchskontakte zu Angehörigen sind nicht vermerkt. Ein sozialer Empfangsraum für den Fall der bedingten Entlassung ist mit Blick auf die Aberkennung des Asylstatus und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nicht gesichert.
Bei einer gesamthaften Betrachtung dieser Umstände teilt das Beschwerdegericht die Auffassung des Erstgerichts, dass die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, auch nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Strafzeit derzeit nicht zu rechtfertigen ist. Wegen der nach wie vor fehlenden Bereitschaft zu regelkonformen Verhalten bieten sich Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht an.
Damit konnte die Beschwerde nicht durchdringen und war spruchgemäß zu entscheiden.
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