Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , und 2. C* B* , beide vertreten durch Skarics Rechtsanwälte OG in Imst, gegen die beklagte Partei I* , vertreten durch Tramposch&Partner Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen eingeschränkt und ausgedehnt 1. EUR 20.750,-- s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 3.000,--; Gesamtstreitinteresse EUR 23.750,-- s.A.) und 2. EUR 13.800,-- s.A., über die Rekurse der klagenden Parteien und der beklagten Partei gegen die im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 28.5.2025, **, enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse der klagenden Parteien EUR 756,46; Rekursinteresse der beklagten Partei EUR 1.910,43), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Beiden Rekursen wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert , dass sie unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen und zu bestätigenden Teils insgesamt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden Partei die mit EUR 15.665,57 und der zweitklagenden Partei die mit EUR 4.803,28 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter zu ersetzen.“
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 519,01 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Am 20.2.2022 ereignete sich in D* ein Verkehrsunfall, an dem der in den Niederlanden aufhältige E* als Lenker und Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen **) und die Erstklägerin als Beifahrerin sowie der Zweitkläger als Lenker des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen **) beteiligt waren.
Mit der am 18.7.2023 eingebrachten Klage begehrten die Erstklägerin die Zahlung von EUR 19.262,34 s.A. und der Zweitkläger die Zahlung von EUR 1.850,00 s.A. von der Beklagten und vom Lenker des gegnerischen Fahrzeugs; weiters beantragte die Erstklägerin die Feststellung der Haftung für zukünftige Folgen. Mit dem Schriftsatz vom 21.7.2023 (ON 4) zogen die Kläger die Klage gegen den Zweitbeklagten vor Streitanhängigkeit ohne Anspruchsverzicht zurück.
Mit Schriftsatz vom 14.9.2023 (ON 9) dehnte die Erstklägerin ihr Leistungsbegehren auf EUR 19.447,77 s.A. aus und schränkte es aufgrund von Zahlungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 7.2.2024 (ON 26) auf EUR 17.455,-- s.A. ein, während der Zweitkläger sein Begehren auf EUR 13.800,-- s.A. ausdehnte.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 16.10.2024 (ON 36) dehnte die Erstklägerin ihr Zahlungsbegehren abermals aus, sodass zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung ein Klagsbetrag von EUR 20.750,-- s.A. streitgegenständlich war.
Die Kläger brachten im Wesentlichen vor, durch den vom Lenker des gegnerischen Fahrzeugs verursachten und verschuldeten Verkehrsunfall verletzt worden zu sein, wobei bei der Erstklägerin unfallkausale Dauerfolgen nicht auszuschließen seien.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der zusammenfassenden Begründung, den Klägern für die Unfallfolgen dem Grunde nach zu haften; deren Ansprüche seien aber durch die von der Beklagten geleisteten Zahlungen bereits vollumfänglich abgegolten worden.
Mit Urteil vom 28.5.2025 verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 18.785,-- s.A. an die Erstklägerin und EUR 8.800,-- s.A. an den Zweitkläger und wies die Mehrbegehren hinsichtlich der Erstklägerin von EUR 1.965,-- s.A. sowie hinsichtlich des Zweitklägers von EUR 5.000,-- s.A. sowie das Feststellungsbegehren der Erstklägerin ab. Weiters verpflichtete es die Beklagte zum Kostenersatz an die Erstklägerin von EUR 16.456,46 und an den Zweitkläger von EUR 5.478,83.
In seiner aufgrund der nicht solidarischen Prozessbeteiligung umfangreichen auf § 43 Abs 1 und 2 zweiter Fall ZPO gestützten Kostenentscheidung führte es - soweit für das Rekursverfahren relevant - aus wie folgt bzw. ging es - ebenfalls soweit für das Rekursverfahren relevant - aus den tabellarischen Aufstellungen ab Seite 15 ff erkennbar von folgenden Annahmen aus:
a) Mangels Einwendungen der Beklagten gegen das rechtzeitig von den Klägern gelegte Kostenverzeichnis, dem grundsätzlich auch keine offenkundigen Unrichtigkeiten anhaften würden, seien die geltend gemachten vorprozessualen Kosten von netto EUR 622,69 entsprechend der Prozessbeteiligung und Obsiegensquote zu berechnen gewesen; dies gelte auch für den klägerischen Schriftsatz vom 21.7.2023 (ON 4).
Das Erstgericht sprach die auf Basis einer Bemessungsrundlage von EUR 6.000,-- geltend gemachten vorprozessualen Kosten wie folgt zu:
17.03.2022 Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht PI D* TP2 108,50
60 % Einheitssatz 65,10
10 % Streitgenossenzuschlag 17,36
25.03.2022 Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht StA Innsbruck, TP2 108,50
60 % Einheitssatz 65,10
10 % Streitgenossenzuschlag 17,36
29.03.2022 Akteneinsicht StA, TP7/2, 2/2 136,80
60 % Einheitssatz 82,08
10 % Streitgenossenzuschlag 21,89
Zwischensumme 622,69
20 % USt 124,54
Gesamt 747,23
Es addierte diesen Betrag zu den Vertretungskosten (Summe netto EUR 3.316,05 [Erste Zeile der Tabelle Seite 18]) und errechnete aufgrund der Prozessbeteiligung und Obsiegenquoten den jeweiligen Anspruch für die Erstklägerin und den Zweitkläger.
b) Im ersten Verfahrensabschnitt berücksichtigte es eine Pauschalgebühr von EUR 792,-- und sprach aufgrund der Prozessbeteiligung (Erstklägerin 92 %; Zweitkläger 8 %) der Erstklägerin auf Basis ihres Obsiegens von 85 % EUR 619,34 und dem Zweitkläger auf Basis seines Obsiegens von 97 % EUR 61,46 zu. Eine weitere Pauschalgebühr aufgrund der Klagsausdehnung (ON 36) wurde vom Erstgericht nicht berücksichtigt.
c) Die Kosten für die Sachverständigengutachten (SV F*, SV G*, H*) wurden vom Erstgericht entsprechend der Prozessbeteiligung und dem Obsiegen aufgeteilt.
Während diese Entscheidung in der Hauptsache unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, erheben sowohl die Kläger als auch die Beklagte gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung einen rechtzeitig eingebrachten Kostenrekurs , in dem sie jeweils eine Rechtsrüge ausführen.
Die Kläger beantragen die Abänderung der Kostenentscheidung im Sinne einer Erhöhung des Kostenzuspruchs um EUR 756,46 ohne diesen Betrag in ihrem Rekursbegehren auf die beiden Kläger aufzuschlüsseln.
Die Beklagte hingegen beantragt die Abänderung der Kostenentscheidung im Sinne einer Reduzierung des Kostenzuspruchs an die Erstklägerin um EUR 1.194,80 auf gesamt EUR 15.261,66 und an den Zweitkläger um EUR 715,63 auf gesamt EUR 4.763,20 (Rekursinteresse EUR 1.910,43).
In beidseits fristgerecht erstatteten Rekursbeantwortungen beantragen die Streitteile, dem Rechtsmittel der Gegenseite jeweils keine Folge zu geben.
Beide Rekurse sind teilweise berechtigt.
A) Zum Rekurs der Kläger
Die Rekurswerber argumentieren, das Erstgericht habe im ersten Verfahrensabschnitt bei der Pauschalgebühr den gemäß § 19a GGG zu veranschlagenden Streitgenossenzuschlag von 10 % (EUR 79,20) zu Unrecht nicht gewährt. Somit sei ein den Klägern zustehender Betrag von EUR 68,09 nicht zuerkannt worden. Auch die weitere bezahlte und im Kostenverzeichnis angeführte Pauschalgebühr durch die Klagsausdehnung (ON 36) sei vom Gericht in der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt worden. Die Pauschalgebühr betrage aufgrund des Streitwertes insgesamt EUR 1.711,60, weshalb sich nach Abzug der bereits in der ersten Phase vom Gericht eingezogenen Pauschalgebühr von EUR 910,80 (inkl. 15 % Streitgenossenzuschlag) ein Differenzbetrag von EUR 800,80 ergebe, der ebenso in die erste Prozessphase falle und den Klägern im Rahmen deren Kostenbeteiligung und Obsiegensquote zuzusprechen gewesen wäre.
1.1.Die Anwendung des Kostenprivilegs nach § 43 Abs 2 ZPO bedeutet einen Kostenzuspruch auf Basis des ersiegten Betrags und somit eine Kostenkürzung, weil die streitwertabhängigen Kosten - auch die Pauschalgebühr - nur in der sich aus der reduzierten Bemessungsgrundlage ergebenden Höhe zuzusprechen sind ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.159).
Eine infolge Klagsausdehnung nachträglich entstandene Pauschalgebühr ist nicht dem ersten Verfahrensabschnitt zuzuordnen. Vielmehr sind bei mehreren Verfahrensabschnitten alle Barauslagen, gleich ob allein oder gemeinsam getragen, dem Verfahrensabschnitt ihres Anfalls zuzuordnen ( ObermaieraaO Rz 1.184). § 2 Z1 lit b GGG regelt, dass der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren bei einer Erweiterung des Klagebegehrens mit dem Zeitpunkt der Überreichung des diesbezüglichen Schriftsatzes bzw mit dem Beginn der Protokollierung im Falle der Ausdehnung in einer Tagsatzung ohne vorherige Ankündigung im Schriftsatz entsteht.
Die Klagsausdehnung im Schriftsatz vom 16.10.2024 (ON 36) ist somit dem vierten Verfahrensabschnitt zuzuordnen, in dem die vom Erstgericht ermittelte - und den Rekurswerbern nicht beanstandete - Bemessungsgrundlage EUR 30.850,-- betrug. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Pauschalgebühr im zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstands über EUR 7.000,-- bis EUR 35.000,-- EUR 792,--. Daher wurde vom Erstgericht bei der Berechnung des Kostenersatzanspruches nach § 43 Abs 2 ZPO zu Recht keine ergänzende Pauschalgebühr angenommen.
1.2. Das Erstgericht hat es jedoch verabsäumt, im ersten Verfahrensabschnitt die von den Klägern im Rekurs begehrte Pauschalgebühr inklusive 10 % Streitgenossenzuschlag von EUR 871,20 der Kostenentscheidung zugrunde zu legen. Dies ergibt für die Erstklägerin EUR 681,28 und für den Zweitkläger EUR 67,61. Trotz nicht erfolgter Unterscheidung zwischen dem Kostenanspruch der Erstklägerin und des Zweitklägers im Rekurs sowie auch im Rekursantrag, der nur den Gesamtbetrag enthält, ist aus dem Inhalt der Rekursausführungen unter Zugrundelegung der von den Rekurswerbern akzeptierten Phasenbildung und damit einhergehenden Berechnung der Obsiegensquoten eine eindeutige Zuordnung des geltend gemachten Differenzbetrags auf die beiden Kläger möglich.
2. Den Klägern gebühren daher weitere Kosten von EUR 68,08; der Erstklägerin EUR 61,93 und dem Zweitkläger EUR 6,15.
B) Zum Rekurs der Beklagten
1. Der Einwand der Rekurswerberin, rechtzeitig Einwendungen gegen das gegnerische Kostenverzeichnis erstattet zu haben, ist zutreffend. Diese wurden von der Gerichtskanzlei - wohl aus Versehen – im Anschluss an die von den Klägern vorgelegten Bescheinigungsmittel für die prozessualen Kosten im digitalen Akt zu ON 42.3 einjournalisiert und blieben daher vom Erstgericht bei seiner Entscheidung über die Verfahrenskosten unbeachtet.
2. Die Beklagten argumentieren, der Schriftsatz vom 21.7.2023 sei nicht zu honorieren, da die Kläger vom Erstgericht mit Beschluss vom 19.7.2023 aufgefordert worden seien, ihre Klage in den Punkten Haushalts-, Koch- und Pflegehilfe der Erstklägerin, Verdienstentgang der Erstklägerin sowie Widmung der Akontozahlungen schlüssig zu stellen.
2.1. Der Rekurswerberin ist in ihrer Argumentation, Verbesserungen von Klagen oder sonstigen Schriftsätzen seien nicht ersatzfähig, weil jede Verbesserung voraussetze, dass zuvor die prozessual notwendigen Handlungen nicht (vollständig) vorgenommen worden seien, beizupflichten. Es ist nicht gerechtfertigt, den Gegner mit den Mehrkosten der Verbesserung zu belasten; es gebühren nur jene Kosten, die aufgelaufen wären, wäre die Prozesshandlung von vorne herein in einer nicht verbesserungswürdigen Weise vorgenommen worden ( Obermaier aaO Rz 1.248).
Dieser vorbereitende Schriftsatz gemäß § 257 Abs 3 ZPO enthält die Aufschlüsselung der Kosten für Haushalts- und Kochhilfe sowie des Verdienstentgangs der Erstklägerin mit kurzen Vorbringen zu diesen Positionen, eine Aufstellung der Akontozahlungen sowie eine Klagszurücknahme hinsichtlich des Zweitbeklagten ohne Anspruchsverzicht. Es ist nicht erkennbar, inwieweit in diesem Schriftsatz zusätzlich zur notwendigen Verbesserung (wesentliches weiteres) Vorbringen erstattet worden sei, das nicht bereits in die Klage aufgenommen werden hätte können. Dieser Schriftsatz ist somit nicht zu honorieren.
2.2 . Die Vertretungskosten sind um daher netto EUR 1.153,64 zu kürzen; entsprechend der errechneten Quoten stehen gerundet der Erstklägerin an Vertretungskosten netto EUR 742,94 (brutto EUR 891,53) weniger zu und dem Zweitkläger netto EUR 87,68 (brutto EUR 105,22) weniger.
3. Die Rekurswerberin argumentiert zu den von den Klägern verzeichneten vorprozessualen Kosten, dass sich der Kostenersatzanspruch nach TP 4 RATG richte. Damit sei die Honorierung nach AHK ausgeschlossen. Für die Honorierung sei jenes Delikt maßgebend, auf das sich die Privatbeteiligung gegründet habe ( ObermaieraaO Rz 1.409). Bei der Vertretung von Privatbeteiligten für ein Vergehen nach § 88 StGB, das in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes falle, sei eine Bemessungsgrundlage von EUR 3.000,-- vorgesehen. Für kurze Eingaben, worunter auch Vollmachtsbekanntgaben sowie Anträge auf Akteneinsicht fielen, gebühre ein Honorar von netto EUR 46,20 zzgl. 60 % Einheitssatz. Da das Ermittlungsverfahren gegen den Lenker des gegnerischen Fahrzeuges geführt worden sei und im Strafverfahren nur die Erstklägerin als Geschädigte aufgetreten sei, gebühre auch kein Streitgenossenzuschlag für die beiden Vollmachtsbekanntgaben vom 17.3.2022 und 25.3.2022.
Nach § 23 Abs 1 RATG gebühre bei der Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, anstelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und anstelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz. Die verzeichnete Kommission vom 29.3.2022 sei bereits durch den für die Leistungen vom 17.3.2022 und 25.3.2022 verzeichneten Einheitssatz abgegolten und könne nicht gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden. Bei korrekter Verzeichnung stünden lediglich folgende vorprozessuale Kosten zu:
17.03.2022 Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht PI D* TP1 EUR 46,20
60 % Einheitssatz EUR 27,72
25.03.2022 Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht StA Innsbruck, TP1 EUR 46,20
60 % Einheitssatz EUR 27,72
Zwischensumme EUR 147,84
20 % USt EUR 29,57
Gesamt EUR 177,41
Da die Vertretung im Strafverfahren nur zugunsten der Erstklägerin erfolgt sei, habe auch nur sie einen Anspruch auf Ersatz dieser vorprozessualen Kosten von EUR 124,19 (EUR 177,41 x 70 %).
3.1.Die Regelungen im AHK können die maßgeblichen Normen des RATG nicht verdrängen (2 Ob 70/95, ObermaieraaO Rz 3.67). Daher ist - nachdem für die gegenständlichen anwaltlichen Leistungen Regelungen im RATG bestehen - gegenüber dem Gegner nicht auf die AHK zurückzugreifen.
§ 10 Z 9 RATG sah bereits im Jahr 2022 für die Vertretung von Privatbeteiligten wegen - wie hier - Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, eine Bewertung des Streitgegenstands mit EUR 3.000,-- vor. Gemäß TP 4 II lit a RATG beträgt das Honorar die Hälfte der im Abschnitt I Z 1 lit a und Z 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung.
Diese Entlohnung nach Abschnitt I Z 1 lit a betrug zum Zeitpunkt der von den Klagsvertretern erbrachten Leistungen im März 2022 EUR 153,80. Die Rekurswerber gingen möglicherweise bei ihrer Berechnung des Kostenanspruchs für die beiden Schriftsätze von den zum Zeitpunkt Juli 2025 geltenden (höheren) Betrag von EUR 184,60 aus. Vollmachtsbekanntgaben und Anträge auf Akteneinsicht sind grundsätzlich nach TP1 I lit a und b RATG zu honorieren; das entspräche jedoch einem geringeren als dem im Rekurs angeführten Honorar. Da jedoch nicht mehr zugesprochen werden kann als beantragt (§ 405 ZPO), ist von den (höheren) im Rekurs angeführten Beträgen auszugehen.
Aus den vorgelegten Bescheinigungsmitteln ergibt sich schon bei kurzer Durchsicht, dass die Anträge im Ermittlungsverfahren nur von der Erstklägerin gestellt wurden, weshalb der Streitgenossenzuschlag nicht gerechtfertigt ist. Dies wurde zwar von der Beklagten in ihren Einwendungen nach § 54 Abs 1a ZPO nicht angemerkt, wäre aber als offenkundige Unrichtigkeit von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 54 ZPO Rz 25 und 26, Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 54 ZPO Rz 9).
Eine elektronische Akteneinsicht ist durch den Einheitssatz abgegolten ( ObermaieraaO Rz 1.428 und 1.429). Sowohl mit Antrag vom 17.3.2022 als auch mit Schriftsatz vom 25.3.2022 wurde der Antrag auf elektronische Übermittlung sämtlicher Aktenbestandteile bzw auf Freischaltung der elektronischen Akteneinsicht gestellt. Eine dennoch notwendige Handlung außerhalb der Kanzlei zur Akteneinsicht im Rahmen einer Kommission (TP 7 RATG) durch die Klagsvertreter wurde weder begründet noch bescheinigt.
Der Erstklägerin stehen daher nur die von der Rekurswerberin zu Pkt 3. dargestellten vorprozessualen Kosten zu. Diese verringern sich somit gerundet bei der Erstklägerin um netto EUR 297,52 (brutto EUR 357,03) und beim Zweitkläger zur Gänze um netto EUR 47,32 (brutto EUR 56,78).
4. In der zweiten Prozessphase seien die Gebühren des Sachverständigen Dr. F* von EUR 1.961,-- angefallen, die zur Gänze für die Erstellung des Gutachtens zur Ausmittlung der Verletzungsfolgen des Zweitklägers angefallen seien, daher habe der Zweitkläger einen Anspruch auf Ersatz der Kosten im Ausmaß seines Obsiegens von 97 %.
In der vierten Prozessphase seien die Gebühren jener Sachverständigen angefallen, deren Gutachten zur Gänze für die Ausmittlung der Verletzungsfolgen der Erstklägerin eingeholt worden seien (SV G*, H*), weshalb nur diese einen Anspruch auf Ersatz der Kosten von EUR 7.826,52 im Ausmaß ihres Obsiegens von 85 % habe.
4.1. Diesen Argumenten der Beklagten ist beizupflichten. Die Rekurswerber haben jedoch den vom Erstgericht in der zweiten Prozessphase auf die beiden Kläger als Barauslagen verteilten Betrag von EUR 516,52 (EUR 2.477,52 abzüglich SV-GA EUR 1.961,00) nicht in ihre Berechnung aufgenommen. Da sie diesbezüglich aber auch keine Rekursausführungen erstatteten, ist die Aufteilung dieses Betrags nicht rekursgegenständlich und war somit zu bestätigen.
4.2. Es ergeben sich folgende Veränderungen bei den Barauslagen im 2. Verfahrensabschnitt: Erstklägerin: Verringerung um EUR 1.533,50; Zweitkläger: Erhöhung um EUR 1.749,99.
4.3. Es ergeben sich folgende Veränderungen bei den Barauslagen im 4. Verfahrensabschnitt: Erstklägerin: Erhöhung wie von der Rekurswerberin berechnet um EUR 1.929,24; Zweitkläger: Verringerung um EUR 2.269,69 auf Null.
5. Insgesamt ergibt sich folgender Kostenersatzanspruch der Kläger:
6. Aus den dargestellten Gründen war den Rekursen jeweils teilweise Folge zu geben.
7.Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 43 Abs 1 und 2 ZPO.
Die Kläger waren mit EUR 68,09 erfolgreich (Erstklägerin EUR 61,94 und Zweitkläger EUR 6,15), wodurch ihre Obsiegensquote im Rekursverfahren 9 % beträgt. Sie haben der Beklagten daher die rechtzeitig und tarifgemäß verzeichneten Kosten für ihre Rekursbeantwortung von EUR 296,90 zu ersetzen.
Die Beklagte hingegen war mit EUR 1.534,53 erfolgreich:
a) Erstklägerin EUR 16.456,46 abzüglich EUR 15.603,63 = 852,83
b) Zweitkläger EUR 5.478,83 abzüglich EUR 4.797,13 = EUR 681,70
Das entspricht einem Obsiegen von gerundet 80 %. Sie hat somit Anspruch auf 60 % der rechtzeitig und tarifmäßig verzeichneten Kosten ihres Rekurses, das sind EUR 222,11.
Es ergibt sich saldiert somit ein Gesamtkostenzuspruch für die Beklagte von EUR 519,01.
8.Die absolute Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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